Das deutsche Außenwirtschaftsgesetz

Der Außenwirtschaftsverkehr - also der Verkehr mit Gütern, Dienstleistungen und Kapital mit dem Ausland– wird auf Unionsebene durch EU- Regelungen und auf Bundesebene durch das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), sowie die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) geregelt.
Das Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung traten 1961 in Kraft und sind zum 01.09.2013 modernisiert worden. Dabei werden regelmäßig aktuelle rechtliche Anpassungen vorgenommen worden, um die Vorgaben, insbesondere EU- Regelungen, einzuhalten.
Der Grundsatz der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs wird in § 1 AWG geregelt. Nach § 4 AWG sind allerdings Beschränkungen möglich um die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhindern, erhebliche Störungen der auswärtigen Beziehungen zu verhüten, die öffentliche Ordnung/Sicherheit zu gewährleisten oder den Lebensbedarf und die Gesundheit der Menschen zu schützen.
Auf dieser Grundlage enthält die AWV konkrete Verbote und Genehmigungspflichten. Dabei werden in der Ausfuhrliste (Anlagen zur AWV) bestimmte Waren, wie beispielsweise Waffen und Rüstungsgüter aufgezählt, um den Export zu kontrollieren.
Die Ausfuhrliste, eine Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung, enthält die Waren, deren Ausfuhr Genehmigungspflichten unterliegt. Auch die Ausfuhrliste (AL) wurde im Zuge der Novellierung der AWV neu gefasst. Sie führt nur noch Rüstungsgüter (Teil I Abschnitt A der AL) und nationale Listenpositionen von Dual-Use-Gütern (Teil I Abschnitt B der AL) auf. Dadurch wird der Kompetenz der EU für die Regelung des Außenhandels Rechnung getragen.