Der präferenzielle Ursprung - Basisinformationen
Der präferenzielle Ursprung einer Ware basiert auf ein- oder zweiseitigen Präferenzabkommen, welche die EU mit einzelnen Staaten oder Staatengruppen abgeschlossen hat. In diesen Abkommen werden Zollvergünstigungen (Präferenzen) vereinbart. Das bedeutet, dass die Einfuhr in ein Land, mit dem ein solches Präferenzabkommen abgeschlossen wurde, zollfrei oder zumindest zollermäßigt erfolgen kann, sofern die Waren bestimmte Ursprungsregeln erfüllen, die in Form von so genannten Verarbeitungslisten in dem jeweiligen Abkommen festgelegt sind.
Der Nachweis des präferenziellen Ursprungs ist freiwillig und keine Voraussetzung für die Einfuhr einer Ware. Voraussetzung für die Gewährung von Zollvorteilen im Einfuhrland ist die Vorlage der in dem jeweiligen Abkommen vorgesehenen Präferenznachweise. Präferenznachweise können sein:
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED
- Ursprungserklärung oder Ursprungserklärung EUR-MED
- Lieferantenerklärung nach Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex
- Ursprungszeugnis Form A
(bei Importen aus Entwicklungsländern) - Warenverkehrsbescheinigung A.TR (Achtung: Sonderfall und nur für den Warenverkehr mit der Türkei verwendbar)
Präferenzabkommen - wofür stehen sie?
Grundsätzlich kann zwischen zwei Formen von Präferenzabkommen unterschieden werden: einseitige Präferenzabkommen und zweiseitige Präferenzabkommen.
Einseitige Präferenzabkommen (autonome Präferenzmaßnahmen) werden vormalig zwischen der EU und Entwicklungsländern vereinbart. Wie der Name schon sagt, findet hier nur eine einseitige Präferenzgewährung statt - und zwar auf Seiten der EU. Exporteure aus Drittländern haben die Möglichkeit ihre Waren zollfrei in die EU einzuführen. Andersherum, d.h. für Exporte aus der EU, besteht diese Präferenzgewährung nicht.
Zweiseitige Präferenzabkommen sehen Präferenzgewährung für beide Seiten vor. Hier können also auch EU-Exporteure von der zollfreien/zollermäßigten Einfuhr Ihrer Waren in die verschiedenen Abkommensländer profitieren.
Prüfung des präferenziellen Ursprungs - die Verarbeitungslisten
In jedem Präferenzabkommen, das die EU mit einem Staat oder einer Staatengruppe abgeschlossen hat, sind Verarbeitungsregeln für die verschiedenen Warengruppen festgelegt worden. Diese Regeln und damit die Gewährung von Präferenzen gelten immer nur im Verhältnis zum jeweiligen Abkommenspartner. Daher ist immer zuallererst zu prüfen, ob ein entsprechendes Abkommen zwischen der EU und dem gewünschten Exportland überhaupt existiert. Ist dies der Fall, folgt im nächsten Schritt die produktspezifische Prüfung - also die Frage, welche konkrete Verarbeitungsregel für die eigene Ware vorgeschrieben ist. Hier ist zu beachten, dass die für ein Produkt jeweils geltende Regel von Abkommen zu Abkommen variieren kann (das Abkommen mit Südkorea schreibt für das Produkt X die Listenregel YZ vor, während das Abkommen EU-Mexiko für dasselbe Produkt die Listenregel AB vorschreibt). Soll die Ware also in unterschiedliche Länder exportiert werden, müssen die Regeln separat für jedes Land geprüft werden. Da sich die Verarbeitungsregeln anhand der Zolltarifnummer der Ware erschließen lassen, ist die Grundvoraussetzung für die produktspezifische Prüfung die korrekte Eintarifierung der Ware in den Zolltarif (also die Ermittlung der richtig Zolltarifnummer/H.S.Code).
