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BAFA - Bekanntmachung zu Endverbleibsdokumenten nach AWV

Wer für ausfuhrgenehmigungspflichtige Güter beim zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Antrag auf Ausfuhrgenehmigung stellt, muss grundsätzlich den Endverbleib und die Verwendung der Güter erklären.
Dies geschieht durch Erklärungen des Empfängers über die beabsichtigte Verwendung der Güter. Diese müssen den Musterformularen des BAFA zu Endverbleibserklärungen entsprechen.
Gemäß § 21 Abs. 6 der AWV ist je nach Art des antragsgegenständlichen Gutes einer der Endverbleibserklärungen (EVE’en) mit den darin enthaltenen Erklärungen dem Antrag auf Ausfuhrgenehmigung beizufügen.
Die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung wird maßgeblich durch die Prüfung über den Endverbleib bestimmt.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat anlässlich der Neufassung der Bekanntmachungen zu den Endverbleibsdokumenten nach § 21 Absatz 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ein Merkblatt „Endverbleibsdokumente* veröffentlicht. Hierüber informierte das BAFA in einer Fachmeldung vom 18.09.2017.
Das BAFA informiert auf seiner Internetseite umfangreich zum Thema Endverbleibsdokumente. Weitere Auskünfte zur Nutzung können beim BAFA, Referat 213 unter der Telefon-Nr. 06196/908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196/908-1916 eingeholt werden.