Ägypten: Konformitätszeugnis weiterhin verpflichtend
Das ägyptische Ministerium für Handel und Industrie führte per Dekret 43/2016 eine verpflichtende Registrierung ausländischer Hersteller und Markeninhaber bestimmter Produktgruppen ein. Bislang war unklar, ob nach erfolgreicher Registrierung die ansonsten erforderliche Vorlage eines Inspektionszertifikats für viele dieser Produkte bei der Einfuhr entfällt und nur noch stichprobenartige Warenkontrollen durchgeführt werden. Das ägyptische Handelsministerium hat nun klar gestellt, dass Inspektionszertifikate auch weiterhin erforderlich sein werden.
Die von dem Konformitätsprogramm erfassten Produkte müssen im Exportland von einer autorisierten Prüfgesellschaft inspiziert werden. Das Verfahren soll die Einhaltung der geltenden ägyptischen und internationalen Normen und Standards sicherstellen und die Einfuhr von gefährlichen und unsicheren Produkten verhindern.
Ab dem 16. März 2016 tritt die neue Regelung (erforderliche Regisitrierung von Herstellern und Markeninhabern sowie Inspektionszertifikat) in vollem Umfang in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist für die Zollabfertigung von Warensendungen an der ägyptischen Grenze und in den Häfen zwingend ein im Exportland ausgestelltes Inspektionszertifikat (Certificate of Inspection - CoI) vorzulegen.
Nach Auskunft der Prüfgesellschaft Intertek, die für die Ausstellung der Inspektionszertifikate von der GOEIC zugelassen ist, erfordert die Zollabfertigung von regulierten Produkten sowohl die Registrierung des ausländischen Herstellers oder Markeninhabers als auch die Vorlage eines Inspektionszertifikats.
Folgende Produktgruppen unterliegen den neuen Bestimmungen:
- Milch und Milchprodukte außer Babynahrung für den Einzelhandel (bis 2 kg-Verpackungen)
- Obstkonserven und Trockenfrüchte für den Einzelhandel (bis 2 kg-Verpackungen)
- Öle und Fette für den Einzelhandel (bis 5 kg-Verpackungen)
- Schokolade und kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen für den Einzelhandel (bis 2 kg-Verpackungen)
- Zuckerwaren
- Teigwaren und Lebensmittelzubereitungen aus Getreide, Brot und Backwaren
- Fruchtsäfte für den Einzelhandel (in weniger als 10 kg-Verpackungen)
- natürliches Wasser, Mineral- und Sodawasser, alkoholfreie Getränke
- Kosmetikartikel, Mund- und Zahnpflegeprodukte, Deodorants, Parfum und Körperpflegemittel
- Seife und als Seife verwendbare Tenside für den Einzelhandel
- Tafel- und Kochgeschirr, Besteck
- Badewannen, Wasch- und Spülbecken, Toiletten, Toilettensitze und deren Deckel
- Toilettenpapier, Kosmetiktücher, Windeln, Handtücher
- Feuerfeste Ziegeln, Kacheln und Fliesen
- Glaswaren zur Verwendung bei Tisch
- Armierungseisen
- Haushaltsgeräte (Herde, Fritteusen, Klimageräte, Ventilatoren, Waschmaschinen, Mixer, Heizgeräte)
- Wohn- und Büromöbel
- Fahrräder und motorisierte Fahrräder, Motorräder
- Uhren
- Wohnbeleuchtungen
- Spielzeug
- Kleidung und Textilien, Möbelstoffe
- Teppiche, Boden- und Wandbeläge
- Schuhe
(Quelle: gtai)