Innovation und Umwelt

Weitgehende Beschränkung von fluorhaltigen Stoffen (PFAS)

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat ihren Vorschlag für ein Verbot der Herstellung, des Imports, der Verwendung und des Inverkehrbringens von mindestens 10.000 Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) veröffentlicht. Ziel des Verbots ist es, durch eine entsprechende Regelung in Anhang XVII der REACH-Verordnung die Freisetzung von PFAS in die Umwelt drastisch zu verringern. Die wissenschaftliche Bewertung durch die ECHA-Ausschüsse für Risikobeurteilung (RAC) und sozioökonomische Analyse (SEAC) steht noch aus.

Feuerlöschschaumregelungen 2026

Da die Verwendung von ⁠PFAS⁠ (Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen) in Feuerlöschschäumen zunehmend reguliert wird, rückt die Umstellung auf fluorfreie Schaummittel in den Fokus. Der Umstellungsprozess bringt allerdings für Besitzende und Anwendende von Feuerlöschschäumen viele Fragen mit sich:
  • Sind die bei uns vorhandenen und/oder verwendeten Schäume von den Regelungen betroffen? Wie erkennen wir das?
  • Was ist zu tun und wieviel Zeit haben wir dafür?
  • Was muss analysiert werden?
  • Wie muss die Anlage gereinigt werden?
  • Wie werden die nicht mehr benötigten Schäume entsorgt?
Der Leitfaden des Umweltbundesamtes (UBA) hat sich dieser Fragen angenommen. So werden aktuelle und zukünftige Regelungen zu PFAS in Feuerlöschschäumen zusammengefasst und ein Überblick über mögliche Analysemethoden, Reinigungs- und Entsorgungsverfahren gegeben.
Der Leitfaden vom Dezember 2024 ist hier auf der UBA-Homepage als pdf-Datei zu finden.
Die Verwendung von PFOS ist bereits verboten, die Ausnahmen zur Verwendung von Feuerlöschschäumen, die PFOA und langkettige PFCA enthalten, sind zum 4. Juli 2025 ausgelaufen (s. Kapitel 2.2). Eine Beschränkung von PFHxA-haltigen Feuerlöschschäumen gilt seit dem 10. April 2026 (s. Kapitel 2.2.5). Ein Verbot der restlichen PFAS-haltigen Feuerlöschschäume ist in Vorbereitung (s. Kapitel 2.3.2).
(Quelle: Umweltbundesamt)

Feuerlöschschaumregelungen 2025

Am 3. Oktober 2025 wurde die „Verordnung (EU) 2025/1988 vom 2. Oktober 2025 zur Änderung des Anhangs XVII der REACH-Verordnung hinsichtlich per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen in Feuerlöschschäumen“ veröffentlicht. Sie ist am 23.10.2025 in Kraft getreten.
Damit werden bereits bestehende Verbote bezüglich Feuerlöschschäumen für bestimmte fluorhaltige Stoffe (z. B. PFOA, PFOS) ergänzt. Es handelt sich bei der neuen Verordnung jedoch nicht um die vorgeschlagene weitreichende PFAS-Beschränkung, die PFAS generell in sehr vielen Anwendungsbereichen (über Feuerlöscher hinaus) reglementieren würde.
Anhang XVII listet generell Verbote und Beschränkungen und gegegebenenfalls Randbedingungen für Ausnahmen auf. Die hier im EU-Amtsblatt abrufbare neue Ziffer 82. gilt laut ihrer linken Spalte für „per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), definiert als jeder Stoff, der mindestens ein vollständig perfluoriertes Methyl- (CF3-) oder Methylen- (CF2)-Kohlenstoffatom enthält (ohne ein daran gebundenes H/Cl/Br/I).“
In der rechten Spalte wird zunächst im Absatz 1 festgelegt, dass diese PFAS ab dem 23.10.2030 in Feuerlöschschäumen in einer Konzentration von mindestens 1 mg/l für die Summe aller PFAS weder in Verkehr gebracht noch verwendet werden dürfen. In den folgenden Absätzen 2 bis 11 werden dann zum Teil kürzere Fristen beziehungsweise Sonderregelungen formuliert.
Dies betrifft insbesondere:
  • Absatz 4: Gereinigte Ausrüstung mit Ausnahme von tragbaren Feuerlöschern, in der zuvor fluorhaltige Löschschäume enthalten waren
  • Absatz 5: Inverkehrbringen von tragbaren Feuerlöschern nur noch bis 23.10.2026 beziehungsweise im Fall von alkoholbeständigen Feuerlöschschäumen bis 23.04.2027 beziehungsweise längere Fristen im Bereich Luftfahrt, Schifffahrt, Offshore-Anlagen
  • Absatz 6: Verwendung von (vor den jeweiligen Stichtagen in Verkehr gebrachten) Feuerlöschschäumen im Bereich der Ausbildung und Prüfung, bei Feuerwehren und bei tragbaren Feuerlöschern (jeweils mit eigenen zusätzlichen Fristen, zum Beispiel bei tragbaren Feuerlöschern bis Ende 2030)
  • Absatz 7: Zusätzliche Vorgaben (z. B. Managementplan) für die o. g. Ausnahmefälle Luft- und Schifffahrt
  • Absätze 8 bis 10 führen Kennzeichnungspflichten ab 23.10.2026 ein, Absatz 11 enthält Begriffserläuterungen.

