Türkei: Update Warenverkehrsbescheinigung
Wie in den vergangenen Wochen mitgeteilt, forderten die EU-Zollbehörden im Zusammenhang mit elektronischen Warenverkehrsbescheinigungen aus der Türkei zusätzlich eine Unterschrift der türkischen Zollbehörden. Wie die Zollverwaltung jetzt mitteilte, werden die im elektronischen Verfahren ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen nunmehr durch eine Person der jeweils ausstellenden Zollstelle in der Türkei unterschrieben.
Die Zollverwaltung teilte in ihrer Meldung vom 16.07.2018 mit, dass die Türkei mit Wirkung zum 13. Juli 2018 vorgesehen hat, die im elektronischen Verfahren ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen nunmehr durch eine Person der jeweils ausstellenden Zollstelle in der Türkei zu unterschreiben. Damit entfällt seitens der Zollverwaltung die grundsätzliche Notwendigkeit, eine beantragte Präferenzbehandlung aus formellen Gründen abzulehnen.
Unabhängig von der oben angegebenen Verfahrensumstellung bei der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen in der Türkei sollten die Wirtschaftsbeteiligten bei der Beantragung einer Präferenzbehandlung immer prüfen, ob der jeweils vorliegende Präferenznachweis den formellen Voraussetzungen für eine Anerkennung entspricht.
Für bereits erfolgte Einfuhren im Zeitraum vom 24. April 2018 bis zum 12. Juli 2018 gilt das in der Fachmeldung des Zolls vom 16.07.2018 vorgesehene Verfahren weiter.
Die Zollverwaltung teilte in ihrer Meldung vom 28. August 2018 mit, dass nach Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission nunmehr eine Handlungsempfehlung von der Euopäischen Kommission vorgeschlagen wurde, die eine vollständige Dokumentenkontrolle aller Zollanmeldungen für den Zeitraum vom 24. April 2018 bis zum 12. Juli 2018 entbehrlich macht und die Kontrollen auf nachträgliche risikoorientierte Stichproben beschränkt.