Finanzanlagenvermittler und -berater

Länderzuständigkeiten für die Erlaubniserteilung

Der Bundesgesetzgeber hat für Finanzanlagenvermittler keine Regelung über die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung nach § 34f GewO getroffen, sondern die Entscheidung dem Landesgesetzgeber überlassen. Welche Behörden von den Ländern  für die Erlaubniserteilung zuständig erklärt wurden, können Sie im Downloadbereich abrufen.