Finanzanlagenvermittler und -berater

Abschlussvermittlung durch Finanzanlagenvermittler nach § 34 f GewO verboten

Am 19. Juli 2014 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt dürfen Finanzanlagenvermittler keine Abschlussvermittlung mehr durchführen, wenn sie keine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) besitzen. Nach alter Regelung ist neben der Anlagevermittlung und Anlageberatung auch die sogenannte Abschlussvermittlung von der Erlaubnis nach § 34 f GewO erfasst gewesen; deshalb enthalten die bis zu diesem Zeitpunkt erteilten Erlaubnisse auch noch einen entsprechenden Passus. Dies ist nun ohne Übergangsregelung weggefallen. Der in der Erlaubnis enthaltene Passus ("... und den Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen zu vermitteln") ist nicht mehr gültig. Falls Finanzanlagenvermittler bisher die Abschlussvermittlung durchgeführt haben und dies auch in Zukunft anbieten möchten, müssen sie bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine zusätzliche Erlaubnis nach § 32 KWG beantragen.
Unter einer Abschlussvermittlung ist ein Vermittlungsgeschäft zu verstehen, bei dem der Vermittler in fremdem Namen und für fremde Rechnung Finanzprodukte anschafft oder veräußert. Das heißt, dass der mit einer § 34 f-Erlaubnis ausgestattete Vermittler nicht mehr im Auftrag eines Kunden kaufen oder verkaufen darf. Wer sich nicht daran hält, macht sich sogar strafbar.
Wenn Finanzanlagenvermittler – wie dies bei den meisten Vermittlern der Fall ist -  dagegen nur die Aufträge von Kunden entgegennehmen und weitergeben (Anlagevermittlung) betreiben, oder wenn diese ausschließlich beratend tätig sind (Anlageberatung), sind sie von dieser Neuregelung nicht betroffen. Die bereits erteilten Erlaubnisse gelten insoweit unverändert fort. Eine Umschreibung auf den neuen Tatbestand ist nicht notwendig. Der Gesetzgeber hat eine Übergangsbestimmung vorgesehen, wonach die bisherige Erlaubnis automatisch nur noch in dem neu geregelten, beschränkten Umfang gilt. Dies bedeutet aber auch gleichzeitig, dass Finanzanlagenvermittler sich nicht mehr auf den entsprechenden Passus in der alten Erlaubnis berufen dürfen.
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