Recht und Steuern

Aushangpflichtige Arbeitsgesetze

Allgemeines
Durch Aushänge im Betrieb sollen die Arbeitnehmer über ihre Rechte informiert werden. Aus diesem Grund bestehen zahlreiche Vorschriften, die den Arbeitgeber dazu verpflichten, bestimmte Texte den Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen. Je nach Regelung soll dies in geeigneter Weise durch Ausle­gen, Aushängen oder Bekanntmachung geschehen. Der Arbeitgeber sollte dabei in der einschlägigen Vorschrift nachsehen, um die vorgeschriebene Art und Weise der Mitteilung einhalten zu können. In jedem Fall muss für den Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehen, ohne Schwierigkeiten den jeweiligen Inhalt zu erfahren. Üblicherweise erfolgt ein Aushang an einem "schwarzen Brett" an einer allgemein zugänglichen Stelle des Betriebes. Teilweise sind in den gesetzlichen Regelungen aber auch be­stimmte Aushangsorte vorgesehen (Beispiel Heimarbeitergesetz: Aushang der erforderlichen Anga­ben in den Ausgaberäumen). Besteht ein Betriebsrat, ist dieser über den Aushang zu unterrichten. Sind von dem Aushang ausländische Mitarbeiter betroffen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, kann eine (zusammenfassende) Übersetzung erforderlich sein. Die Wahlordnungen (siehe Ta­belle) enthalten auch die Möglichkeit der Bekanntmachung über das Intranet, wenn jeder Mitarbeiter hierzu Zugang hat und Vorkehrungen zum Schutz vor Änderungen bestehen.
Gesetzliche Aushangpflichten
Es bestehen zahlreiche Vorschriften, aus denen sich Aushangverpflichtungen für den Arbeitgeber ergeben. Die wichtigsten sind am Ende des Merkblatts in Form einer Tabelle aufgeführt, wobei im Einzelnen zu prüfen ist, ob das Unternehmen unter die von der Regelung betroffenen Branchen oder Betriebe fällt.
Freiwillige Aushänge
Daneben besteht die Möglichkeit, freiwillige Aushänge vorzunehmen. Grenze hierfür ist das Allge­meine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer oder Dritter. Außerdem darf der Aushang nicht zu einer Missachtung der Fürsorgepflicht oder der betriebsverfassungsrechtlichen vertrauensvollen Zusam­menarbeit führen.
Verstöße gegen die Aushangpflicht
Kommt der Arbeitgeber seiner Aushangpflicht nicht nach, können unterschiedliche Folgen eintreten. Der Arbeitgeber kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn der Verstoß gegen eine Aushangpflicht ursächlich für den Eintritt eines Schadens geworden ist. Bei den meisten Vorschriften stellt eine Verletzung der Aushangverpflichtungen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Sind betriebsverfassungsrechtliche Regelungen betroffen, können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bestehen; Verstöße im Zusammenhang mit Wahlen können eine Anfecht­barkeit der Wahl zur Folge haben.
   
Regelungsgebiet
Vorschrift
Adressat
Art und Weise
Inhalt
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
§ 12 Abs. 5 AGG
Alle Betriebe
Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch Einsatz im Betrieb üblicher Informations- und Kommunikations­technik
AGG
§ 61b ArbGG
Beschwerdestelle
§13 ArbGG Behandlung von Beschwerden
Arbeitsschutzvor­schriften
je nach Branche (z. B. ArbeitsstättenVO, GefahrstoffVO, RöntgenVO,
StrahlenschutzVO)
jeweilige Branche
gemäß der einschlägigen Vorschrift an geeigneter Stelle auslegen oder aushängen oder zur Einsicht bereit halten
abhängig von der einschlägigen Vorschrift der Vorschriftstext und/oder weitere Informationen, z. B. Pläne
Arbeitszeitgesetz
§ 16 Abs. 1 ArbZG

