Button-Lösung im Onlinehandel


Button-Beschriftung und weitere Informationspflichten im Onlinehandel seit dem 01.08.2012
Am 01.08.2012 trat das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes in Kraft. Damit war eine Änderung des § 312g BGB und die Einführung der sogenannten „Button-Lösung“ verbunden, wonach Onlinehändlern sowohl die Beschriftung des Bestell-Buttons als auch neue Informationspflichten auferlegt wurden.
Nach der neuen Fassung von § 312g Abs. 2 BGB müssen Onlinehändler die folgenden vier Informationspflichten erfüllen, und zwar unmittelbar, bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt:
  1. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung
  2. Gesamtpreis
  3. zusätzlich anfallende Versandkosten
  4. Mindestlaufzeit des Vertrages
Diese Informationen müssen dabei zeitlich und räumlich unmittelbar vor dem Bestellbutton stehen. Nach der Gesetzesbegründung ist diese Unmittelbarkeit nicht mehr gegeben ist, wenn zwischen den Informationen und dem Button weitere Informationen und trennende Gestaltungsmittel vorhanden sind.
Die von jedem Onlinehändler vorzunehmenden Änderungen betreffen nicht nur die Beschriftung des Bestell-Buttons, sondern die komplette Bestellseite. Wenn die neuen gesetzlichen Vorgaben nach dem Inkrafttreten nicht beachtet werden, kommen nach dem neuen Absatz 4 von § 312g BGB im Online-Shop keine Verträge mehr zustande. Außerdem drohen dann Abmahnungen.
Einzelheiten können Sie der TRUSTED-SHOPS-Darstellung zur Button-Lösung unter „Weitere Informationen“ entnehmen.