Finanzanlagenvermittler- und berater

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Bild: Symbol für Bericht © Pixabay

Prüfungsbericht für 2023 muss bis 31. Dezember 2024 vorliegen.

Recht und Steuern

Kleinanlegerschutzgesetz am 10. Juli 2015 in Kraft getreten

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Finanzanlagenvermittler und -berater

Finanzanlagenvermittler unterliegen einer Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach §§ 11a, 34f Gewerbeordnung (GewO). Dieses Merkblatt informiert über die Anforderungen, die sich aus der Erlaubnis- und Registrierungspflicht für die Ergänzung des Internetimpressums ergeben.

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Am 1. Januar 2013 ist das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts in Kraft getreten

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Seit dem 19. Juli 2014 dürfen Finanzanlagenvermittler keine Abschlussvermittlung mehr durchführen, wenn sie keine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) besitzen.

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Länderzuständigkeiten für Finanzanlagenvermittler

Elke Stoermer
Geschäftsbereich Starthilfe, Unternehmensförderung, Recht