Finanzanlagenvermittler- und berater

Formulare Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO


Am 1. Januar 2013 ist das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts in Kraft getreten. Der Gesetzgeber will damit den sogenannten „grauen Kapitalmarkt“ regulieren. Sinn und Zweck der Novelle ist der Schutz des Anlegers vor unseriösen Anbietern und unzureichend qualifizierten Vermittlern. Aus diesem Grund sind die Finanzanlagevermittler ab
1. Januar 2013 aus dem Anwendungsbereich des § 34c Gewerbeordnung herausgenommen worden. Vermittler, aber auch Finanzanlageberater unterliegen nunmehr der Erlaubnispflicht nach § 34 f Gewerbeordnung, die verschärfte Bedingungen vorsieht. Zukünftig müssen sich Vermittler und auch Finanzanlagenberater in das Vermittlerregister eintragen lassen.

Finanzanlagenvermittler


Hier finden Sie alle Formulare für Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO (Gewerbeordnung).

Honorar-Finanzanlagenberater

Hier finden Sie alle Formulare für Honorar-Finanzanlagenberater gem. § 34h GewO (Gewerbeordnung)