International
Der Unionszollkodex (UZK)
Seit dem 1. Mai 2016 findet das neue Zollgesetz, der Zollkodex der Union (kurz: Unionszollkodex oder UZK) Anwendung. Der alte Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) und dessen Durchführungsverordnung (ZK-DVO) sind seitdem passé. Was hat sich geändert? Was blieb bestehen? Was ändert sich, wenn der festgelegte Übergangszeitraum abläuft? Im Folgenden haben wir den aktuellen Stand und die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.
1. Welche Rechtsquellen gibt es von nun an?
Der Zollkodex der Union (UZK) ist mit Veröffentlichung im Amtsblatt der EU L269 am 30. Oktober 2013 offiziell in Kraft getreten. Seit dem 1. Mai 2016 findet er Anwendung.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung des UZK wurde verabschiedet und im Amtsblatt der EU (Abl. EU) L 343 vom 29.12.2015 veröffentlicht.
Die ebenfalls nun gültige Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Bestimmungen des UZK wurde verabschiedet und ebenfalls im Abl. EU L 343 vom 29.12.2015 veröffentlicht.
Ferner wurde der Übergangsrechtsakt (Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung des UZK hinsichtlich der Übergangsbestimmungen festgelegt und im Abl. EU L 69 vom 15.03.2016 veröffentlicht.
Die tatsächlichen Schritte und Maßnahmen zur Umsetzung der IT-Vorschriften des UZK sind im IT-Arbeitsprogramm festgelegt (Durchführungsbeschluss 2016/578/EU vom 11. April 2016).
Alle Rechtstexte sind ab dem 1. Mai 2016 anzuwenden.
2. Was ist wo geregelt?
Früher gab es den Zollkodex (ZK) und die dazugehörige Durchführungsverordnung (ZK-DVO). Dies ist seit Mai 2016 anders. Während der alte ZK durch den UZK abgelöst wurde, wurde die ZK-DVO durch zwei neue Rechtsakte abgelöst. Anstelle der ZK-DVO stehen die so genannte Delegierte Verordnung (delegated acts, DA) und die Durchführungsverordnung (implementing acts, IA) sowie deren Anhänge. Während der UZK die allgemeinen Regelungen darstellt, finden sich Angaben zur tatsächlichen Umsetzung und Durchführung der Zollprozesse im DA und IA. Die jeweiligen Anhänge enthalten Angaben zu Datenanforderungen, Erläuterungen sowie Hinweise zu Formaten und Codierungen.
Da das neue Zollrecht ein IT-System voraussetzt, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der erforderlichen Form gegeben ist (dieses wird für Ende 2022 erwartet), gibt es für den Übergangszeitraum einen weiteren Rechtsakt (den so genannten transitional delegated act, TDA). Dieser regelt alle Prozesse, die zum 1. Mai 2016 IT-technisch noch nicht in der Form umsetzbar sein werden, wie es das neue Zollgesetz vorsieht. Mit dem TDA müssen sich Unternehmen also ebenfalls auseinandersetzen.
3. Was sind die wesentlichen Änderungen?
Warenursprung und Präferenzen
Wegfall des Ursprungszeugnisses Form A und Einführung des Registrierten Ausführers (REX) im APS-System. Dies betrifft im Wesentlichen den Präferenzverkehr mit Entwicklungsländern. Importeure in der EU müssen zukünftig, wenn sie APS-Präferenzen in Anspruch nehmen wollen, prüfen, ob ihr Lieferant in einer hierfür geschaffenen EU-Datenbank enthalten ist. Bislang sind noch nicht alle Länder dem REX-System beigetreten.
Der nichtpräferenzielle (handelspolitische) Ursprung bleibt im Wesentlichen bestehen. Ursprungszeugnisse für den Export können wie bisher ausgestellt werden. Der im UZK geregelte nichtpräferenzielle Ursprung gilt vorrangig für den Import. Auf Wunsch einiger Industriebereiche wurden die bislang geltenden verbindlichen Ursprungsregeln der Anhänge 10 und 11 der ZK-DVO importseitig um weitere Waren ergänzt (unter anderem Kapitel 72 und 73) und in den DA überführt.
Die bisherige (Langzeit-)Lieferantenerklärung (LLE) wurde im delegierten Rechtsakt DA übernommen (das System der LLE basiert dann auf Artikel 64 Absatz 1 UZK in Verbindung mit den Artikeln 61 ff des IA zum UZK). Als Folge fällt die Nennung der Verordnungsnummer 1207/2001 weg. Da diese aber ohnehin nie Bestandteil des vorgeschriebenen Wortlauts war, ändert sich hierdurch nichts. Der Wortlaut der LLE bleibt bestehen. Neu ist der Gültigkeitszeitraum: Langzeitlieferantenerklärungen, die nach dem 1. Mai 2016 ausgestellt werden, können mit einer Gültigkeit von bis zu zwei Jahren ausgestellt werden. Rückwirkend können Langzeitlieferantenerklärungen nur noch für ein Jahr ausgestellt werden. Für weitere Informationen zum Thema Lieferantenerklärung, siehe hier.
Zollwert und Zollschuld
Die Möglichkeit der Anmeldung von Vorerwerbsgeschäften (sog. First-Sale-Rule) wurde abgeschafft.
Lizenzgebühren müssen zukünftig auch dann zum Zollwert hinzugerechnet werden, wenn ein Dritter Lizenzgeber ist.
