Türkei: Verpflichtung zu Transfer und Konvertierung von Ausfuhrerlösen
Die entsprechende Durchführungsverordnung Nr. 2018-32/48 über den Schutz des türkischen Währungswerts wurde am 4. September 2018 im Amtsblatt der Türkei veröffentlicht (LINK). Gemäß der Regelung sollen Erlöse aus Exporten durch den in der Türkei ansässigen Exporteur an die am Export beteiligte Bank in der Türkei transferiert werden. Ein Mindestbetrag von 80 Prozent des Ausfuhrerlöses muss zudem in die landesübliche Währung konvertiert werden. Der Überführungszeitraum der betroffenen Erlöse darf 180 Tage nach Durchführung der Ausfuhr nicht überschreiten.
Die Exporteure sind dafür verantwortlich,
- den Erlös der ausgeführten Waren in die Türkei zu transferieren,
- diese bei der das Ausfuhrgeschäft begleitenden Bank in Lokalwährung zu konvertieren,
- innerhalb der Frist die betroffenen Ausfuhrkonten zu schließen.
Banken, die die Ausfuhr begleiten, sind verpflichtet, den Prozess zu überwachen.
Eine von der AHK Türkei erstellte unverbindliche Übersetzung der Durchführungsverordnung finden Sie in der Menüleiste neben dem Text.
Kontakt:
Deutsch-Türkische Industrie- und Handelskammer (AHK Türkei)
Telefon: +90 212 363 05 00
E-Mail: info(at)dtr-ihk.de
http://www.dtr-ihk.de
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