Irak: Aktueller Hinweis zur Legalisierung von nachträglich korrigierten bzw. neu ausgefertigten Ursprungszeugnissen
Sowohl die nachträgliche Korrektur des ursprünglichen UZs per IHK-Stempel „Correction approved“ als auch die komplette Neuausfertigung eines UZs, das dieselbe Ware zum Gegenstand hat, für die bereits früher ein UZ ausgestellt wurde, wird durch das Konsulat nicht erneut legalisiert. Die IHK empfiehlt Unternehmen mit Irakgeschäft, die Richtigkeit der im UZ gemachten Angaben genau zu prüfen. Dies umfasst selbst kleinste Fehler, wie z.B.:
•Zahlendreher bei der angegebenen LC-Nummer,
•Buchstabendreher bei der Warenbezeichnung auf dem UZ im Vergleich zur Warenbezeichnung im LC,
•Minimale Gewichtsabweichungen auf dem UZ vom tatsächlichen Gewicht.
•Buchstabendreher bei der Warenbezeichnung auf dem UZ im Vergleich zur Warenbezeichnung im LC,
•Minimale Gewichtsabweichungen auf dem UZ vom tatsächlichen Gewicht.
Der DIHK hat diesbezüglich wiederholt mit dem irakischen Konsulat gesprochen und dieses praxisferne Vorgehen bemängelt. Das Konsulat ist laut eigenen Angaben jedoch nicht autorisiert, in den oben beschriebenen Fällen ein UZ erneut zu legalisieren und verweist hierbei auf strenge Vorgaben der irakischen Regierung.
Die IHK empfiehlt vor diesem Hintergrund den Unternehmen mit Irakgeschäft, die Richtigkeit der im UZ gemachten Angaben genau zu prüfen. Eine nachträgliche Änderung ist nahezu ausgeschlossen. Im Extremfall werden Rechnungen durch den Empfänger im Irak nicht beglichen.
Quelle: DIHK