Indien: Verpflichtende Angabe bestimmter Daten im Frachtbrief

Mit der PUBLIC NOTICE NO.33/2018, vom 7. März 2018 hat der indische Zoll die verpflichtende Angabe folgender Daten im Seefrachtbrief verkündet:
  • Import & Export Code (IEC) des indischen Importeurs
  • GST Identification No (GSTIN) des indischen Importeurs
  • E-Mail Adresse des indischen Importeurs (zum Zwecke der Kontaktaufnahme durch Schiffahrtsgesellschaften und den Zoll)
Die Angabe ist seit dem 1. April 2018 verpflichtend. Hintergrund ist eine Reihe von Fällen, in denen Schiffslieferungen von gefährlichen Abfällen oder eingeschränkten Gütern im Namen bestimmter Importeure zwar nach Indien verbracht wurden, aber zolltechnisch nicht abgewickelt werden konnten, da der vermeintliche Importeur nicht zu ermitteln war. Durch die zusätzlichen Informationen im Seefrachtbrief erhofft sich der indische Zoll solche Fälle zukünftig zu vermeiden.

Die Angaben sind verpflichtend für alle Schiffslieferungen, die den Hafen Nhava Sheva anlaufen. Grundsätzlich gilt aber, dass die Angabe des IEC in allen Versandpapieren unabhängig von der Art der Lieferung (Seeweg, Luftfracht, etc.) für alle Einfuhren nach Indien gefordert wird. Laut Angabe der indischen Auslandshandelskammer (AHK) ist darüber hinaus die generelle Angabe der GSTIN und der E-Mail Adresse des indischen Kunden für alle Lieferungen sinnvoll, da somit eine schnellere und vor allem reibungslose Einfuhr gewährleistet wird. Bitte sprechen Sie dies mit Ihrem indischen Kunden ab.
Die entsprechende Veröffentlichung des indischen Zolls finden Sie als Download neben dem Text.
(Quelle: AHK Indien, Indischer Zoll, 07.03.2018)