Recht und Steuern

Kleinanlegerschutzgesetz

Mit Wirkung vom 10.07.2015 ist das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten. Der Gesetzgeber will damit einen verbesserten Anlegerschutz erreichen. Dies hat zur Folge, dass die Vermittlung von paritarischen Darlehen und Nachrangsdarlehen in den Anwendungsbereich des Vermögens-anlagengesetzes (VermAnlG) aufgenommen wurde.
Bisher reichte für die Vermittlung eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Gewerbeordnung (Darlehnsvermittlung) aus. Vermittler, die diese Darlehen weiter vermitteln wollen, benötigen jetzt eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 (Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes).
Das Kleinanlegerschutzgesetz sieht für Gewerbetreibende, die bereits paritarische Darlehen und Nachrangsdarlehen vermitteln und diese Tätigkeit nach dem 10. Juli 2015 weiterhin ausüben wollen, eine Übergangsreglung nach § 157 Absatz 5 und 6 GewO vor.
In einem vereinfachten Verfahren müssen die Vermittler, die am 10.07.2015 im Besitz einer Erlaubnis nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind, bis spätestens zum 1. Januar 2016 eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, beantragen. Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde nach § 34c Absatz 1 Nummer 2 beantragt, erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach § 34f Absatz 2 Nummer 1 und 2. Kann die Sachkunde vom Antragsteller vor Erlaubniserteilung nicht nachgewiesen werden, erhält er eine „beschränkte Erlaubnis“ für den Vertrieb von paritarischen Darlehen und Nachrangsdarlehen. Mit dieser Erlaubnis dürfen keine anderen Vermögensanlageprodukte beraten oder vermittelt werden. Kann die Sachkunde bis spätestens 10.07.2016 nicht nachgewiesen werden, erlischt die Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 automatisch. Es bedarf keiner weiteren Aufhebung.
Wird die Sachkunde bis zu diesem Zeitpunkt nachgewiesen, erhält der Erlaubnisinhaber eine unbeschränkte Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.
Beschäftigte des Erlaubnisinhabers im Sinne des § 34f Absatz 4 Satz 1 sind ebenfalls verpflichtet, bis zum 1. Juli 2016 einen Sachkundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 zu erwerben.
Die bisherige Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Nummer 2 für paritarische Darlehen und Nach-rangsdarlehen erlischt mit Bestandskraft der Entscheidung nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Gewerbeordnung, spätestens mit Ablauf des 01.01.2016.
Vermittler, die diese Tätigkeiten neu aufnehmen möchten, benötigen hierfür eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO. Ein vereinfachtes Verfahren ist nicht möglich.
Inhaber einer Erlaubnis nach § 34f Satz 1 und 2 GewO, müssen Ihre Erlaubnis erweitern. Sie können sich allerdings nicht auf die „Alte-Hasen-Regelung“ im ursprünglichen Verfahren berufen, da dieser Nachweis über den 1. Januar 2015 hinaus nur für die erteilten Produktkategorien gilt. Sie müssen erfolgreich eine Sachkundeprüfung zum/zur „geprüfte/n Finanzanlagenfachmann/-frau“ ablegen. Es reicht allerdings nicht aus, nur die schriftliche Prüfung über Vermögensanlagen abzulegen. Zusätzlich muss auch der Bereich „geschlossene Investmentvermögen“ erfolgreich ablegt werden, auch wenn bereits eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO vorliegt.
Mit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzes zum 10.07.2015 sind auch bestimmte Arten von Direkt-Investments (z. B. Container und Edelmetalle) in den Katalog der Vermögensanlagen aufgenommen worden. Ein vereinfachtes Verfahren ist nicht vorgesehen. Alle Erlaubnisvoraussetzungen sind vor der Erlaubniserteilung nachzuweisen. Die Erlaubnispflicht für die Vermittlung der Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 7 Vermögensanlagegesetz besteht allerdings erst ab dem 16. Oktober 2015.