Honorar-Finanzanlagenberater

Honorar-Finanzanlagenberater

Provision oder Honorar
Neue Regeln für Honorar-Finanzanlagenberater erhöhen ab dem 1. August 2014 den Verbraucherschutz.
Für Honorar-Finanzanlagenberater werden mit dem Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente ab dem 1. August 2014 neue Berufszugangsregelungen eingeführt. Derzeit erfolgt die Anlageberatung meist provisionsgestützt, indem Provisionen von Anbietern oder Emittenten der Finanzprodukte gezahlt werden. Die Ausgestaltung der honorargestützten Anlageberatung gemäß § 34h Gewerbeordnung (GewO) soll mehr Transparenz über die Form der Vergütung von Anlageberatern schaffen und damit den Verbraucherschutz erhöhen.
Honorar-Finanzanlagenberater ist, wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein.
Erlaubnisvoraussetzungen
Der Honorar-Finanzanlagenberater muss dieselben Voraussetzungen erfüllen wie ein Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO. Er muss die erforderliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung und seine Sachkunde nachweisen. Unter Vorlage der Erlaubnisurkunde nach § 34f GewO wird auf eine erneute Überprüfung verzichtet. Zudem ist er ebenso verpflichtet, sich in das Vermittlerregister eintragen zu lassen.
Zuständigkeiten
Der Wirtschaftsausschuss des Landtags NRW hat in seiner Sitzung vom 7. Mai 2014 beschlossen, dass in Nordrhein-Westfalen die Industrie- und Handelskammern (IHKs) wie bei den Finanzanlagenvermittlern Erlaubnisbehörde sein werden. Bundesweit werden die IHKs auch für die Registrierung und Sachkundeprüfung zuständig sein.
Gesteigerte Wohlverhaltenspflichten
Mit dem Honoraranlageberatungsgesetz sind auch gesteigerte Wohlverhaltenspflichten für die Finanzanlagenberater verbunden. Empfehlungen eines Honorar-Finanzanlagenberaters müssen einer hinreichenden Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde liegen, ohne dass eine enge Verbindung oder Verflechtung mit den Anbietern oder Emittenten besteht. Er darf sich nur vom Anleger vergüten lassen und keinerlei Zuwendungen von  Dritten annehmen. Nur wenn bestimmte Finanzinstrumente nicht provisionsfrei am Markt erhältlich sind, ist dem Anlageberater die Annahme von Zuwendungen erlaubt. Diese sind dann unverzüglich und grundsätzlich ungemindert an den Kunden weiterzuleiten.
Entweder Berater oder Vermittler
Ein Anlageberater muss sich entscheiden, ob er eine Erlaubnis nach § 34f GewO (provisionsgestützt) oder nach § 34h GewO (honorargestützt) haben möchte. Beide Erlaubnisse schließen sich gegenseitig aus. Wird eine Erlaubnis nach § 34h GewO erteilt, erlischt automatisch eine bereits vorhandene Erlaubnis nach § 34f GewO. Diese strikte Trennung ist laut Gesetzesbegründung zum Schutz des Anlegers erforderlich. Denn für den Anleger muss von vornherein klar sein, mit welchem Erlaubnisinhaber er Geschäftsbeziehungen aufnimmt. Es soll nicht zu Missverständnissen beim Anleger führen, wenn der Berater seine Funktion im Laufe des Gesprächs wechselt. Es ist auch ausgeschlossen, Inhaber einer Erlaubnis nach § 34f für eine bestimmte Kategorie von Finanzanlagen zu sein und gleichzeitig eine Erlaubnis nach § 34h GewO für eine andere Kategorie zu besitzen.
Im Downloadbereich finden Sie die Antragsformulare zur Erteilung oder Umschreibung einer Erlaubnis nach § 34 h GewO.

Ansprechpartner:
Assessor Ludger Benda
Telefon: 0202 2490-400
Telefax: 0202 2490-499
E-Mail: l.benda@wuppertal.ihk.de

Elke Stoermer
Telefon: 0202 2490-403
Telefax: 0202 2490-499
E-Mail: e.stoermer@wuppertal.ihk.de