Türkei: Neue Einfuhrvorschriften
Ende 2017 wurden für die Türkei neue Regelungen für die Wareneinfuhr bekannt gegeben. Darunter wurden die Verordnung 2017/4 vom 30.12.2017 (am 1. März 2018 in Kraft getreten) und die Verordnung 2017/10926 vom 14.12.2017 (am 13. Januar 2018 in Kraft getreten) veröffentlicht. In diesen ging es um Zusatzzölle und Ursprungsnachweise.
Beide Verordnungen hat das türkische Staatssekretariat für Außenhandel am 24. Mai 2019 mit sofortiger Wirkung aufgehoben:
Aufhebung der Verordnung 2017/4
Aufhebung der Verordnung 2017/10926
Mit der Aufhebung der Verordnung 2017/4 ist die „Exporteurs-Erklärung“ als Nachweis des Warenursprungs „EU“ bzw. „TR“ zusätzlich zur A.TR nicht länger möglich.
Aufhebung der Verordnung 2017/4
Aufhebung der Verordnung 2017/10926
Mit der Aufhebung der Verordnung 2017/4 ist die „Exporteurs-Erklärung“ als Nachweis des Warenursprungs „EU“ bzw. „TR“ zusätzlich zur A.TR nicht länger möglich.
Gleichzeitig wurde am 24.05.2019 eine Änderung des Artikel 38 der Zollausführungsverordnung bekanntgegeben. Danach gilt zum einen, dass bei der Einfuhr von Waren, für die zusätzliche Zölle oder Ausgleichssteuern gelten, bei Vorlage eines Ursprungszeugnisses auf die tatsächliche Erhebung zusätzlicher Zölle und Steuern ggfs. verzichtet wird.
Zusätzlich wurde der Absatz “Art. 205” hinzugefügt, in dem es heißt, dass auf Grundlage der Zollunion zwischen der Türkei und der EU, für Waren, welche mit einer ATR eingeführt werden, kein Ursprungszeugnis verlangt wird. Allerdings behält sich das Ministerium vor, bei Risikokriterien ein Ursprungszeugnis anzufordern.
Obwohl laut Art. 205 (4) ç) ein Ursprungszeugnis nur vorbehaltlich etwaiger Risikokriterien angefordert werden soll, scheint die türkische Zollverwaltung in der Praxis hiervon umfangreich Gebrauch zu machen. Aufgrund zahlreicher Hinweise scheinen momentan Ursprungszeugnisse pauschal bei sämtlichen Waren, die von Zusatzzöllen oder Ausgleichssteuern betroffen sind, vom türkischen Zoll angefordert zu werden.
EU Exporteure sollten sich deshalb in nächster Zeit darauf einstellen, für eine Warensendung in die Türkei kurzfristig ein IHK Ursprungszeugnis als zusätzlichen Nachweis ausstellen zu können.
Die AHK Türkei hat eine unverbindlichen Übersetzungen der Änderung der Zollverordnung sowie der Mitteilung des Ministeriums auf Deutsch zur Verfügung gestellt. Diese finden Sie unter weitere Informationen im Menüband neben dem Artikel.
Rückblickende Änderungen für die Wareneinfuhr in der Türkei zum Jahreswechsel 2017/2018
Verordnung 2017/4
Bereits seit längerem erhebt die Türkei bei der Einfuhr bestimmter Waren Zusatzzölle. Dies betrifft auch Waren, die mit einer Warenverkehrsbescheinigung A.TR versendet werden. Allerdings sind Waren mit Ursprung in der EU oder der Türkei von diese Zusatzzöllen ausgenommen. Eine Voraussetzung dafür ist der Nachweis des Ursprungs zusätzlich zur A.TR. Drei Dokumente sollen alternativ möglich sein:
1. Erklärung des Exporteurs: In der Anlage (Eki için týklayýnýz) der Verordnung (Tebligi Ithalat 2017/4 vom 30. Dezember 2017) ist die Datei "Ýhracatçý Beyaný” zu finden. Dies ist eine neue Erklärung, die eventuell auch ausreichend ist, um den Ursprung der Waren EU zu bestätigen. Allerdings sind hier Angaben zum Hersteller zu machen. Wenn dieser nicht preisgegeben werden soll, kommen noch die nachfolgenden Unterlagen in Betracht.
2. Lieferantenerklärung EU-Türkei: Für Ware mit einem präferenziellen Ursprung EU kann auch eine grenzüberschreitende Lieferantenerklärung EU-Türkei erstellt werden. Sie entspricht inhaltlich der innerhalb der EU verwendeten Lieferantenerklärung. Weitere Informationen finden Sie hier. Ob auch die Langzeitfassung gilt, ist noch nicht klar. Ein Versuch könnte sich aber lohnen.
3. Ursprungszeugnis, ausgestellt von der IHK.
Der Vorteil der ersten beiden Dokumente besteht darin, dass sie vom Unternehmen ohne zusätzliche Kosten selbst erstellt werden können. Daher sollten den türkischen Kunden diese Alternativen vorgeschlagen werden. Liegt der Warenursprung in einem "Drittland" ist zusätzlich zur A.TR immer ein Ursprungszeugnis vorzulegen.
1. Erklärung des Exporteurs: In der Anlage (Eki için týklayýnýz) der Verordnung (Tebligi Ithalat 2017/4 vom 30. Dezember 2017) ist die Datei "Ýhracatçý Beyaný” zu finden. Dies ist eine neue Erklärung, die eventuell auch ausreichend ist, um den Ursprung der Waren EU zu bestätigen. Allerdings sind hier Angaben zum Hersteller zu machen. Wenn dieser nicht preisgegeben werden soll, kommen noch die nachfolgenden Unterlagen in Betracht.
2. Lieferantenerklärung EU-Türkei: Für Ware mit einem präferenziellen Ursprung EU kann auch eine grenzüberschreitende Lieferantenerklärung EU-Türkei erstellt werden. Sie entspricht inhaltlich der innerhalb der EU verwendeten Lieferantenerklärung. Weitere Informationen finden Sie hier. Ob auch die Langzeitfassung gilt, ist noch nicht klar. Ein Versuch könnte sich aber lohnen.
3. Ursprungszeugnis, ausgestellt von der IHK.
Der Vorteil der ersten beiden Dokumente besteht darin, dass sie vom Unternehmen ohne zusätzliche Kosten selbst erstellt werden können. Daher sollten den türkischen Kunden diese Alternativen vorgeschlagen werden. Liegt der Warenursprung in einem "Drittland" ist zusätzlich zur A.TR immer ein Ursprungszeugnis vorzulegen.
Die Verordnung gilt seit dem 1. März 2018.
Verordnung 2017/10926
Gemäß der Verordnung 2017/10926 fallen bei der Einfuhr von bestimmten Gütern (Liste der Zolltarifnummern in Anlage 4 bzw. 5) Zusatzzölle („Ausgleichssteuer“) an. Die Regelung findet Anwendung für sämtliche Wareneinfuhren aus der EU, welche mit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR eingeführt werden, sobald die Ware den Ursprung aus den folgenden Ländern besitzt: Indonesien, Indien, Vietnam, Pakistan, Bangladesch, Kambodscha, Sri Lanka.
Die Verordnung gilt seit dem 13. Januar 2018.