Inhaltliche Änderungen zu Lieferantenerklärungen
Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft werden hunderttausendfach in jedem Jahr ausgestellt – üblicherweise zum Jahreswechsel. Lieferantenerklärungen sind im EU-Zollrecht grundlegend geregelt in der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex (UZK-IA, Verordnung (EU) 2015/2447), diese hat die Lieferantenerklärungsverordnung (EG) 1207/2001 seit 1. Mai 2016 abgelöst. Wir geben Hinweise zu jährlich wiederkehrenden Fragen über Änderungen.
- 1. Regelungen zu Ausstellungsdatum und Gültigkeitsfrist von Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE) seit 14. Juni 2017
- 2. Welche Ursprungsbezeichnung ist korrekt?
- 4. Gibt es Änderungen bei den Ländern, die als präferenzberechtigte Empfangsländer angegeben werden können (präferenzberechtigt für...)?
- 5. Welche Länderkürzel sind möglich?
- 6. Zusammenfassung
Grundlegende Informationen zu Lieferantenerklärungen haben wir in unserem Merkblatt ‚Lieferantenerklärung – die wichtigsten Details im Überblick’ für Sie zusammengestellt.
1. Regelungen zu Ausstellungsdatum und Gültigkeitsfrist von Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE) seit 14. Juni 2017
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/989 hat der Gesetzgeber die Koppelung von Ausstellungsdatum und Gültigkeitsfrist für LLE flexibilisiert. Die unterjährige Ausstellung von LLE ist damit wieder möglich.
Folgende Datumsangaben muss eine LLE enthalten:
- Datum, an dem die LLE ausgestellt wird (Ausfertigungsdatum)
- Datum, an dem die Gültigkeitsperiode der LLE beginnt (Anfangsdatum). Dieses darf nicht mehr als zwölf Monate vor oder nicht mehr als sechs Monate nach Ausfertigungsdatum liegen.
- Datum, an dem die Gültigkeitsperiode der LLE endet (Ablaufdatum). Dieses darf nicht mehr als 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen. Jede beliebige kürzere Gültigkeitsperiode ist möglich.
Damit sind folgende in der Praxis übliche Konstellationen möglich:
Fall 1: Am 15. Juli 2019 soll unterjährig eine LLE für das laufende Jahr ausgestellt werden. (Ausfertigungsdatum 15. Juli 2019)
„Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Ware im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019.“
Fall 2: Am 15. Juli 2019 soll unterjährig eine LLE mit maximaler Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. (Ausfertigungsdatum 15. Juli 2019)
1. Frühest möglicher Beginn in der Vergangenheit
„Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Ware im Zeitraum vom 16. Juli 2018 bis 15. Juli 2020.“
2. Beginn am Ausstellungstag, maximale Dauer für die Zukunft
„Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Ware im Zeitraum vom 16. Juli 2019 bis 15. Juli 2021.“
3. Alle zweijährigen Perioden , die zwischen 1. und 2. beginnen.
Fall 3: Am 15. Juli 2018 soll eine LLE für das kommende Jahr ausgestellt werden. (Ausfertigungsdatum 15. Juli 2018)
„Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Ware im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019.“
Fall 4: Am 15. Juli 2018 soll eine LLE für das vorhergehende Jahr ausgestellt werden. (Ausfertigungsdatum 15. Juli 2018)
„Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Ware im Zeitraum vom 16. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017.“
Folgende Regelung des UZK galt für LLE, die im Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 13. Juni 2017 erstellt wurden:
Die Gültigkeitsfrist ging immer vom Ausstellungsdatum aus, das heißt maximal ein Jahr rückwirkend oder maximal zwei Jahre in die Zukunft ausgehend vom Ausstellungsdatum. Eine Kombination überschneidender Zeiträume war nicht möglich.
Die Generalzolldirektion hat einen großzügigen Umgang mit LLE zugesagt, die von 1. Mai 2016 bis 13. Juni 2017 ausgestellt wurden: Diese werden auch dann akzeptiert, wenn sie nach altem Recht nicht gültig sind, aber den neuen Regeln entsprechen.
2. Welche Ursprungsbezeichnung ist korrekt?
Folgende Ursprungsbezeichnungen sind für Ursprungserzeugnisse der EU gleichwertig zulässig:
- Europäische Union
- EU
- Europäische Gemeinschaft
Bitte beachten Sie, dass die Bezeichnung „EG“ wegen Verwechslungsgefahr mit Ägypten (Ländercode EG) nicht zulässig ist. In der Praxis setzt sich „Europäische Union” beziehungsweise „EU” durch.
Der nationale Ursprung eines EU-Mitgliedsstaates wird häufig zusätzlich angegeben (Deutschland, Frankreich o. ä.). Diese Information wird in Warenwirtschaftssystemen, für statistische Zwecke oder für die Beantragung eines Ursprungszeugnisses mit einer genauen Ursprungsangabe verlangt. In einer Dienstvorschrift des Zolls vom 18. Januar 2012 (VSF N 3 2012 vom 18. Januar 2012) wird geregelt, dass die Mitgliedsstaaten der EU nur ergänzend angegeben werden können. So lautet die Bezeichnung beispielsweise: Europäische Gemeinschaft/Europäische Union (Niederlande) oder nur Europäische Union (Niederlande). Die alleinige Angabe „Niederlande“ ist nicht zulässig.
