EuGH schränkt Abfrage der Steuer-Identifikationsnummer deutlich ein
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat geurteilt: Die Abfrage der Steuer-ID im Zusammenhang mit der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen ist rechtens. Zulässig sei laut dem Urteil vom 16. Januar 2019 die Abfrage aber nur für einen deutlich eingeschränkten Personenkreis. Demnach ist die Abfrage der Steuer-ID zulässig für folgende Personen: das für Zollangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsleitung und den Zollbeauftragten. Damit hat das Urteil die ursprüngliche flächendeckende Abfrage der Steuer-ID durch die Zollverwaltung deutlich entschärft.
Hintergrund
Zu den von der Zollverwaltung abgefragten Daten zählten anfangs die Steuer-Identifikationsnummer und zuständigen Finanzämter unter anderem von folgenden Personen im Unternehmen:
Zu den von der Zollverwaltung abgefragten Daten zählten anfangs die Steuer-Identifikationsnummer und zuständigen Finanzämter unter anderem von folgenden Personen im Unternehmen:
- Vorstand, Geschäftsführung
- Aufsichtsrat
- Zollverantwortlicher
- (Zollsachbearbeiter)
Der Personenkreis wurde zunächst eingeschränkt. Seit 14. September 2017 ist die Abfrage der Steuer-ID vorläufig ausgesetzt. Die IHK-Organisation und andere Verbände hatten erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken. Das Finanzgericht Düsseldorf hat dies auch so gesehen und die Frage nach dem Personenkreis und der Notwendigkeit der Abfrage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im September 2017 vorgelegt (Az. 4 K 1404/17 Z). Dieses hat nun geurteilt. Das Finanzgericht Düsseldorf muss nun das Verfahren unter Berücksichtigung des oben genannten EuGH-Urteils fortsetzen.
Mit den Steuer-Identifikationsnummern wollte die Zollverwaltung in Einzelfällen bei den Finanzämtern abfragen, ob es in den vergangenen drei Jahren schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen steuerrechtliche Vorschriften gegeben hat. Eingestellte Verfahren sollten nicht berücksichtigt werden. Damit sollte das im Gesetz definierte Kriterium der Zuverlässigkeit der Antragsteller (UZK Artikel 39 und Implemented Act IA Artikel 24) überprüft werden. Steuerdaten werden nicht ausgetauscht.
(Quelle: IHK Stuttgart)