Der chemische Anwendungsbereich des Beschränkungsvorschlags ist definiert als: Jeder Stoff, der mindestens ein vollständig fluoriertes Methyl- (CF3-) oder Methylen- (-CF2-) Kohlenstoffatom (ohne daran gebundenes Wasserstoff-/Chlor-/Brom-/Iod-Atom) enthält. Betroffen sind PFAS als solche und als Bestandteile anderer Stoffe, in Gemischen und in Erzeugnissen schon ab sehr geringen Konzentrationen (Verunreinigungen). Unter den Beschränkungsvorschlag fallen alle Verwendungen von PFAS, unabhängig davon, ob sie von den Staaten (darunter Deutschland), die das Beschränkungsdossier eingereicht haben, bewertet wurden und/oder in ihrem Bericht erwähnt werden oder nicht.

Auswirkungen der neuen PFAS Regelung

Per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen werden in Zehntausenden von Produkten verwendet, darunter Mobiltelefone, Windturbinen, Kosmetika, Solarpaneele, medizinische Geräte und Regenmäntel. Einmal freigesetzt verbleiben sie jedoch aufgrund ihrer außerordentlichen chemischen Stabilität über Jahrzehnte in der Umwelt und können schädliche Wirkungen auf Menschen und die Umwelt haben.
In vielen Fällen sind nach Einschätzung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), die an der Erarbeitung beteiligt war, bereits Alternativen für PFAS verfügbar. In allen übrigen Fällen müssten Ersatzlösungen gesucht werden.
2025 kam es zu einer Entscheidung der Europäischen Kommission über den Beschränkungsvorschlag, welcher eines der umfangreichsten Verbote chemischer Stoffe seit Inkrafttreten der REACH-Verordnung im Jahr 2007 darstellt.
Laut der vorgeschlagenen Beschränkung gibt es für Unternehmen je nach Anwendung Übergangsfristen von eineinhalb bis dreizehneinhalb Jahren, um Alternativen zu finden. Für einige wenige Bereiche sind unbegrenzte Ausnahmen vorgesehen. Dies betrifft zum Beispiel Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Human- sowie Tierarzneimitteln.

Sektoren, für die Ausnahmen erwogen werden

Die Sektoren lauten wie folgt (vergleiche die Datei „Annex E“):
E.2.1 PFAS-Herstellung
E.2.2 TULAC (Textilien, Polstermöbel, Leder, Bekleidung und Teppiche)
E.2.3 Materialien und Verpackungen mit Lebensmittelkontakt
E.2.4 Metallbeschichtung und Herstellung von Metallprodukten
E.2.5 Verbrauchermischungen (und Musikinstrumente)
E.2.6 Kosmetika
E.2.7 Skiwachs
E.2.8 Anwendungen von fluorierten Gasen
E.2.9 Medizinische Geräte
E.2.10 Verkehrswesen
E.2.11 Elektronik und Halbleiter
E.2.12 Energie
E.2.13 Bauprodukte
E.2.14 Schmierstoffe
E.2.15 Erdöl und Bergbau
Anhand dieser Sektoren-Einteilung können Unternehmen ab Seite 172 der pdf-Datei prüfen, ob für ihre Anwendungen Ausnahmen (und gegebenenfalls wie lange) vorgesehen sind.

(Quellen: BAuA, BDI, DIHK, ECHA, IHK Südlicher Oberrhein)