Finanzanlagenvermittler- und berater

Finanzanlagenvermittler: Prüfungsbericht für 2022 muss bis 31. Dezember 2023 vorliegen

Finanzanlagenvermittler sind verpflichtet, jährlich einen Prüfungsbericht durch einen geeigneten Prüfer erstellen zu lassen und diesen der zuständigen Erlaubnisbehörde vorzulegen.
In diesem Bericht wird festgestellt, ob der Vermittler Informations-, Beratungs-, Dokumentationspflichten und weitere Regeln eingehalten hat. Bisher richtete sich die Prüfungspflicht für Finanzanlagenvermittler nach der Makler- und Bauträgerordnung (MaBV); der Bericht wurde beim Ordnungsamt der Stadt eingereicht. Seit Januar 2013 gelten die Vorschriften der Finanzanlagenvermittlerordnung (FinVermV). Die Berichte sind – beginnend mit dem Geschäftsjahr 2013 – in Nordrhein-Westfalen nun bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer einzureichen.
Sollte der Finanzanlagenvermittler in diesem Berichtszeitraum nicht tätig geworden sein, hat er anstelle des Prüfberichts unaufgefordert eine Negativerklärung abzugeben.
Vermittler, die als sogenannte vertraglich gebundene Vermittler unter einem Haftungsdach nach § 2 Abs. 10 Satz 1 KWG tätig sind, aber für eine spätere Tätigkeit als selbständiger, ungebundener Finanzanlagenvermittler bereits eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO erworben haben (sogenannte „Schubladenerlaubnis“) müssen keinen Prüfbericht vorlegen. Der Inhaber einer solchen „Schubladenerlaubnis“ ist aber verpflichtet, eine Negativerklärung bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Der Prüfungsbericht oder die Negativerklärung für das Jahr 2022 muss der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid bis zum 31.12.2023 vorgelegt werden.
Sie können den Prüfungsbericht per E-Mail an e.stoermer@bergische.ihk.de oder per Brief-Post an die Bergische IHK, z.Hd. Elke Stoermer, Heinrich-Kamp-Platz 2, 42103 Wuppertal, schicken.