Recht und Steuern
Sachkundeprüfung Darlehensvermittlung
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- 1. Wer benötigt die Sachkundeprüfung nach § 34k GewO?
- 2. Welche Tätigkeit umfasst die Erlaubnis nach § 34k GewO?
- 3. Welche Berufsabschlüsse sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt?
- 4. Wer nimmt die Sachkundeprüfung ab?
- 5. Wie lautet die Bezeichnung der Prüfung?
- 6. Wie ist die Sachkundeprüfung aufgebaut?
- 7. In welcher Form wird die Prüfung durchgeführt?
- 8. Gibt es bundeseinheitliche Prüfungstermine?
- 9. Wie lange dauert die Prüfung?
- 10. Aus welchen Prüfungsbereichen besteht die Prüfung?
- 11. Wie viele Aufgaben sind zu bearbeiten?
- 12. Welche Aufgabentypen kommen in Betracht?
- 13. Welche Inhalte werden geprüft?
- 14. Wann ist die Prüfung bestanden?
- 15. Wie wird die Prüfungsleistung bewertet?
- 16. Erhalte ich eine Bescheinigung?
- 17. Was geschieht bei Nichtbestehen?
- 18. Kann die Prüfung wiederholt werden?
- 19. Welche Hilfsmittel sind zugelassen?
- 20. Ist die Prüfung öffentlich?
- 21. Gibt es eine „Alte-Hasen-Regelung“?
- 22. Bis wann müssen Darlehensvermittler nach § 34c GewO die Erlaubnis nach § 34k GewO beantragen?
- 23. Wer ist die Erlaubnisbehörde nach § 34k GewO
- 24. Besteht eine Registrierungspflicht?
- 25. Wo finde ich weitere Informationen?
- Rechtsgrundlagen
1. Wer benötigt die Sachkundeprüfung nach § 34k GewO?
Die Sachkundeprüfung ist grundsätzlich von Personen abzulegen, die eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34k Abs. 1 GewO beantragen und keinen anerkannten gleichgestellten Berufsabschluss oder Sachkundenachweis besitzen.
Die Prüfung dient dem Nachweis, dass die für die Vermittlung von und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen erforderlichen fachlichen Produkt- und Beratungskenntnisse vorhanden sind.
2. Welche Tätigkeit umfasst die Erlaubnis nach § 34k GewO?
Die Erlaubnis berechtigt zur gewerbsmäßigen Vermittlung von sowie Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen.
Hierzu zählen insbesondere Verbraucherdarlehen wie:
- Ratendarlehen,
- Kontokorrentkredite,
- Kreditkartenfinanzierungen,
- Leasing,
- „Buy now, pay later“-Produkte,
- Bauspardarlehen,
- weitere Verbraucherkreditprodukte.
3. Welche Berufsabschlüsse sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt?
Als Sachkundenachweis gelten insbesondere:
- Erlaubnis nach § 34i GewO,
- Sachkundeprüfung nach § 34i GewO,
- Immobilienkaufmann/-frau,
- Bankkaufmann/-frau,
- Sparkassenkaufmann/-frau,
- Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen (Fachrichtung Finanzberatung),
- Geprüfte/r Immobilienfachwirt/-in,
- Geprüfte/r Bankfachwirt/-in,
- Geprüfte/r Fachwirt/-in für Finanzberatung,
- Geprüfte/r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen.
- Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen als Nachfolger des früheren Abschlusses „Geprüfte/r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen“.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als:
4. Wer nimmt die Sachkundeprüfung ab?
Die Sachkundeprüfung wird durch die Industrie- und Handelskammern (IHKs) durchgeführt. Die Prüfung kann bei jeder IHK abgelegt werden, die diese Sachkundeprüfung anbietet.
5. Wie lautet die Bezeichnung der Prüfung?
Nach erfolgreichem Bestehen erhält der Prüfling die Bescheinigung: „Geprüfte Fachfrau für Darlehensvermittlung IHK“ bzw. „Geprüfter Fachmann für Darlehensvermittlung IHK“ nach § 34k Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GewO.
6. Wie ist die Sachkundeprüfung aufgebaut?
Die Sachkundeprüfung besteht ausschließlich aus einem schriftlichen Prüfungsteil.
7. In welcher Form wird die Prüfung durchgeführt?
Die Prüfung wird als digitale PC-Prüfung durchgeführt. Die Prüfung findet in den Prüfungsräumen der jeweiligen IHK statt. Eine Durchführung von zuhause oder an anderen externen Orten ist nicht vorgesehen.
8. Gibt es bundeseinheitliche Prüfungstermine?
Nein. Die IHKs bieten die Prüfungstermine flexibel nach Bedarf an. Bundeseinheitliche Prüfungstermine sind nicht vorgesehen.
9. Wie lange dauert die Prüfung?
Die Gesamtdauer beträgt: 150 Minuten. Eine Pause ist nicht vorgesehen.
10. Aus welchen Prüfungsbereichen besteht die Prüfung?
Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Prüfbereiche:
- Kundenberatung
- fachliche Kenntnisse für die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen
- Finanzierung und Kreditprodukte.
11. Wie viele Aufgaben sind zu bearbeiten?
Die Prüfung umfasst insgesamt: 100 Aufgaben, davon
- 40 Aufgaben im Prüfbereich „Kenntnisse für die Darlehensvermittlung und -beratung“
- 60 Aufgaben im Prüfbereich „Finanzierung und Kreditprodukte“.