Die Prüfung der Verarbeitungsregeln erstreckt sich vor allem auf die Waren, in deren Herstellung Vormaterialien aus Drittländern eingflossen sind oder die aus Vormaterialien bestehen, für die keine Präferenznachweise vorliegen (deren präferenzieller Ursprung also unklar ist). Kann ein Produkt als vollständig in der EU hergestellt identifiziert werden (liegt also ggf. für alle Produktkomponenten ein nachweisbar präferenzieller Ursprung vor), gilt dieses Produkt als Ursprungserzeugnis und der präferenzielle Ursprung der Ware kann angenommen werden.
Für Waren, für die dies nicht gilt, sind die Listenregeln einzuhalten. Hier sind vor allem die folgenden Regeln maßgeblich:
- Wertschöpfungsregel (z.B. "Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 Prozent des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet"):
Hier wird dem Nettoverkaufspreis der Wert aller eingesetzten Vormaterialen gegenübergestellt, die selbst keinen präferenziellen Ursprung haben. Mit anderen Worten: der Wert der Vormaterialien, für die eine gültige Lieferantenerklärung vorliegt, gehören nicht dazu. Interne Kosten und der Gewinn sind im Ab-Werk-Preis bereits enthalten. (Achtung: Änderungen im Ab-Werk-Preis oder Preisänderungen beim Kauf der Vormaterialien können den präferenziellen Ursprung beeinflussen. Treten Änderungen ein, ist die Ursprungeigenschaft der Ware hinsichtlich der Listenregel erneut zu prüfen). - Positionswechsel (z.B. "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis"):
Hier spielt der Wert im Grundsatz keine Rolle. Verglichen werden die ersten vier Stellen der Warennummer (das ist die Position der Ware) der eingesetzten Vormaterialien mit der Position des hergestellten Erzeugnisses. Der Positionswechsel ist erfüllt, wenn sich die Positionen in mindestens einer Zahl unterscheiden. Vormaterialien, die bereits den präferenziellen Ursprung haben (z.B. Lieferantenerklärung liegt vor), müssen keinen Positionswechsel machen.
Präferenzportal des Zolls - erleichterte Prüfung der Verarbeitungsregeln
Um die Prüfung zu erleichtern, hat der deutsche Zoll die Internetseite "Warenursprung und Präferenzen online"(kurz: WUP) ins Leben gerufen (zu finden in der Menüleiste neben dem Text). In dem Präferenzportal können die einzelnen Ursprungsregeln pro Abkommen (wenn das Zielland schon feststeht) oder für mehrere Länder/Ländergruppen im direkten Vergleich abgefragt werden. Letzteres ist vor allem dann interessant, wenn es um das Ausstellen einer Lieferantenerklärung geht.
Vorgehensweise im WUP-Portal:
- Wählen Sie die Rubrik "Gegenüberstellung der Verarbeitungslisten" (links auf der Eingangsseite in den grauen Boxen)
- Geben Sie die Warennumer/Zolltarifnummer Ihrer Ware ein (die ersten vier Stellen sind ausreichend)
- Wählen Sie das Abkommensland bzw. die Abkommensländer (Einzellandprüfung, Prüfung mehrerer Länder oder Gesamtprüfung möglich)
- Die Verarbeitungsregeln für Ihr Produkt werden Ihnen in Spalte drei und/oder vier angezeigt. Steht in beiden Spalten etwas, kann gewählt werden, welche Regel zur Prüfung kommt. Achtung: Die "Entweder/Oder"-Option gilt nicht für mehrere in einer Spalte aufgelisteten Regeln. Liegen in Spalte drei oder vier mehrere Regeln vor, müssen diese allesamt eingehalten werden.
Bestätigung/Nachweis des geprüften Ursprungs
Erfüllt die Ware die Listenregeln - kann also ein präferenzieller Ursprung angenommen werden - muss dies durch entsprechende Nachweise (Präferenzpapiere) dokumentiert werden. Andernfalls ist eine Inanspruchnahme der Zollpräferenzen nicht möglich. Eine Übersicht über die einzelnen Nachweise finden Sie hier. Weitergehende Informationen zum Thema Lieferantenerklärung als Präferenznachweis finden Sie hier.