Sacheinlage bei Gründung einer GmbH
Sacheinlagen bei Gründung einer GmbH
Bei der Gründung einer GmbH haben die Gesellschafter entsprechend der Regelung im Gesellschaftsvertrag anteilig das Stammkapital aufzubringen. Statt der Einzahlung eines Geldbetrages kann im Vertrag auch vereinbart werden, dass Sacheinlagen eingebracht werden. Bei einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sind Sacheinlagen jedoch ausgeschlossen.
Begriff der Sacheinlage
Als Sacheinlagen können anstelle der Leistung der Stammeinlage eingebracht werden:
- Eigentum an Sachen
- Forderungen
- Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschulden)
- dauerhafte Gebrauchsüberlassung an Gegenständen
- Handelsgeschäfte
- Unternehmen
Als Sacheinlagen können anstelle der Leistung der Stammeinlage eingebracht werden:
- Eigentum an Sachen
- Forderungen
- Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschulden)
- dauerhafte Gebrauchsüberlassung an Gegenständen
- Handelsgeschäfte
- Unternehmen
sowie im Prinzip alle sonstigen vermögenswerten Positionen. Nicht erforderlich ist insoweit, dass der Vermögensgegenstand bilanzfähig ist. Nicht erforderlich ist auch die Verkehrsfähigkeit des eingebrachten Gegenstandes; allerdings muss er zumindest der GmbH übertragbar sein.
Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag
Im Gesellschaftsvertrag müssen enthalten sein:
- die Angabe des Wertes der Sacheinlage als Geldbetrag
- die Angabe der Person des Sacheinlegers
- die genaue Bezeichnung des einzubringenden Gegenstandes
- die Vereinbarung, dass der Gegenstand der Gesellschaft vor deren Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister zur freien, dauerhaften Verfügung übertragen wird
- die Vereinbarung, dass die Zahlung des jeweiligen Kapitalanteils in Geld durch die Sacheinlage ersetzt wird. Im Falle einer Sachübernahme muss im Vertrag die Anrechnung auf den einzuzahlenden Kapitalanteil vereinbart werden.
Im Gesellschaftsvertrag müssen enthalten sein:
- die Angabe des Wertes der Sacheinlage als Geldbetrag
- die Angabe der Person des Sacheinlegers
- die genaue Bezeichnung des einzubringenden Gegenstandes
- die Vereinbarung, dass der Gegenstand der Gesellschaft vor deren Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister zur freien, dauerhaften Verfügung übertragen wird
- die Vereinbarung, dass die Zahlung des jeweiligen Kapitalanteils in Geld durch die Sacheinlage ersetzt wird. Im Falle einer Sachübernahme muss im Vertrag die Anrechnung auf den einzuzahlenden Kapitalanteil vereinbart werden.
Wird pauschal ein bestimmtes Unternehmen oder Handelsgeschäft als Sacheinlage eingebracht, so umfasst die Einbringung im Zweifel auch den Kundenstamm, das Know-How, den Goodwill. Die Passiva des eingebrachten Unternehmens gelten nicht automatisch als eingebracht, wenn nichts anderes vereinbart wird. Im Zweifel werden allerdings auch die Passiven übernommen. Festzusetzen ist in jedem Fall der Zeitpunkt, in dem das Unternehmen eingebracht werden soll.
Sacheinlagen sind in einem gesonderten Sachgründungsbericht aufzuführen. Dieser selbst ist nicht beurkundungspflichtig, da er nicht Teil des Gesellschaftsvertrages ist, sondern bedarf nur der einfachen Schriftform. Der Bericht ist von allen Gründungsgesellschaftern zu unterzeichnen. Sämtliche für die Bewertung maßgeblichen Umstände sind in den Sachgründungsbericht aufzunehmen. Dieser kann daher zum Beispiel enthalten:
- Anschaffungs- und Herstellungspreise
- gutachterliche Bewertungen
- Marktpreis
- Zustand der Sache
- Nutzungsmöglichkeiten.
- Anschaffungs- und Herstellungspreise
- gutachterliche Bewertungen
- Marktpreis
- Zustand der Sache
- Nutzungsmöglichkeiten.