12. Welche Aufgabentypen kommen in Betracht?
Es können insbesondere folgende elektronisch auswertbare Aufgabenformen verwendet werden:
- Single-Choice-Aufgaben,
- Multiple-Choice-Aufgaben,
- Berechnungsaufgaben,
- Reihenfolgeaufgaben,
- Zuordnungsaufgaben,
- Lückentextaufgaben („Fill-in“),
- weitere digital auswertbare Aufgabentypen.
13. Welche Inhalte werden geprüft?
Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung sind in der Anlage 1 (zu Artikel 1 § 1 Absatz 2) der Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV) geregelt.
Sachgebiet 1: Kenntnisse für die Vermittlung von und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen
Insbesondere:
- Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit,
- Vertragsrecht,
- Kaufvertragsrecht,
- Verbraucherkreditrecht,
- Verbraucherdarlehensvertragsrecht,
- Verhaltens- und Informationspflichten,
- Kreditwesengesetz,
- Geldwäschegesetz,
- Verbraucherschutz,
- Wettbewerbsrecht,
- Datenschutz,
- KI und Datenschutz,
- Aufsicht und Registerwesen,
- wirtschaftliche Grundlagen,
- Zins- und Geldpolitik.
Sachgebiet 2: Finanzierung und Kreditprodukte
Insbesondere:
- Finanzierungsanlässe,
- Kreditprodukte,
- Ratendarlehen,
- Kontokorrentkredite,
- Kreditkarten,
- Leasing,
- Bauspardarlehen,
- staatliche Fördermittel,
- Finanzierungsplanung,
- Konditionsvergleich,
- Effektivzins,
- Kreditwürdigkeitsprüfung,
- Scoring,
- Bonitätsprüfung,
- Kreditsicherheiten,
- Risiken der Finanzierung,
- Umschuldung,
- Kreditprolongation,
- Kündigung von Kreditverträgen.
Sachgebiet: Kundenberatung
Insbesondere:
- Serviceerwartungen des Kunden,
- Bedarfsermittlung,
- Kundengespräch,
- Gesprächsführung,
- Risikohinweise,
- Konfliktbewältigung,
- Kundenbetreuung.
Hinweis zum Prüfbereich „Kundenberatung“: Der Prüfungsbereich „Kundenberatung“ wird nicht gesondert geprüft, sondern ist in die beiden übrigen Prüfungsbereiche integriert.
14. Wann ist die Prüfung bestanden?
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt werden. Eine Mindestpunktzahl in einzelnen Prüfungsbereichen ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist allein das Gesamtergebnis.
15. Wie wird die Prüfungsleistung bewertet?
Die Bewertung erfolgt ausschließlich mit:
- „bestanden“ oder
- „nicht bestanden“.
Eine Benotung findet nicht statt.
16. Erhalte ich eine Bescheinigung?
Ja.
Nach erfolgreichem Bestehen wird unverzüglich eine Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung ausgestellt.
17. Was geschieht bei Nichtbestehen?
Bei Nichtbestehen erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Dieser weist auch auf die Möglichkeit hin, die Prüfung zu wiederholen.
18. Kann die Prüfung wiederholt werden?
Ja.
Eine Wiederholung der Sachkundeprüfung ist grundsätzlich möglich. Eine Begrenzung der Anzahl der Wiederholungen besteht nicht.
19. Welche Hilfsmittel sind zugelassen?
Zugelassen ist:
- ein netzunabhängiger,
- nicht kommunikationsfähiger Taschenrechner.
Zusätzlich steht in der Prüfungssoftware ein elektronischer Taschenrechner zur Verfügung.
Weitere Hilfsmittel sind grundsätzlich nicht zugelassen.
20. Ist die Prüfung öffentlich?
Nein.
Die Prüfung ist nicht öffentlich.
21. Gibt es eine „Alte-Hasen-Regelung“?
Ja.
Keine Sachkundeprüfung benötigen Personen, die
- seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen
- selbständig oder unselbständig als Darlehensvermittler tätig waren
und
- die Erlaubnis nach § 34k GewO bis zum 31. Mai 2027 beantragen sowie
- die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen können.
22. Bis wann müssen Darlehensvermittler nach § 34c GewO die Erlaubnis nach § 34k GewO beantragen?
Gewerbetreibende, die bereits vor dem 20. November 2026 über eine Erlaubnis nach § 34c GewO zur Darlehensvermittlung verfügen, müssen die neue Erlaubnis nach § 34k GewO grundsätzlich bis zum
31. Mai 2027
beantragen.
23. Wer ist die Erlaubnisbehörde nach § 34k GewO
Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde erteilt. Welche Behörde das konkret ist, bestimmen die Bundesländer selbst. Zuständig sein können z.B. Industrie- und Handelskammern bzw. örtliche Gewerbe- bzw. Ordnungsbehörden.
24. Besteht eine Registrierungspflicht?
Ja. Die Gewerbetreibenden müssen in das bereits für Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater sowie Immobiliardarlehensvermittler bestehende Register nach § 11a GewO eingetragen werden.
25. Wo finde ich weitere Informationen?
Weitere Informationen erhalten Sie bei der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Sobald veröffentlicht, stehen außerdem
- der Rahmenplan zur Sachkundeprüfung (veröffentlicht bei der DIHK)
- die Prüfungsordnung der IHK,
- Anmeldeinformationen sowie
- Prüfungstermine
bei den prüfenden IHKs zur Verfügung.
Rechtsgrundlagen
- § 34k Gewerbeordnung (GewO)
- Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV)
- Prüfungsordnung der jeweils prüfenden IHK
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Hinweis: Dieses Merkblatt dient der allgemeinen Information. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, die DarlVermV sowie die Prüfungsordnung der prüfenden IHK.
