E-Commerce: Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpakets

Ab dem 1. Juli 2021 treten umfangreiche Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer in Kraft. Ein Teil davon bezieht sich auch auf den elektronischen Handel. Mit der Reform sollen grenzüberschreitende eCommerce-Geschäft vereinfacht und Mehrwertsteuerbetrug wirksam bekämpft werden.
Die Änderungen betreffen insbesondere Folgendes
  • Wegfall der Freigrenze von 22 EUR
  • Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Zollanmeldungen
  • Neue Zuständigkeit für die Abgabe von Zollanmeldungen: Art. 221 Abs. 4 UZK-IA
  • Import One Stop Shop - IOSS
  • Sonderregelung für die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer - Special Arrangement; § 21a UStG
Wegfall der Freigrenze von 22 EUR
Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Waren in Kleinsendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro entfällt. Daher werden künftig für alle kommerziellen Einfuhren Abgaben fällig. Abgaben von weniger als einem EUR werden aber nicht erhoben.
Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Zollanmeldungen
Anders als bisher müssen sämtliche Waren kommerzieller Art mit einer elektronischen Zollanmeldung angemeldet werden. Vereinfachungen, die bisher für Sendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro oder für Waren in Postsendungen vorgesehen waren, entfallen. Briefsendungen können auch weiterhin ohne elektronische Zollanmeldung angemeldet werden.
Die neue Form einer elektronischen Zollanmeldung für Sendungen bis zu einem Wert von 150 Euro ist im europäischen Zollrecht in Art. 143 a) UZK-DA geregelt und enthält einen verringerten Datenkranz gegenüber der Standardzollanmeldung. Diese Regelung gilt für sämtliche Sendungen, unabhängig vom Beförderer, d.h. nicht nur für Post- und Kuriersendungen.
Der hauptsächliche Unterschied hierbei ist, dass nur die Tarifierung der Waren mit 6 Stellen erforderlich ist. Verbrauchsteuerpflichtige Waren oder Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, können mit diesem verringerten Datenkranz nicht angemeldet werden, hier ist weiterhin eine elektronische Zollanmeldung mit dem vollen Datenkranz erforderlich.
Für diese Zollanmeldung wurde die neue Fachanwendung ATLAS-IMPOST innerhalb der ATLAS-IT-Landschaft geschaffen.

Neue Zuständigkeitsregelung für die Abgabe von Zollanmeldungen
Künftig können gem. Art. 221 Abs. 4 UZK-IA Zollanmeldungen, für die eine außertarifliche Zollbefreiung gem. Art. 23 und 25 ZollbefreiungsVO gilt, d.h. kommerzielle Sendungen bis 150 Euro und Geschenke bis 45 Euro, nur noch in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung endet, abgegeben werden. Eine Ausnahme gilt bei Anwendung des Import One Stop Shops.
Import One Stop Shop - IOSS
Mit dem IOSS wird eine neue Einfuhrregelung für Fernverkäufe (Online-Bestellungen) von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro an Endkunden (Privatpersonen) geschaffen, um die Erklärung und Entrichtung der beim Verkauf geschuldeten Einfuhrumsatzsteuer zu erleichtern. Für die Zollanmeldung gelten die allgemeinen zollrechtlichen Regelungen.
Weitergehende Informationen enthält die Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern.
Sonderregelung für Entrichtung der Mehrwertsteuer -
Special Arrangement; § 21a UStG
Die Sonderregelung wird als alternatives, vereinfachtes Verfahren für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer in Fällen eingeführt, in denen weder die Einfuhrregelung (IOSS) noch das Standardverfahren in Anspruch genommen werden. Ähnlich wie bei der Einfuhrregelung (IOSS) ist die Inanspruchnahme der Sonderregelungen nicht zwingend vorgeschrieben. Für die Zollanmeldung gelten die allgemeinen zollrechtlichen Regelungen.
Weitere Informationen
Ausführliche Informationen enthält die Homepage des Zolls.