Die Ursprungserklärung (UE) auf der Rechnung

Sollen Waren präferenzbegünstig (zollfrei oder zollvergünstigt) in ein Drittstaat exportiert werden, kann hierzu eine Ursprungserklärung (UE) auf der Handelsrechnung abgegeben werden, die den präferenziellen Ursprung der Ware bestätigt. In diesen Fällen ersetzt die UE die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1.
Bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro kann die UE vom Exporteur eigenverantwortlich auf die Handelsrechnung gesetzt werden. Ab einem Warenwert von 6.000 Euro können dies nur so genannte Ermächtigte Ausführer (EA), d.h. Unternehmen, die vorher vom Zoll eine entsprechende Bewilligung beantragt haben). Ebenso wie bei der Verwendung einer EUR.1 darf die UE nur für Ursprungswaren im Sinne der einschlägigen Präferenzregelungen abgegeben werden. Hier gilt es also vorab die Verarbeitungsregeln des bestehenden Präferenzabkommens zwischen der EU und dem Exportland zu prüfen.
Der Wortlaut der UE ist verbindlich vorgeschrieben (über den Link in der Menüleiste neben dem Text gelangen Sie zu den Wortlauten der UE). Als Ursprungsangabe ist "Europäische Gemeinschaft" anzugeben (Ausnahme: Republik Korea, Kolumbien und Peru, Zentralamerika, Entwicklungsland im Rahmen des APS - hier lautet die Ursprungsangabe "Europäische Union"). Der Zoll hat wichtige Informationen zum Gebrauch der UE auf seinen Seiten zusammengefasst. Auch die Besonderheiten, die es zu beachten gilt, sind vermerkt.