Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
Grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften
Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (UmwG), das am 25. April 2007 in Kraft getreten ist, sind durch die §§ 122a bis 122l UmwG grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften möglich geworden. Danach kann zum Beispiel eine deutsche GmbH mit einer französischen SARL verschmelzen.
Grenzüberschreitende Verschmelzungen sind von folgenden Voraussetzungen abhängig:
Grenzüberschreitend verschmelzungsfähige Gesellschaften können nur Kapitalgesellschaften sein, die nach dem Recht eines Mitglied-/EWR-Staates gegründet wurden, ihren Sitz beziehungsweise ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft oder in einem EWR-Staat haben, vgl. § 122b UmwG. Genossenschaften und Gesellschaften für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren können nicht grenzüberschreitend verschmelzen.
Die Gesellschaften, die grenzüberschreitend verschmelzen und dem deutschen Recht unterliegen, müssen einen Verschmelzungsplan aufstellen, diesen beim Handelsregister einreichen und bekanntmachen, einen Verschmelzungsbericht erstellen und die Prüfung der Verschmelzung veranlassen, vgl. §§ 122c ff. UmwG. Die Zustimmung der Anteilseigner wird in § 122g UmwG geregelt. Die Verbesserung des Umtauschverhältnisses durch das Spruchverfahren nach den §§ 14 und 15 UmwG ist nur dann möglich, wenn das Recht der anderen sich verschmelzenden Gesellschaft ein solches Verfahren ebenfalls kennt oder die Gesellschafter diesem ausdrücklich zustimmen. Das Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan richtet sich nach § 122i UmwG. Gläubigern ist unter bestimmten Voraussetzungen auch Sicherheit zu leisten, vgl. § 122j UmwG. Nach Ausstellung der Verschmelzungsbescheinigung nach § 122k UmwG kann der Antrag auf Eintragung der Verschmelzung gestellt werden.