Der nationale Ursprung eines EU-Mitgliedsstaates wird häufig zusätzlich angegeben (Deutschland, Frankreich o. ä.). Diese Information wird in Warenwirtschaftssystemen, für statistische Zwecke oder für die Beantragung eines Ursprungszeugnisses mit einer genauen Ursprungsangabe verlangt. In einer Dienstvorschrift des Zolls vom 18. Januar 2012 (VSF N 3 2012 vom 18. Januar 2012) wird geregelt, dass die Mitgliedsstaaten der EU nur ergänzend angegeben werden können. So lautet die Bezeichnung beispielsweise: Europäische Gemeinschaft/Europäische Union (Niederlande) oder nur Europäische Union (Niederlande). Die alleinige Angabe „Niederlande“ ist nicht zulässig.
4. Gibt es Änderungen bei den Ländern, die als präferenzberechtigte Empfangsländer angegeben werden können (präferenzberechtigt für...)?
In der Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft müssen die Länder angegeben werden, für die die Ware präferenzbegünstigt ist, also in den Genuss von Zollvorteilen kommt. Dazu muss die Ware die in den jeweiligen Präferenzabkommen festgeschriebenen Regeln erfüllen. Empfangsländer dürfen erst dann auf Lieferantenerklärungen genannt werden, wenn das jeweilige Handelsabkommen im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden ist.
- Japan kann genannt werden, da das Japan-Abkommen seit 1. Februar 2019 in Kraft ist. Bitte beachten Sie, dass für Japan zusätzlich die Angabe der Ursprungskriterien in codierter Form erforderlich ist. Details zu den Codes für die Ursprungskriterien finden Sie im IHK-Artikel zum EU-Japan-Abkommen unter Punkt 3 „Ursprungsnachweise”. Diese Angabe kann, muss aber nicht auf der Lieferantenerklärung erfolgen.
- Singapur kann genannt werden. Das EU-Singapur-Abkommen wurde Amtsblatt L 294 veröffentlicht.
- Vietnam darf noch nicht genannt werden. Das EU-Vietnam-Abkommen wurde noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
5. Welche Länderkürzel sind möglich?
Die Angabe der Länder kann auch mit Hilfe der ISO-Alpha-Codes erfolgen. Bei folgenden Ländergruppen, mit denen Präferenzabkommen bestehen, reicht die Angabe der Ländergruppe als Abkürzung aus.
- CAM (Zentralamerika)
- CAF (CARIFORUM-Staaten)
- WPS (West-Pazifik-Staaten)
- APS (Entwicklungsländer)
- MAR (früher AKP)
- ÜLG (überseeische Länder und Gebiete)
- ESA (Länder des mittleren und südlichen Afrikas)
- CAS (Länder Zentralafrikas), bislang ist Kamerun in Kraft, Äquatorialguinea, Gabun, Republik Kongo, Tschad und Zentralafrikanische Republik folgen
- SADC (Länder des südlichen Afrikas: Botsuana, Lesotho, Namibia, Südafrika, Eswatini)
Eine Übersicht der (zulässigen) Ländergruppen-Abkürzungen bietet die Zolldatenbank „Warenursprung und Präferenzen online”. Angaben wie „EFTA“ oder „EUR-MED“ sind unzulässig.
- Serbien
Nach Mitteilung des Bundesfinanzministeriums ist sowohl „RS“ als auch „XS“ möglich. XS wird in der Ursprungsdatenbank der Zollverwaltung verwendet, RS ist der offizielle ISO-Ländercode für Serbien.
6. Zusammenfassung
- Seit 14. Juni 2017 ist die unterjährige Ausstellung von Lieferantenerklärungen wieder möglich. Somit reicht eine Lieferantenerklärung, die sowohl den vergangenen als auch zukünftigen Zeitraum abdeckt (siehe Punkt 1 oben).
- Japan: das Abkommen zwischen der EU und Japan ist am 27. Dezember 2018 veröffentlicht worden und kann seit diesem Zeitpunkt auf Lieferantenerklärungen genannt werden. Bitte beachten Sie, dass für Japan die Ursprungskriterien in codierter Form anzugeben sind. Details zu den Codes für die Ursprungskriterien finden Sie im IHK-Artikel zum EU-Japan-Abkommen unter Punkt 3 „Ursprungsnachweise”.
- Singapur: das Abkommen zwischen EU und Singapur tritt am 21. November 2019 in Kraft. Singapur kann auf Lieferantenerklärungen genannt werden.
- Vietnam: darf noch nicht aufgeführt werden, weil der Abkommenstext noch nicht im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde. Im Lauf des Jahres 2020 soll das Abkommen zwischen EU und Vietnam in Kraft treten.
- Brexit: Waren mit Ursprung „EU (Vereinigtes Königreich)” verlieren ihren präferenziellen Status nach dem Brexit. Betroffene Lieferantenerklärungen müssten angepasst werden.