Ägypten: Runderlass der Zentralbank zum Dokumentenversand
Am 3. Mai 2018 hat die ägyptische Zentralbank per Erlass verfügt, dass der Versand von Handelsdokumenten (Rechnungen, Transportpapiere, Ursprungszeugnisse) zukünftig wieder direkt an den Importeur in Ägypten erfolgen darf.
Die Regelung hebt eine am 21. Dezember 2015 erlassene Bestimmung auf, nach der der Dokumentenversand zwischenzeitlich nur noch direkt zwischen der Hausbank des ausländischen Ausführers und der Hausbank des ägyptischen Einführers erfolgen durfte („Bank to Bank“). Ferner wurde für kleine und mittlere Unternehmen, die (nur) Grundnahrungsmittel einführen, die Pflicht aufgehoben, bei der Eröffnung von Akkreditiven zur Import-Finanzierung entsprechend dem Einfuhrwert finanzielle Sicherheiten zu hinterlegen.
Den betreffenden Runderlass vom 3. Mai 2018 finden Sie auf Arabisch auf der Website der ägyptischen Zentralbank bzw. als Anlage anbei. Ebenso beigefügt ist eine unverbindliche Übersetzung des Runderlasses ins Englische.
Für Rückfragen steht die AHK in Kairo zur Verfügung.
Den betreffenden Runderlass vom 3. Mai 2018 finden Sie auf Arabisch auf der Website der ägyptischen Zentralbank bzw. als Anlage anbei. Ebenso beigefügt ist eine unverbindliche Übersetzung des Runderlasses ins Englische.
Für Rückfragen steht die AHK in Kairo zur Verfügung.
Kontakt: Herr Sherif Kotb
Head of Investment and Legal Affairs
AHK - German-Arab Chamber of Industry and Commerce
Tel.: 0020-2-3333-8477
Fax: 0020-2-3336-8786
Email: sherif.kotb@ahk-mena.com
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