Recht und Steuern

§ 34k GewO: Der neue Darlehensvermittler

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität vom 12.Mai 2026 wurde beschlossen und am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit steht fest, dass es ab dem 20. November 2026 einen neuen Erlaubnistatbestand „§ 34k GewO - Darlehensvermittler“ geben wird.
Derzeit muss die Frage der Zuständigkeit der erlaubniserteilenden Behörde durch den Landesgesetzgeber noch geklärt werden.
Daher ist eine Antragstellung derzeit noch nicht möglich.

Inkrafttreten erst am 20. November 2026

Die ursprünglich geplante Frist zum 1. Januar 2026 wurde gestrichen. Die neuen Regelungen sollen ab dem 20. November 2026 gelten.

Geänderter Anwendungsbereich

Die Erlaubnispflicht soll künftig nur die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen betreffen. Die Erlaubnispflicht für Unternehmensdarlehen (§ 34c Absatz 1 Nummer 2 GewO) entfällt.
Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen bleibt weiterhin eine Erlaubnis nach § 34i GewO erforderlich, auch wenn sie eine Erlaubnis nach § 34k GewO-neu haben.

Erlaubnisvoraussetzungen: Sachkunde wird Pflicht

Die Voraussetzungen ähneln den bisherigen Erlaubnistatbeständen der §§ 34d ff GewO). Das bedeutet, dass neben Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse nun auch die Sachkunde eine Erlaubnisvoraussetzung sein soll.
Unternehmen, die selbst Vermittlungs- oder Beratungsdienstleistungen erbringen, benötigen ebenfalls einen Nachweis ihrer Sachkunde.
Ausnahme:
  • Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die Kredite nur zu Finanzierung eigener Waren/Dienstleistungen vermitteln (§ 34k Absatz 4 Nummer 3 des GewO-RegE)
  • Kreditinstitute mit Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG-Erlaubnis)
  • Wertpapierinstitute

Delegation der Sachkunde möglich

Die Sachkunde soll auf eine angemessene Zahl von Beschäftigten delegierbar sein, ähnlich wie bei Versicherungsvermittlern (§ 34d Absatz 5 GewO).

Gewerbetreibende in der Verantwortung

Der Gewerbetreibende soll sicherstellen, dass alle direkt beratenden oder vermittelnden Beschäftigten über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Ein formeller Sachkundenachweis soll für diese Personen jedoch nicht erforderlich sein (§ 34k Absatz 6 Satz 1 GewO-neu).
Neu im Vergleich zum Referentenentwurf ist, dass sich die Tätigkeit als Honorar-Darlehensberater und Darlehensvermittler gegenseitig ausschließen (§ 34k Absatz 4 Nummer 3 GewO-RegE).

Registrierungspflicht nur für leitende Angestellte

Es müssen sich nur Gewerbetreibende und deren leitende Angestellte ins Vermittlerregister eintragen lassen - dies ist eine deutliche Entlastung gegenüber dem Referentenentwurf.

Alte-Hasen-Regelung

Nach § 162 Absatz 3 GewO-neu gibt es eine Alte-Hasen-Regelung. Danach benötigen selbständige oder unselbständige Darlehensvermittler die bisher eine Erlaubnis nach § 34c GewO hatten, keine Sachkundeprüfung nach § 34k GewO-neu wenn sie
  1. eine Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 GewO-neu bis 31. Mai 2027 beantragen und
  2. eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 1. Januar 2021 nachweisen.
Die alte Erlaubnis nach § 34c GewO erlischt dann entweder mit bestandkräftiger Entscheidung über den Antrag nach § 34k GewO-neu oder spätestens mit Ablauf des 19. November 2027 komplett.

Weiterbildungspflicht

Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten sind verpflichtet, nach § 6 Abs. 1 DarlVermV, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem aktuellen Stand zu halten. Eine Delegation der Weiterbildungspflicht auf leitendes Personal ist möglich.
Dieser Artikel gibt erste Hinweise und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl er mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Quelle: IHK Berlin