Recht und Steuern

Länderzuständigkeiten § 34i GewO

Anders als im Recht der Versicherungsvermittler hat der Bundesgesetzgeber für Immobiliardarlehensvermittler keine Regelung über die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung nach § 34i GewO getroffen, sondern die Entscheidung dem Landesgesetzgeber überlassen.

Welche Behörden von den Ländern als für die Erlaubniserteilung zuständig erklärt wurden, können Sie der unter diesem Link entnehmen.