Innovation und Umwelt
Neue Chemikalien-Klimaschutzverordnung setzt F-Gase-Verordnung um
Seit dem 17. April 2026 gelten in Deutschland die bereits 2024 mit der F-Gase-Verordnung erweiterten Anforderungen an Tätigkeiten mit F-Gasen. Die neue Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) erweitert die Sachkundepflicht etwa auf Anlagen mit sogenannten alternativen Kältemitteln. Bestehende Sachkundebescheinigungen bestehen fort, benötigen bis zum 12. März 2029 allerdings eine Auffrischung.
Die neue europäische F-Gase-Verordnung hat im Jahr 2024 die Anforderungen an Produkte verschärft, die F-Gase enthalten. Betroffen sind beispielsweise Kälte- und Klimaanlagen, Fahrzeuge, Wärmepumpen, Brandschutzeinrichtungen oder Schaltanlagen. Verschärft wurden Verbote für das Inverkehrbringen, Betreiben und Warten dieser Einrichtungen sowie Registrierungs-, Melde- und Dokumentationspflichten. Dabei wurde auch die Pflicht zur Sachkunde erweitert. Sie gilt nun auch für Tätigkeiten mit sogenannten alternativen Kältemitteln auf Basis von Propan, Kohlendioxid oder Ammoniak sowie ungesättigten Fluorkohlenwasserstoffen (HFO).
In Deutschland wird die F-Gase-Verordnung durch die ChemKlimaschutzV umgesetzt. Sie bestimmt insbesondere die Voraussetzungen für die Sachkundebescheinigung, die Zertifizierung von Unternehmen und die Anerkennung von Weiterbildungskursen. Neu ist hier insbesondere die Pflicht zur Teilnahme an einem Auffrischungskurs. Bescheinigungen nach der bisherigen Durchführungsverordnung bleiben bis zum 12. März 2029 gültig. Für eine Fortsetzung der Tätigkeit über diesen Stichtag hinaus ist die Teilnahme an einem anerkannten Auffrischungskurs erforderlich. Wer erstmalig eine neue Sachkundebescheinigung für Tätigkeiten an Kälteanlagen erhalten möchte, muss nun auch Kenntnisse zu alternativen Kältemitteln (Kohlenwasserstoffe, CO₂, Ammoniak) in einer Prüfung nachweisen. Die bisherige Kategorie I (sogenannter Kälteschein) wird dann zu den Kategorien A1, B und C.
Weitere Informationen zu den erweiterten Anforderungen der F-Gase-Verordnung finden Sie auf den Seiten des Umweltbundesamtes:
Häufig gestellte Fragen zur neuen F-Gase-Verordnung | Umweltbundesamt
Häufig gestellte Fragen zur neuen F-Gase-Verordnung | Umweltbundesamt
Den Link zum Gesetzestext finden Sie hier:
Bundesgesetzblatt Teil I - Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase - Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt Teil I - Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase - Bundesgesetzblatt
Sachkundebescheinigung
Personen, die Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, instandhalten oder F-Gase rückgewinnen, benötigen gemäß § 5 Abs. 2 der ChemKlimaschutzV eine Sachkundebescheinigung.
Die Sachkunde für Tätigkeiten an
- ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen
- Wärmepumpen
- Kälteanlagen in Kühllastkraftwagen oder -anhängern
- Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel haben,
- elektrischen Schaltanlagen
wird i.d.R. durch eine einschlägige technische oder handwerkliche Ausbildung (z. B. als Energieanlagenelektroniker/in, Anlagenmechaniker/in, Industriemechaniker/in oder Elektroniker/in für Automatisierungstechnik) sowie eine theoretische und praktische Prüfung nachgewiesen.
Für die Tätigkeiten an ortsfesten Brandschutzeinrichtungen reicht eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung.
Für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen, die nicht unter die Regelungen für Kühllastkraftwagen oder -anhänger fallen, ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Trainingsprogramm nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 erforderlich.
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) hat hierzu eine Liste externer anerkannter Einrichtungen und Fortbildungsträger gemäß §5 Abs. 3 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (Stand 05.05.2026) veröffentlicht.
Wichtige Hinweise: Neue Vorgaben zur Sachkundebescheinigung
Als Folge des Inkrafttretens der F-Gase-Verordnung im März 2024 wurde die ChemKlimaschutzV überarbeitet. Der Bundesrat hat am 30. Januar 2026 die neue ChemKlimaschutzV beschlossen, die am 17. April 2026 in Kraft getreten ist. Somit ergeben sich folgende neue Vorgaben:
- Bereits ausgestellte Kategorie-I-Bescheinigungen (Kälteschein) nach der alten EU-Verordnung Nr. 2015/2067 behalten ihre Gültigkeit bis zum 12. März 2029. Wer danach weiterhin tätig sein möchte, muss an einem anerkannten Auffrischungskurs teilnehmen.
- Die Anforderungen an die bisherige Sachkunde über Tätigkeiten an Anlagen mit Kältemitteln, die F-Gase enthalten, werden um theoretische und praktische Kenntnisse zu alternativen Kältemitteln (Kohlenwasserstoffe, CO2 oder Ammoniak) erweitert. Diese Kenntnisse müssen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen werden. Wie bisher erhalten Personen eine Sachkundebescheinigung nach bestandener Prüfung von Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern oder anerkannten Stellen.
- Für Befreiungen vom Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung sind nach § 6 ChemKlimschutzV ausschließlich Handwerkskammern zuständig.
- Sachkundebescheinigungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten müssen nicht mehr anerkannt werden. Sie gelten in Deutschland direkt ohne Anerkennung.
Quelle. (DIHK)
