Talk-Panel: Exportkontrolle ist Chefsache!

Ein besonders leistungsstarker Computer ist auf den ersten Blick eine völlig harmlose Sache. Das Gleiche gilt für Pumpen, die große Mengen Flüssigkeit fördern können. Doch beide Produkte könnten auch für militärische Zwecke eingesetzt werden. Mit dem genannten Rechner beispielsweise ließen sich womöglich auch Raketenantriebe steuern. „Dual-Use-Güter“ lautet der Fachbegriff im Rahmen des Exportkontrollrechts für eine solche doppelte Einsatzfähigkeit. Für die exportorientierten Unternehmen bedeutet das, dass sie diese Güter abhängig vom Einzelfall nur mit einer Ausfuhrgenehmigung exportieren dürfen. Güterlisten in den einschlägigen Regelungen, erhältlich unter anderem bei den zuständigen Behörden, geben darüber Auskunft. Aber auch bei „nicht gelisteten Gütern“ ist Vorsicht geboten. Holger von der Burg, Referatsleiter Zoll- und Außenwirtschaftsrecht bei der IHK zu Düsseldorf, nennt in diesem Zusammenhang das Beispiel Fahrzeugachsen. „Werden diese unter Militär-Fahrzeuge montiert und hat der Ausführer Kenntnis, sind sie – zumindest bei Ausfuhr in einen sogenannten sensiblen Staat (Waffenembargoland) – genehmigungspflichtig.“

Allein diese wenigen Beispiele machen deutlich, wie komplex das Thema Exportkontrolle ist. Dabei ist jedes Unternehmen betroffen, das internationalen Handel betreibt. „Unternehmen sind dazu angehalten, die Bestimmungen des Außenwirtschaftsverkehrs eigenverantwortlich einzuhalten“, betont Georg Pietsch, Abteilungsleiter im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Das BAFA, so die gängige Abkürzung, ist die zentral zuständige Verwaltungs- und Genehmigungsbehörde. „Wir prüfen, ob eine Ausfuhr genehmigungspflichtig und -fähig ist“, erklärt der Abteilungsleiter. Zudem informiert das BAFA über Embargos, die Güterlisten und stellt über seine Homepage (www.bafa.de) auch alle weiteren Informationen zur Ausfuhrkontrolle zur Verfügung. Und diese wandeln sich ständig.

„Wir haben es mit sehr dynamischen Prozessen zu tun“, sagt Holger von der Burg. Stichwort Embargos: Welche wurden verschärft oder aktuell verhängt? Vor allem kleinere und mittelständische Firmen werden das politische Weltgeschehen nicht immer tagesaktuell „auf dem Schirm“ haben. Zwar gilt momentan, dass die Europäische Union kein „Totalembargo“ gegen irgendein Land verhängt hat. „Aber es gibt bestimmte Geschäfte, die nicht erlaubt sind bzw. einer strengeren Exportkontrolle unterliegen“, sagt Georg Pietsch. Aus naheliegenden Gründen ist der Rüstungsbereich (Stichwort Waffenembargo) besonders sensibel. Aber auch der Energiesektor kann, im Rahmen eines Teilembargos, betroffen sein. So ist es derzeit etwa im Falle Russlands. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Sanktionen nicht nur die jeweiligen Staaten schmerzen, sondern auch die Unternehmen, die von den Embargomaßnahmen betroffen sind.

Wie lassen sich, gerade im hektischen Tagesgeschäft, Fehler vermeiden, die womöglich fatale Folgen für Unternehmen (und Unternehmer) haben könnten? Experten raten dringend dazu, vor jeder Ausfuhr grundsätzlich eine vierstufige Exportkontrollprüfung durchzuführen. Punkt 1: In welches Land soll geliefert werden? Hier sind mögliche Embargos abzufragen. Erst vor einigen Monaten hat die EU dazu eine „sanctionsmap“ online gestellt. Die digitale Weltkarte zeigt nicht nur die kritischen Länder, sondern informiert nach einem Mausklick auch direkt über die jeweiligen Restriktionen. Darüber hinaus hat das BAFA die Übersicht der länderbezogenen Embargos aktualisiert. Diese ist online verfügbar (http://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Embargos/embargos_node.html) Punkt 2: An wen soll die Lieferung gehen? Sind die entsprechenden Personen, Firmen oder Organisationen womöglich auf Sanktionslisten verzeichnet? An dritter Stelle stehen die Güterlisten. Auf ihnen sind mehrere hundert Güter zu finden, bei denen Genehmigungspflichten bestehen. Zuletzt geht es um die Art der Verwendung der Exportartikel. „Erst wenn am Ende dieser Prüfung die Ampel auf Grün steht, kann und darf ich guten Gewissens liefern“, sagt Holger von der Burg. Taucht dagegen eine Genehmigungspflicht auf, ist ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung zu stellen und das Bundesamt zu kontaktieren. „Auch bei Zweifeln sind wir verlässliche Ansprechpartner für das Unternehmen“, so Georg Pietsch.

Kein Unternehmen sollte diese Aufgabe auf die leichte Schulter nehmen. Denn bei Verstößen, auch unbeabsichtigten, kann es richtig teuer werden. Und nicht nur das: Den Verantwortlichen drohen sogar Haftstrafen. Seit Anfang der 1990er-Jahre braucht jede exportierende Firma, die gelistete Güter liefert, einen sogenannten Ausfuhrverantwortlichen, kurz AV. Sie oder er muss entweder Mitglied der Geschäftsführung sein oder, bei einer AG, im Vorstand sitzen. „Das mit der Exportkontrolle verbundene Compliance Management ist also Chefsache“, sagt Holger von der Burg. Das bedeute zwar nicht, dass der oder die AV „Vollprofi“ in Sachen Exportkontrollrecht sein müsse. Man könne durchaus Aufgaben verteilen. Aber: „Die Arbeit kann delegiert werden, niemals jedoch die Haftung.“

Exportkontrolle ist Chefsache! lautet auch der Titel eines Talk-Panels beim 10. IHK-Außenwirtschaftstag NRW am 20. September 2018 in Aachen. Es gibt Ihnen praktische Erfahrungen und Tipps bei der Umsetzung der Exportkontrolle, auch aus Unternehmenssicht, so Moderator Holger von der Burg, Referatsleiter Zoll- und Außenwirtschaftsrecht bei der IHK zu Düsseldorf. Teilnehmer sind Reinhard Fischer, Vice President Global Customs & Export Control Office, Deutsche Post DHL Group (Bonn), Dr. Michael Kostuj, Abteilungsdirektor, Helaba Landesbank Hessen-Thüringen (Frankfurt), Georg Pietsch, Abteilungsleiter, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Eschborn) sowie Burkhard Schlarbaum, Head of Customs & Export Control / Head of Asia Business, M&C TechGroup Germany GmbH (Ratingen). Weitere Informationen und die Möglichkeit der Anmeldung finden Interessenten unter www.ihk-aussenwirtschaftstag-nrw.de.