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Australien: Registrierungspflicht deutscher Lieferanten - Abschaffung der Zollbefreiung für geringwertige Güter ab dem 1. Juli 2018

Um die lokale Industrie nicht zu benachteiligen, hat die Regierung neue Maßnahmen eingeführt, welche eine gleiche Wettbewerbsvoraussetzung für alle Marktteilnehmer etablieren sollen. Im Juli 2017 trat die sogenannte „Netflix-Tax“ in Kraft. Dabei wurde eine neue Steuerregelung eingeführt, bei der nicht-australische Unternehmen, welche immaterielle Güter (vor allem digitale Güter) und Dienstleistungen an australische Endkonsumenten oder an Unternehmen, welche nicht für das australische GST-System registriert sind, verkaufen, sich ab einem jährlichen, australischen Umsatz von über 75.000 AUD für die australische Umsatzsteuer registrieren müssen. Dabei wurde ein vereinfachtes Registrierungs- und Meldesystem für betroffene Unternehmen eingeführt („simplified GST registration“).
Ab dem Juli 2018 wird eine ähnliche Regelung für den Verkauf von geringwertigen Gütern eingeführt. Aktuell ist der Bezug von Waren aus dem Ausland mit einem Wert von weniger als 1.000 AUD für australische Konsumenten zoll- und steuerbefreit. Dies hat zur Folge, dass ausländische Unternehmen, welche z.B. Ihre Produkte (geringwertige Güter) über einen eigenen Online Shop nach Australien verkaufen, nicht mit dem australischen Umsatzsteuersystem in Berührung treten. Nach der neuen Regelung müssen solche Unternehmen sich ebenfalls für das GST-System registrieren, sollten sie die Umsatzgrenze von 75.000 AUD pro Jahr überschreiten.   
Um auch künftig gesetzeskonform in Australien aktiv zu sein, sollte daher geprüft werden, ob eine Registrierung ab dem 1. Juli 2018 erforderlich ist und die entsprechenden Registrierungsmaßnahmen rechtzeitig in die Wege geleitet werden. Die AHK Australien in Kooperation mit Steuerexperten aus der Mitgliedschaft unterstützt deutsche Unternehmen bei dem Prozess.
(Quelle: AHK Australien, 22.03.2018)