Die Gründung einer Aktiengesellschaft

Die Gründung einer Aktiengesellschaft
Allgemeines
Die Aktiengesellschaft ist die geeignete Rechtsform für Unternehmen mit einer Vielzahl von Gesellschaftern (Aktionären) und wird deshalb normalerweise von Großunternehmen bevorzugt. Um sie aber auch für Mittelständler interessanter zu machen, hat der Gesetzgeber diese Form der Kapitalgesellschaft mit den 1994 in Kraft getretenen Regelungen zur „kleinen Aktiengesellschaft“ den Verhältnissen von Unternehmen kleineren Zuschnitts angepasst (zum Beispiel Zulässigkeit einer Ein-Personen-AG, Mindestnennwert der Aktien 1,00 Euro, Befreiung von der Mitbestimmung bei Unternehmen unter 500 Arbeitnehmern, Wegfall des Anspruchs auf Einzelverbriefung). Die Vorteile liegen insbesondere in der problemlosen Übertragung von Gesellschaftsanteilen (Aktien) und in der Möglichkeit, durch Ausgabe neuer Aktien dem Unternehmen Kapital zuzuführen. Die Gesellschaftsform ist im Rechtsverkehr – schon aufgrund ihrer Größe – sehr angesehen, was gerade in „modernen“ Branchen wie der der Informationstechnologie Vorteile bieten kann. Andererseits sind die Rechtsvorschriften über die Gründung recht kompliziert und stringent. Nachteilig ist oft der finanzielle Aufwand bei der Gründung: so muss ein Grundkapital von mindestens 50.000,00 Euro aufgebracht werden; hinzu kommen die Kosten für die Gründungsprüfung. Auch nach Eintragung im Handelsregister ist die organisatorische Führung der Gesellschaft wesentlich aufwendiger als bei anderen Rechtsformen. Außerdem belastet die Entschädigung der Aufsichtsratsmitglieder das Budget des Unternehmens über die Vorstandsgehälter hinaus. Der Einfluss der Aktionäre auf die Geschäftsführung ist - im Gegensatz zur GmbH - relativ gering; die Überwachung des Managements erfolgt durch den Aufsichtsrat.
Für Existenzgründer wird sich die AG dagegen zumindest anfänglich kaum eignen. Wenn aber das Handelsgeschäft nach einiger Zeit einen größeren Umfang eingenommen hat und ihm gegebenenfalls Kapital zugeführt werden soll, kann die „kleine“ Aktiengesellschaft eine Alternative zur GmbH sein. Für und Wider sollten in jedem Einzelfall sorgfältig abgewogen werden.
Der Weg zur Aktiengesellschaft führt sowohl über eine Neugründung als auch über eine Umwandlung aus einer anderen Unternehmensform.
Feststellung eines Gesellschaftsvertrags
Die AG kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Der beziehungsweise die Gründer stellen die Satzung der Gesellschaft fest und zeichnen die Stammaktien. Die Satzung, die notariell zu beglaubigen ist, muss eine Reihe von gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen enthalten, insbesondere über die Firma, den Sitz, den Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Grundkapitals, den Nennwert und die Art der Aktien, die Zusammensetzung des Vorstands und die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft.
Die Firma der AG kann aus Namens-, Sach- oder Phantasiebegriffen gebildet werden. Sie muss zur Kennzeichnung geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen; täuschungsgeeignete Zusätze sind nicht gestattet. Bei den Aktien wird zwischen Inhaberaktien und Namensaktien, die auf bestimmte Namen lauten, unterschieden. Sofern bei Gründung der Aktiengesellschaft noch nicht die volle Einlage eingefordert wird, können nur Namensaktien ausgegeben werden.
Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat und den Abschlussprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen. Die Bestellung des Abschlussprüfers entfällt aber dann, wenn die Gesellschaft nicht prüfungspflichtig im Sinne des Bilanzrechts ist. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Personen. Seine Amtszeit beträgt zunächst nur die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die erste Entlastung zu bestimmen hat. Danach wird der Aufsichtsrat von der Hauptversammlung unter Berücksichtigung mitbestimmungsrechtlicher Regelungen für nicht länger als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung des vierten Geschäftsjahres beschliesst. Bei Gesellschaften mit weniger als 500 Arbeitnehmern entfallen mitbestimmungspflichtige Vorschriften. Die Aufgabe des Aufsichtsrats besteht in der Kontrolle der Geschäftsführung sowohl hinsichtlich rechtlicher als auch unternehmenspolitischer Fragen. Er hat jedoch kein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand.
Der erste Aufsichtsrat bestellt den Vorstand. Dieser besteht aus mindestens einer natürlichen, geschäftsfähigen Person. Der Vorstand ist für die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Gesellschaft nach außen verantwortlich. Seine Amtszeit beträgt höchstens fünf Jahre.
Aufbringung des Grundkapitals
Die Höhe des Grundkapitals beträgt mindestens 50.000,00 Euro. Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien ausgegeben werden. Bei Nennbetragsaktien muss der Wert jeder Aktie auf mindestens 1,00 Euro lauten. Mit der Übernahme der Aktien durch die Gründer wird die Gesellschaft errichtet. Bei Bargründung darf die Anmeldung zum Handelsregister erst erfolgen, wenn der eingeforderte Betrag eingezahlt wurde. Dieser muss sich mindestens auf ein Viertel des Nennbetrags zuzüglich Aufgeld belaufen. Bei einer Ein-Personen-AG muss der Alleingesellschafter entweder eine Volleinzahlung vornehmen oder für die ausstehenden Einlagen Sicherheiten bestellen. Sofern die Einlage durch Sachwerte erbracht werden soll, müssen der Gegenstand und der Wert der Sacheinlage in der Satzung ausdrücklich festgesetzt werden; der Gegenstand ist auf die Gesellschaft zu übertragen, und es muss ein besonderer Sachgründungsbericht erstellt werden.
Gründungsbericht und Gründungsprüfung
Über die Einzelheiten der Gründung haben die Gründer einen Gründungsbericht zu erstellen. Er muss beispielsweise die Höhe des Grundkapitals, die Übernahme der Aktien durch die Gründer, die Bestätigung, dass die Einlagen zur freien Verfügung des Vorstands stehen, sowie die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats und des Vorstands enthalten. Aufsichtsrat und Vorstand haben den Hergang der Gründung und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen. Unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise wenn ein Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats gleichzeitig zu den Gründern gehört oder eine Sachgründung vorliegt, ist daneben eine weitere Prüfung durch einen oder mehrere Gründungsprüfer durchzuführen.
Handelsregisteranmeldung
Die Gesellschaft ist von allen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern in notariell beglaubigter Form zum Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind Urkunden über die Feststellung der Satzung und die Übernahme der Aktien, der Nachweis der Einzahlung der Einlagen, die Urkunden über Bestellung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der Gründungsbericht und der Bericht des Gründungsprüfers beizufügen. Beinhaltet der Unternehmensgegenstand eine Tätigkeit, die einer besonderen Genehmigung bedarf (zum Beispiel Grundstücksvermittlung, Güterkraftverkehr oder Handwerk), muss die Genehmigungsurkunde oder eine Erklärung der zuständigen Behörde, dass nach Eintragung die Erlaubnis erteilt wird, wie bei Gründung einer GmbH nicht mehr dem Amtsgericht eingereicht werden.
Angaben im Geschäftsverkehr
Auf den Geschäftsbriefen der Aktiengesellschaft, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. Der Vorsitzende des Vorstands ist als solcher zu bezeichnen. Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Falle das Grundkapital sowie, wenn auf die Aktien der Nennbetrag oder der höhere Ausgabebetrag nicht vollständig eingezahlt ist, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden. Der Angaben bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.