Ägypten: Registrierungspflicht für ausländische Hersteller
Die ägyptische Organisation für Export- und Importkontrolle (General Organization for Export & Import Control, GOEIC) führt ein neues Register für ausländische Hersteller und Produktionsstätten bestimmter Konsumgüter ein, die gewerblich nach Ägypten eingeführt werden. Dies geht aus dem Dekret 992/2015 des ägyptischen Handels- und Industrieministeriums vom 30.12.15 hervor, bzw. aus dessem Änderungsdekret 43/2016 vom 16.01.2016. Gemäß den neuen Vorschriften dürfen bestimmte Konsumgüter ab dem 16. März 2016 nur noch dann nach Ägypten importiert werden dürfen, wenn die ausländische Fabrik registriert ist. Die Registrierung erfolgt über die Webseite der GOEIC; ein entsprechendes Online-Formular kann unter http://www.goeic.gov.eg/en abgerufen werden.
Für die künftig verpflichtende Eintragung in das Register der GOEIC müssen die ausländischen Hersteller neben anderen Dokumenten auch einen Nachweis über ein Qualitätssicherungssystem für ihre Produktionsstätten vorlegen, das die Einhaltung von Standards in den Bereichen Arbeitssicherheit und Umweltschutz bescheinigt. Die Hersteller müssen sich ferner bereit erklären, diese Standards von einem so genannten technischen Team überprüfen zu lassen. (Dass eine Überprüfung nur in Zweifelsfällen erfolgt und nicht per se, ist eine Erleichterung. Das ursprüngliche Dekret sah eine obligatorische Betriebsprüfung in allen Fällen vor).
Das Änderungsdekret 43/2016 unterscheidet im Gegensatz zum ursprünglichen Dekret 992/2015 in Artikel 2 zwischen den für die Registrierung notwendigen Dokumente für Herstellerbetriebe und für Unternehmen, die als autorisierte und registrierte Vertriebspartner ausländischer Firmen in Ägypten agieren. In diesem Fall ist die Registrierung des ausländischen Herstellers durch den autorisierten Vertriebspartner vorzunehmen. Laut Auskunft des ägyptischen Handelsbüros in Berlin müssen deutsche Hersteller ihrem ägyptischen Vertriebspartner einen „authorisation letter“ ausstellen. Darin ist der ägyptische Partner als offizieller Vertriebspartner des Unternehmens in Ägypten zu bestätigen. Das Schreiben ist zunächst von der IHK zu bescheinigen und anschließend vom ägyptischen Konsulat zu legalisieren bevor es bei der GOEIC eingereicht werden kann. Unternehmen, die über keine Handelsvertreter in Ägypten verfügen, können sich an die AHK in Kairo wenden.
Die neue Registrierungspflicht bei der GOEIC gilt für ausländische Hersteller u.a. folgender 24 Produktgruppen:
- Milch und Milchprodukte für den Einzelverkauf
- konservierte und getrocknete Früchte für den Einzelverkauf
- Öle und Fette für den Einzelverkauf
- Schokolade und kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen für den Einzelverkauf
- Süßwaren
- Backwaren und Lebensmittelzubereitungen aus Getreide, Brot und Backwaren
- Fruchtsäfte für den Einzelverkauf
- natürliches Wasser, Mineral- und Sodawasser
- Kosmetikartikel, Mund- und Zahnpflegeprodukte, Deodorants, Parfum und Körperpflegemittel
- Seife und als Seife verwendbare Tenside für den Einzelverkauf
- Bodenbeläge
- Tafel- und Kochgeschirr, Besteck
- Badewannen, Wasch- und Spülbecken, Toiletten, Toilettensitze und -deckel
- Toilettenpapier, Kosmetiktücher, Windeln und Handtücher;
- Bausteine, quadratische Kacheln und Fliesen
- Gläser, Glasgeschirr
- Armierungseisen
- Haushaltsgeräte (Herde, Fritteusen, Klimageräte, Ventilatoren, Waschmaschinen, Mixer, Heizgeräte)
- Wohn- und Büromöbel
- Fahrräder und motorisierte Fahrräder, Motorräder
- Armbanduhren
- Hausbeleuchtung
- Spielwaren
- Bekleidung, Textilien, Stoffe, Teppiche, Decken und Schuhe.
Eine inoffizielle Übersetzung des Dekrets 43/2016, das auch eine Liste mit den betroffenen Waren und ihren Zolltarifnummern enthält, kann hier abgerufen werden. Die neue Regelung soll zum 16.3.16 in Kraft treten.
Vor dem Hintergrund der Devisenknappheit zielt die Maßnahme laut Zeitungsmeldungen darauf ab, Importe von Waren einzuschränken, für die kein Bedarf besteht, da sie in ausreichender Menge auf dem heimischen Markt zur Verfügung stehen. Zudem werde die lokale Produktion durch eine Flut qualitativ geringwertiger Billigprodukte aus Asien geschädigt.
Noch unklar ist, ob nach erfolgreicher Registrierung bei der GOEIC die ansonsten erforderliche Vorlage eines Inspektionszertifikats für viele dieser Produkte bei der Einfuhr entfällt und nur noch stichprobenartige Warenkontrollen durchgeführt werden.
Bei der Deutsch-Arabischen Industrie- und Handelskammer steht Herr Sherif Kotb, Leiter der Investitions- und Rechtsberatung, als Ansprechpartner für Fragen zur Registrierung bei der GOEIC zur Verfügung. Die weiterführende Beratung zu den neuen Registrierungspflichten ist für Nicht-AHK-Mitglieder konstenpflichtig. Herr Kotb ist zu erreichen unter
(Quelle: GTAI, 14.01.2016 und 22.01.2016)