Bewertung der Sacheinlagen
Die Bewertung der Sacheinlagen ist der Disposition der Gesellschafter grundsätzlich entzogen und nach objektiven Kriterien vorzunehmen. Maßgeblich ist immer der tatsächliche Zeitwert im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister. Zum Nachweis der Angemessenheit der Bewertung jedes einzubringenden Gegenstandes haben die Gesellschafter Unterlagen über den Wert jeder Sacheinlage einzureichen. Dies können beispielsweise Rechnungen, Kaufverträge, Preislisten, Kurszettel, Tarife oder Sachverständigengutachten sein. Welche Urkunden im einzelnen geeignet sind, hängt von der Art der Sacheinlage ab.
Wird ein Unternehmen als Sacheinlage eingebracht, so ist für dessen Bewertung zunächst die Angabe der beiden letzten Jahresergebnisse erforderlich. Jahresergebnis meint dabei den nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu ermittelnden Überschuss- oder Fehlbetrag .Bei kürzerem Bestehen des Unternehmens ist über den bisherigen Geschäftsgang Rechnung zu legen, das heißt die bisher erzielten Unternehmensergebnisse sind anzugeben. Bei Zeiträumen von weniger als einem Jahr wird dies jedoch in der Regel als zu wenig aussagekräftig angesehen.
Die Bewertung der Sacheinlagen ist der Disposition der Gesellschafter grundsätzlich entzogen und nach objektiven Kriterien vorzunehmen. Maßgeblich ist immer der tatsächliche Zeitwert im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister. Zum Nachweis der Angemessenheit der Bewertung jedes einzubringenden Gegenstandes haben die Gesellschafter Unterlagen über den Wert jeder Sacheinlage einzureichen. Dies können beispielsweise Rechnungen, Kaufverträge, Preislisten, Kurszettel, Tarife oder Sachverständigengutachten sein. Welche Urkunden im einzelnen geeignet sind, hängt von der Art der Sacheinlage ab.
Wird ein Unternehmen als Sacheinlage eingebracht, so ist für dessen Bewertung zunächst die Angabe der beiden letzten Jahresergebnisse erforderlich. Jahresergebnis meint dabei den nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu ermittelnden Überschuss- oder Fehlbetrag .Bei kürzerem Bestehen des Unternehmens ist über den bisherigen Geschäftsgang Rechnung zu legen, das heißt die bisher erzielten Unternehmensergebnisse sind anzugeben. Bei Zeiträumen von weniger als einem Jahr wird dies jedoch in der Regel als zu wenig aussagekräftig angesehen.
Wird ein Unternehmen zum Buchwert eingebracht, so ist zum Nachweis seines Wertes eine Einbringungsbilanz vorzulegen, deren Richtigkeit von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bescheinigen ist. Nicht erforderlich ist die Vorlage vorangegangener Jahresabschlüsse. Soll das Unternehmen einen höheren Einbringungswert haben, so müssen die einzelnen wertbildenden Positionen gesondert belegt werden.
Konsequenzen bei fehlerhafter Bewertung
Wird eine Sacheinlage falsch bewertet, so ist entweder der Gesellschaft die Eintragung zu verweigern oder, wenn sie bereits eingetragen ist, hat der Gesellschafter den Fehlbetrag in Geld nachzuschießen.
Wird eine Sacheinlage falsch bewertet, so ist entweder der Gesellschaft die Eintragung zu verweigern oder, wenn sie bereits eingetragen ist, hat der Gesellschafter den Fehlbetrag in Geld nachzuschießen.
Bewirken der Einlage
Um seiner Verpflichtung nachzukommen, hat der Gesellschafter die Sacheinlage vor Eintragung in das Handelsregister zu bewirken, das heißt er hat den Gegenstand der Einlage in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Form der Übertragung an die Vor-Gesellschaft zu veräußern. Werden Grundstücke eingebracht, so sind diese aufzulassen und in das Grundbuch einzutragen. Forderungen sind abzutreten. Bewegliche Sachen sind zu übereignen. In jedem Fall muss der Gegenstand vor Eintragung in das Handelsregister der Vor-Gesellschaft zur freien, unbeschränkten Verfügung stehen.
Um seiner Verpflichtung nachzukommen, hat der Gesellschafter die Sacheinlage vor Eintragung in das Handelsregister zu bewirken, das heißt er hat den Gegenstand der Einlage in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Form der Übertragung an die Vor-Gesellschaft zu veräußern. Werden Grundstücke eingebracht, so sind diese aufzulassen und in das Grundbuch einzutragen. Forderungen sind abzutreten. Bewegliche Sachen sind zu übereignen. In jedem Fall muss der Gegenstand vor Eintragung in das Handelsregister der Vor-Gesellschaft zur freien, unbeschränkten Verfügung stehen.