Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie in nationales Recht
Der Gesetzentwurf umfasst Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG). Der Verordnungsentwurf sieht eine Änderung der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) sowie der 9. BImSchV (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) vor.
Die wesentlichen Änderungsvorschläge
Die wesentlichen Änderungsvorschläge des Bundesumweltministeriums finden Sie nach einer ersten Durchsicht nachfolgend zusammengefasst:
Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- § 23a BImSchG – störfallrechtliches Genehmigungsverfahren
In § 23a BImSchG wird ein störfallrechtliches Genehmigungsverfahren für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen eingeführt.
Dieses Verfahren soll zweistufig aufgebaut sein: In einem Vorverfahren, das durch eine Anzeigepflicht des Betreibers bei Errichtung eines Betriebsbereichs (Bereich, in dem gefährliche Stoffe gelagert werden) beziehungsweise bei einer störfallrelevanten Änderung eingeleitet wird, stellt die Behörde fest, ob die Anlage den erforderlichen Sicherheitsabstand einhält (§ 23a Abs. 1-3 BImSchG).
Soweit der Sicherheitsabstand nicht eingehalten wird, soll es der Durchführung eines störfallrechtlichen Genehmigungsverfahrens bedürfen, das in § 23a Abs. 4-6 BImSchG geregelt ist. Dies umfasst unter anderem eine Beteiligung der Öffentlichkeit.
- § 50 BImSchG – Klarstellung/Erweiterung des Abstandsgebots
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) möchte § 50 Abs. 1 BImSchG um Prüfschritte zur Berücksichtigung des Abstandsgebots ergänzen. Zudem soll das Abstandsgebot nach § 50 Abs. 2 BImSchG nicht nur für Planungen, sondern auch bei der Zulassung von Ansiedlungen von Störfallbetrieben bzw. störfallrelevanten Änderungen gelten.
Beide Änderungen werden vor dem Hintergrund der Urteile im Fall Mücksch/Merck verfolgt und sollen nach Auffassung des Bundesumweltministeriums eine Erleichterung für den Vollzug bewirken.
Änderungen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes
- § 1 Abs. 1 Nr. 2a/b UmwRG – Erweiterung des Anwendungsbereichs
Alle Genehmigungen für Anlagen mit störfallrechtlicher Relevanz werden in den Anwendungsbereich der Umweltverbandsklage aufgenommen.
Änderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- § 3d UVPG – UVP-Pflicht
Faktische Einführung einer UVP-Pflicht für alle Vorhaben, bei deren Verwirklichung ein Störfallrisiko eintritt bzw. sich vergrößert.
Änderungen der 12. BImSchV (Störfallverordnung):
- Aufnahme verschiedener neuer Begriffsbestimmungen in § 2 der 12. BImSchV
- § 8a der 12. BImSchV in Verbindung mit Anhang V – Information der Öffentlichkeit
Betreiber haben Informationspflichten; sie müssen Angaben, die im Anhang V, Teil 1 aufgeführt sind, ständig der Öffentlichkeit - auch im Internet - zugänglich machen (Name/Anschrift, Erläuterung der Tätigkeit, Hinweise zu richtigem Verhalten usw.)
Erweiterte Informationspflichten bestehen nach § 11 der 12. BImSchV (nämlich für „Betriebsbereiche mit erweiterten Pflichten“).
- §§ 17, 18 der 12. BImSchV
Die Vorschriften nehmen Bezug auf die Anzeigepflicht und das Genehmigungsverfahren in § 23a BImSchG (siehe oben) und regeln, welche Informationen und Unterlagen vom Vorhabenträger bei der Anzeige (§ 17) bzw. für das Genehmigungsverfahren (§ 18) einzureichen sind. Darüber hinaus regelt § 18 weitere Details zum Ablauf des „störfallrechtlichen“ Genehmigungsverfahrens.
- Änderungen des Anhangs I: Anpassung der Stoffliste an die Einstufungsregeln der CLP-Verordnung
Hinweis: Eine Aufnahme einzelner Chrom(VI)-Verbindungen in den Anhang I mit den bisher geltenden Mengenschwellen, wie zunächst vom Bundesumweltamt beabsichtigt, ist nicht erfolgt.
Die Entwürfe sind innerhalb der Bundesregierung noch nicht abschließend abgestimmt.
Den Referentenentwurf der Bundesregierung und den Verordnungsentwurf der Bundesregierung finden Sie rechts im Downloadbereich.