Chemikalien-Klimaschutz-Verordnung - Sachkundebescheinigung und Unternehmenszertifizierung

Sachkundeescheinigung

Personen, die Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, Instand halten oder die Gase rückgewinnen, benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Allgemeinen eine Sachkundebescheinigung.
Das sieht die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) vor, die auf der europäischen Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase-Verordnung) beruht.
Folgende Tätigkeiten dürfen nur mit Sachkundebescheinigung ausgeübt werden (gemäß § 5 Abs. 2 ChemKlimaschutzV)
  1. Tätigkeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen,
  2. Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten,
  3. Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern,
  4. Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen und
  5. Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen.
Für den Erwerb der Sachkundebescheinigungen in den Nummern 1, 2, 3 und 4 ist das Ablegen einer theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung Voraussetzung.
Für die Tätigkeit in Nummer 5 ist ebenfalls eine Sachkundebescheinigung erforderlich. Hierfür genügt die Teilnahme an einem Lehrgang.
Wer eine Sachkundeprüfung nach den Nummern 1 und 2 ablegen will, muss im Regelfall zusätzlich noch eine technische oder handwerkliche Ausbildung mitbringen, z. B. als Energieanlagenelektroniker, Anlagenmechaniker, Industriemechaniker oder Elektroniker für Automatisierungstechnik.

Für den Erwerb der Sachkunde bezüglich Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen ist dagegen das erfolgreiche Absolvieren eines Lehrgangs Voraussetzung.
Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung sieht einige Ausnahmen von der Pflicht zum Erwerb einer Sachkundebescheinigung vor. Diese Ausnahmen werden an der Qualifikation der Personen, an der Art der Tätigkeit oder an der Art des Betriebs festgemacht. Bitte beachten Sie, dass der sogenannte „kleine Kälteschein“ nicht die Sachkunde nach der Chemikalien- Klimaschutzverordnung ersetzt. Unter anderem gilt eine Ausnahme für:
  • Absolventen der IHK-Abschlussprüfung zum Mechatroniker für Kältetechnik,
  • Absolventen der Prüfung zum Kfz-Mechatroniker, Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker, Kfz-Servicemechaniker, Kfz-Servicetechniker, Kfz-Elektriker, Automobilmechaniker und Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik sofern ihnen für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen von ihrem Betrieb bescheinigt wird, dass während der Aus- und Weiterbildung alle Qualifikationen aus der Verordnung (EG) 307/2008 vermittelt wurden,
  • Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Sachkundebescheinigung erworben haben.
Der letztgenannte Personenkreis kann sich von der IHK eine Sachkundebescheinigung beziehungsweise eine Anerkennung ausstellen lassen.
Die ChemKlimaschutzV sah einige Übergangsfristen (§ 9 ChemKlimaschutzV) vor, die jedoch inzwischen alle ausgelaufen sind, so dass eine „vorläufige Sachkundebescheinigung“ durch die IHKs nicht mehr ausgestellt wird.
Unternehmenszertifizierung

Unternehmen, die die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung der nachfolgend aufgeführten Einrichtungen vornehmen, müssen gemäß der EU-F-Gase-Verordnung zertifiziert sein und Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung des Austretens fluorierter Treibhausgase treffen:
  • ortsfeste Kälteanlagen,
  • ortsfeste Klimaanlagen,
  • ortsfeste Wärmepumpen oder
  • ortsfeste Brandschutzsysteme
Diese Unternehmenszertifizierung wird in der Bundesrepublik Deutschland durch § 6 Abs. 2 der ChemKlimaschutzV geregelt. Gemäß § 6 Abs. 2 ChemKlimaschutzV erteilt die zuständige Behörde Unternehmen, die die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung der o.g. Einrichtungen durchführen, auf Antrag ein entsprechendes Unternehmenszertifikat.
Die Bezirksregierung Düsseldorf ist in Nordrhein-Westfalen landesweit für die Erteilung der Unternehmenszertifikate nach § 6 Abs. 2 ChemKlimaschutzV zuständig.
Folgende Unterlagen und Informationen müssen dem Antrag beigefügt werden:
  • vollständig ausgefüllter Antrag auf Zertifizierung von Unternehmen
  • Kopie des Zertifikats gem. Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2067 der Kategorie I bzw. II für alle angegebenen Zertifikatinhaber
  • Nachweis der Zuverlässigkeit durch Vorlage des Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 BZRG für alle angegebenen Zertifikatinhaber
Der Antrag auf Zertifizierung von Unternehmen ist an folgende Adresse zu richten:
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 56
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
E-Mail: poststelle@brd.nrw.de
Für die Bezirksregierung Düsseldorf lauten die entsprechenden Kontaktdaten der zuständigen Ansprechpersonen:
Sachgebiet 56.4 – Chemikaliensicherheit
(Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen, ICSMS-Meldungen, Zollkontrollmitteilungen, Abnahme von Sachkundeprüfungen gem. ChemVerbotsV, Anerkennung von Prüf- und Fortbildungseinrichtungen gem. ChemVerbotsV, Ausgangsstoffgesetz, Zertifizierung gemäß § 6 ChemKlimaschutzV)
Anika Hoebink
0211 475-9284
anika.hoebink@brd.nrw.de
Alexander Katowicz
0211 475-3641
alexander.katowicz@brd.nrw.de

Julia Pesch-Hassel
0211 475-9434
julia.pesch-hassel@brd.nrw.de

Nico van Lipzig
0211 475-9293
nico.vanlipzig@brd.nrw.de
Das entsprechende Formular zur Betriebszertifizierung finden Sie hier.