alle Betriebe beziehungsweise alle betroffenen Betriebe bei Rechtsverordnungen, abweichen-den Tarifverträgen oder Betriebs-vereinbarungen
an geeigneter Stelle zur Einsicht­nahme auslegen oder aushängen
Text des Gesetzes sowie der einschlägigen auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträge oder Be­triebsvereinbarungen
Betriebsvereinba­rungen
§ 77 Absatz 2 BetrVG
alle betroffenen Be­triebe
an geeigneter Stelle auslegen
Text der unterzeichneten Betriebsvereinbarung
Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in Nordrhein-Westfalen
§ 5 Abs. 5 LÖG-NRW
Inhaber einer Verkaufsstelle, die an Sonn- und Feiertagen geöffnet ist
Hinweis an der Verkaufsstelle
Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen
Heimarbeitsge­setz
§§ 6 Satz 2,
8 Absatz 1 und 3, 19 Absatz 2 HAG
Personen, die Heimarbeit ausgeben, weitergeben oder abnehmen
in den Ausgabe­räumen an gut sichtbarer Stelle beziehungsweise an der von der zuständigen Ar­beitsbehörde be­stimmten Stelle aushängen
Vorlage des Entgeltverzeichnisses zur Einsichtnahme, falls Arbeit in Wohnung oder Betriebsstätte gebracht wird
Liste der beschäftigten Heimarbeiter, Entgeltver­zeichnisse und sonstige Vertragsbedingungen, Entgeltregelungen nach §§ 17 - 19 sowie der bindenden Fest-setzungen im Wortlaut
Jugendarbeits­schutzgesetz
§§ 47, 48, 54 Abs. 3 JArbSchG
Betriebe mit mindes­tens einem jugendli­chen Beschäftigten (= unter 18 Jahre)
an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen
Text des Gesetzes und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, ab drei Jugendlichen auch Aushang über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen, Ausnahmebewilligungen der Aufsichtsbehörde
Ladenschlussgesetz
§ 21 LSchlG
Inhaber einer Verkaufsstelle, in der mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird
in der Verkaufsstelle an geeigneter Stelle auslegen oder aushängen
Text des Gesetzes sowie die aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit Ausnahme der Vorschriften, die Verkaufsstellen anderer Art betreffen
Mutterschutzgesetz
§ 26 MuSchG
Betriebe, die regelmäßig mehr als
drei Frauen beschäftigen, auch bei Heimarbeiterinnen
an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen, bei Heimarbeiterinnen in den Räumen der Ausgabe und An­nahme
Gesetzestext in jeweils gültiger Fassung
Teilzeit- und Befristungsgesetz
§ 18 TzBfG
Arbeitgeber mit befristet Beschäftigten
Allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen
Information über unbefristete zu besetzende Arbeitsplätze
Tarifvertragsgesetz
§ 8 TVG
tarifgebundene Arbeitgeber, bei Allgemein­verbindlichkeit des Tarifvertrags alle betroffenen Arbeitgeber
im Betrieb bekannt machen
maßgebliche Tarif­verträge
Unfallverhütungs­vorschriften
(UVV)
§§ 15 Abs. 5, 138 Siebtes Sozial­gesetzbuch
alle Arbeitgeber
Unterrichtung, Hinweis auf Vorhandensein der UVV und Erläuterungen zur konkreten praktischen Anwendung im jeweiligen Arbeitsbereich
einschlägige Vorschriften sowie zuständige Be­rufsgenossenschaft und deren Geschäftsstellen
Fünftes Vermögensbil­dungsgesetz
§ 11 Abs. 4 VermBG
Arbeitgeber, die für einmalige Anlage vermögenswirksamer Leistungen Termin bestimmen
Bekanntgabe in geeigneter Form jedes Jahr neu, auch wenn Termin unverändert geblieben ist
Termin für Anlage
Wahlen
Wahlordnung zum Betriebsrat, zur Schwerbehin­dertenvertre­tung oder zum Sprecheraus­schuss
betroffene Betriebe
nach jeweiliger Wahlordnung
zum Beispiel Wählerverzeichnis, Wahlvorschläge, Wahlvorstand, Wahlergebnisse

Gesetzestexte finden Sie unter: http://www.gesetze-im-internet.de/.