Innovation und Umwelt

Regelungen bei wassergefährdenden Stoffen

Ein Großteil der Industrie-, Lager- oder Umschlagsanlagen in Deutschland fällt unter die AwSV. Aber was bedeutet die Verordnung überhaupt?

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Die AwSV hat nach jahrelangem Ringen die verschiedenen Landesverordnungen sowie die Verwaltungsvorschrift des Bundes zur Einstufung wassergefährdender Stoffe abgelöst und damit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bundesweit vereinheitlicht. Für NRW-Betriebe hat sich besonders viel geändert, da die NRW-Verordnung sich stark von denen der anderen Länder unterschieden hat.

Besonders hervorzuheben ist etwa die Pflicht, die Anlagen in Gefährdungsstufen einzugruppieren, nach denen sich die sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlage, aber etwa auch die Fachbetriebspflicht und Prüfpflichten bemessen.

UBA Bekanntmachungen
Das Umweltbundesamt hat drei Bekanntmachungen beziehungsweise Verwaltungsvorschriften im Bundesanzeiger veröffentlicht, die sich auf die am 1. August 2017 in Kraft getretene AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) beziehen:

1. Aufschwimmenden Stoffe

Die erste datierende Bekanntmachung, listet auf zwei Seiten rund 40 Stoffe auf, die an sich nicht wassergefährdend wären, aber die Eigenschaft haben, sich bei Vermischung mit Wasser an der Wasseroberfläche anzusammeln (wegen ihrer geringeren Dichte im Vergleich zu Wasser, analog zu Öl). Diese „aufschwimmenden Stoffe“ fallen unter einige Bestimmungen der neuen AwSV und werden in deren § 3 zur Vereinfachung als „allgemein wassergefährdend“ eingestuft. D. h. eine Konkretisierung der Einstufung durch Zuordnung zu einer der drei Wassergefährdungsklassen (WGK) 1, 2, 3 entfällt und die AwSV-Anforderungen an solche Stoffe werden dann konsequenterweise nicht nach WGKs differenziert. Unternehmen sollten prüfen, ob sie einen derart definierten aufschwimmenden Stoff lagern, abfüllen, umschlagen, herstellen, behandeln oder verwenden.

2. nicht wassergefährdende Stoffe

Die zweite listet alle bisherigen offiziellen Einstufungen von Stoffen, Stoffgruppen und Gemischen in eine der drei WGKs oder als „nicht wassergefährdend“ auf. Diese Veröffentlichung umfasst 156 Seiten (6,3 Megabyte) und entspricht dem aktuellen Datenbestand der UBA-Datenbank „Rigoletto“. Er umfasst etliche tausend Eintragungen, die jeweils mit einer Kennnummer versehen sind. Die höchste Nummer lautet aktuell 9432, wobei jedoch nicht alle möglichen Nummern belegt sind (Es fehlen z. B. 9403, 9412, 9413 usw.).

Die Auflistung ist nach diesen Kennnummern aufgereiht, also nicht alphabetisch nach Stoffnamen sortiert, wie es in der bisherigen Verwaltungsvorschrift VwVwS der Fall war. In jener VwVwS waren die als „nicht wassergefährdend“ eingestuften Stoffe separat aufgelistet. Eine solche separate Tabelle gibt es nicht mehr, sondern die besagten Stoffe finden sich nun in der Gesamtliste, dann jeweils mit der Eintragung „nwg“ (anstelle von WGK 1 oder 2 oder 3).

Die Bekanntmachung enthält alle bisherigen Einstufungen aus der zuletzt im Jahr 2005 ergänzten VwVwS sowie die seither von der Kommission wassergefährdende Stoffe vorgenommenen Einstufungen.

Zur Recherche in dieser als pdf-Datei ausdruckbaren Liste kann die Such-Funktion unter „Bearbeiten“/“, „Suchen“ verwendet werden. Beispielsweise führt das Suchwort „Chrom“ nacheinander zu diversen chromhaltigen Stoffen. Komfortabler dürfte jedoch die Suchfunktion in der frei zugänglichen Datenbank Rigoletto sein.

3. Einstufungsvorgaben

Die Verwaltungsvorschrift VwVwS enthielt Einstufungsvorgaben, die in die neue AwSV sinngemäß übernommen wurden sowie die beiden oben genannten Listen mit Einstufungen in WGKs oder als „nicht wassergefährdend“. Sie ist damit entbehrlich geworden und deshalb mit einer kurzen einseitigen Aufhebungs-Verwaltungsvorschrift am 15. August 2017 offiziell aufgehoben worden.
Alle drei genannten Veröffentlichungen können auf der Bundesanzeiger-Website abgerufen werden und lassen sich ausdrucken und abspeichern (siehe dort die Suchfunktion oben links, Suchwort "wassergefährdend" und Suchbereich "Amtlicher Teil").