Das Zollschuldrecht sieht künftig Heilungsmöglichkeiten und Erlöschenstatbestände vor, bspw. bei Fehlern in der Zollanmeldung
Vorübergehende Verwahrung
Die vorübergehende Verwahrung ist seit dem 1. Mai nur noch in bewilligten Lagerstätten bei Hinterlegung einer Sicherheit zulässig. Die Verwahrungsfrist beträgt 90 Tage. Als vorübergehende Verwahrung bezeichnet man den Zeitraum, in dem sich eine Ware zwischen Gestellung und Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung befindet. Sie betrifft also faktisch alle Importe.
Sicherheit
Seit dem 1. Mai können Unternehmen für mehrere Zollvorgänge (Zollanmeldungen/Zollverfahren) eine Gesamtsicherheit hinterlegen.
Verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA)
vZTAs erhalten eine Gültigkeit von drei Jahren (bislang sechs Jahre). Sowohl Zollverwaltung als auch Antragsteller sind zukünftig daran gebunden und in der Zollanmeldung muss Bezug auf die vZTA genommen werden.
Nachweis Status Gemeinschaftsware (künftig Unionsware)
Geplant ist die Einführung des elektronischen Prüfsystems „PoUS“. Das System soll die bislang geltenden Papiernachweise T2L, T2LF ersetzen. Dies wird aber erst 2020 geschehen, solange haben die Papiernachweise nach wie vor Gültigkeit. Die Möglichkeit des Statusnachweises mittels Rechnung oder Frachtpapier bleibt bestehen und ist künftig bis zu einer Wertgrenze von 15.000 Euro möglich (bislang 10.000 Euro).
Zollverfahren werden neu strukturiert
Zugelassener Ausführer ersetzt durch vereinfachte Zollanmeldung (Art. 166-169 UZK)
Der Zugelassene Ausführer (ZA) ist bestehen geblieben, wird aber nicht mehr unter diesem Titel im UZK aufgeführt. Er fällt unter die vereinfachte Zollanmeldung. Eine Bewilligung zum AEO ist für die vereinfachte Zollanmeldung nicht erforderlich.
Moderne Zollverfahren wie die zentrale Zollabwicklung und Eigenkontrolle (self assessment) sind für absehbare Zeit nicht vorgesehen oder nur beschränkt möglich.
Die mündliche Zollanmeldung für gewerbliche (Post-)Sendungen ist bis 1.000 Euro/1.000 kg ausfuhrseitig bestehen geblieben. Einfuhrseitig ist sie nur dann möglich, wenn sich Ware mit gewerblichem Charakter im persönlichen Reisegepäck befindet und die Grenze 1.000 Euro/kg nicht überschritten wird. Bei der Einfuhr ist diese Möglichkeit also faktisch weggefallen. Das heißt, für Postsendungen, deren Wert unter 1.000 Euro bleibt, sind zukünftig förmliche Zollanmeldungen erforderlich, wenn auch mit verringerten Datensätzen.
AEO
Zukünftig wird kein Status mehr erteilt sondern eine Bewilligung (reine formelle Änderung). Als zusätzliche Bewilligungsvoraussetzung muss nun die „praktische und berufliche Befähigung in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit“ des jeweiligen Zollbeauftragten im Unternehmen nachgewiesen werden.
Details zu den erfolgten wesentlichen Änderungen finden sich im entsprechenden IHK-Leitfaden im Bereich Weitere Informationen.
4. Gibt es in einigen Bereichen Übergangslösungen?
Grundsätzlich gilt, dass bestehende Bewilligungen, Verfahren und Entscheidungen nicht mit Stichtag 1. Mai 2016 ihre Gültigkeit verlieren. Hier sind Übergangsfristen eingeplant. Der Zeitraum für die Neubewertung bestehender Bewilligungen läuft bis Mai 2019. Der Zoll hat zudem festgelegt, welche Zollvordrucke noch bis 2020 verwendet werden können (klicken Sie hier).
Grundsätzlich gilt, das nicht alle neuen Regelungen Anwendung finden. Dies sind insbesondere die, für die eine Anpassung der IT erforderlich ist. Hier ist der Übergangsrechtsakt zu konsultieren.
5. Wo finde ich Informationen zu dem Thema? Wo sind die Rechtstexte?
Selbstverständlich informieren wir als IHK unsere Unternehmen über Änderungen und den weiteren Fortgang. Zudem hat der Zoll auf seiner Seite eine extra Rubrik zum UZK eingerichtet. Einen Überblick bietet auch das Merkblatt IHK-Leitfaden - Wesentliche Änderungen im Überblick. Auch die EU-Kommission informiert über den Stand des neuen Zollrechts und hat hierfür eine eigene Webseite geschaffen. Alle Informationen und alle Links finden Sie in der Menüspalte neben dem Text gebündelt.
6. Wie wird das neue Zollrecht in Deutschland praktiziert?
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in der E-VSF-Nachricht N 11 2016 Nr. 46 den "Einführungserlass zur Anwendung neuen Unionsrechts im Zollbereich" bekannt gegeben. Der Einführungserlass legt die strategischen Rahmenbedingungen für die Umsetzung des neuen Zollrechts für die Zollverwaltung fest.
Mit der E-VSF-Nachricht N 18 2016 Nr. 73 wurde zudem eine "Verfügung zur Umsetzung des Unionszollkodex" (Anwendungserlass zum Einführungserlass) veröffentlicht. Die Verfügung ergänzt den Einführungserlass. Federführend ist hier die Generalzolldirektion (GZD), die im Rahmen der strategischen Vorgaben die operative Umsetzung des neuen Zollrechts regelt. Beide Texte können über das Portal zur Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung (VSF-Portal) eingesehen werden.