Innovation und Umwelt

Die REACH Chemikalien Verordnung

REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Die Verordnung vereinheitlicht das Chemikalienrecht europaweit und erhöht den Wissensstand über Gefahren und Risiken, die von Chemikalien ausgehen können.

REACH-Registrierung von „Phase-in-Stoffen“

Die EU-Kommission hat am 10.10.2019 ihre Durchführungsverordnung „über die Registrierung und gemeinsame Nutzung von Daten nach Ablauf der endgültigen Registrierungsfrist für Phase-in-Stoffe“ im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie ist seit dem 30.10.2019 in Kraft.
Phase-in-Stoffe sind:
  • die sogenannten „Altstoffe“, die im European INventory of Existing Commercial Chemical Substances (EINECS) Verzeichnis gelistet sind;
  • die Stoffe der No-Longer-Polymers-Liste (NLP);
  • Stoffe, die in der EU hergestellt worden sind, aber vom Hersteller/Importeur in den 15 Jahren vor Inkrafttreten von Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals (REACH) nicht in Verkehr gebracht wurden, zum Beispiel werksinterne Stoffe.
Dies bedeutet für Unternehmen, die derartige Stoffe registrieren wollen:
  • Seit dem 01.01.2020 ist auch für Phase-in-Stoffe zur Ermittlung der Jahresmenge die Herstellungs-/ Importmenge pro Kalenderjahr und nicht mehr der 3-Jahres-Mittelwert bei kontinuierlicher Produktion/Import ausschlaggebend. (Die so ermittelte Jahresmenge ist dann ausschlaggebend für den Registrierungszeitpunkt und die Informationsanforderungen).
  • Alle Vorregistrierungen haben zum 31.12.2019 ihre Gültigkeit verloren.
  • Die Datenteilung erfolgte ab dem 01.01.2020 für alle Stoffe gemäß REACH-Artikel 26 und 27, d. h. es sind immer Voranfragen („Inquiry“) bei der Europäischen Cheimikalienagentur (ECHA) erforderlich. (Das ECHA-Vorgehen nach Erhalt der Inquiry wurde für bereits registrierte/angefragte Stoffe inzwischen vereinfacht: Potentielle Registranten werden laut ECHA nun zügig auf die relevante „Co-registrants page” in REACH-IT gelenkt).
  • REACH Artikel 12 Abs. 1 b) bleibt auch nach dem 01.01.2020 für Phase-in-Stoffe anwendbar. D. h. für bestimmte Stoffe ist ein Verzicht auf toxikologische und ökotoxikologische Informationen bei Registrierungen im Mengenband 1 – 10 t/a unter Berücksichtigung der in Anhang III genannten Kriterien weiterhin zulässig. (Hierdurch sollen gleiche Bedingungen für bisherige und künftige Registranten sichergestellt werden).
  • Formal gibt es nach dem Ende der Übergangsfristen für Registrierungen keine SIEFs mehr. Da aber weiterhin Datenteilungspflichten für die Registranten desselben Stoffs bestehen, will die Kommission durch eine entsprechende Aussage im Artikel 3 der Durchführungsvorschrift Registranten motivieren, (weiterhin) informelle Kommunikationsplattformen (ähnlich den Stoffinformationen SIEFs) zu nutzen.
Die ECHA hat Informationen zu den geänderten Vorgaben auf ihrer Webseite veröffentlicht. Im EU-Amtsblatt findet sich die Verordnung hier: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1692/oj?locale=de

REACH-Kandidatenliste um zwei weitere Stoffe erweitert

Am 4. Februar 2026 hat sich die Anzahl der „SVHC-Stoffe auf der Kandidatenliste“ erneut um zwei auf nunmehr 253 erhöht: Neu aufgenommen wurde unter anderem Hexan.
Februar 2026
Jede Aufnahme löst ohne Übergangsfrist unaufgeforderte Mitteilungspflichten längs der Lieferkette von Erzeugnissen aus, sofern mehr als 0,1 % eines Kandidatenstoffs im Erzeugnis enthalten ist. Diese Pflicht gilt laut Artikel 33 der REACH-Verordnung so „nur“ für Erzeugnisse, also nicht für Stoffe und Gemische, für die jedoch gegebenenfalls Sicherheitsdatenblätter anzupassen sind.
Neu aufgenommen wurden:
  1. n-Hexan (CAS-Nr.: 110-54-3, EC-Nr.: 203-777-6, Grund der Aufnahme: spezifische Organtoxizität bei wiederholter Aufnahme)
  2. 4,4′-(Hexafluorisopropyliden)diphenol und seine Salze (weder CAS-Nr. noch EC-Nummer, Grund der Aufnahme: reproduktionstoxisch)
Einsatzgebiete: Formulierungen, Polymerisationsprozesse, Beschichtungen, Reinigungsmittel
Einsatzgebiete: Prozesssteuerungsmittel und Vernetzer
November 2025
Zuvor war im November 2025 die Kandidatenliste um Decabromdiphenylethan (DBDPE) erweitert worden (EG-Nummer: 284-366-9, CAS-Nummer: 84852-53-9, Grund der Aufnahme: vPvB (sehr persistent und sehr bioakkumulativ))
Einsatzgebiet: Flammschutzmittel
Die hier auf der ECHA-Homepage zu findende Kandidatenliste umfasst nun insgesamt 253 SVHC-Einträge (substances of very high concern). Die besagten Stoffe „kandidieren“ für eine Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung, was langfristig eine Zulassungspflicht bedeuten könnte. Kurzfristig entsteht mit der Bekanntgabe die Pflicht zur Weitergabe von Informationen längs der Lieferkette an gewerbliche Kunden, sofern mehr als 0,1 % eines Kandidatenstoffs im gelieferten Erzeugnis enthalten ist.

Änderungen im REACH-Anhang XVII zu Verboten und Beschränkungen

Die Liste der Beschränkungen in Anhang XVII der REACH-Verordnung ist mit der EU-Verordnung 2025/1090 um zwei Einträge Nr. 80 und Nr. 81 erweitert worden. Sie schränken den Einsatz von N,N-Dimethylacetamid (DMAC) und 1-Ethylpyrrolidin-2-on (NEP) mittelfristig ein.
Der hier im EU-Amtsblatt veröffentlichte Verordnungstext ist formal am 23.06.2025 in Kraft getreten und wird nach einer 18-monatigen Übergangszeit ab 23.12.2026 wirksam. Ab dort dürfen beide Stoffe nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn die Hersteller beziehungsweise Importeure beziehungsweise nachgeschalteten Anwender bestimmte Arbeitsschutz-Vorkehrungen getroffen haben und neue Grenzwerte (DNEL, derived-no-effect-level) eingehalten werden.
DMAC und NEP werden nach Angaben der EU industriell und professionell als Lösungsmittel bei der Formulierung von Gemischen verwendet, zum Beispiel in Agrochemikalien, Arzneimitteln und Feinchemikalien. DMAC wird auch als Lösungsmittel in Beschichtungen verwendet, und in großem Umfang bei der Herstellung von Chemiefasern und Folien sowie bei der Herstellung von Polyamidimid-Emaille (Lacken) für die Isolierung elektrischer Drähte. NEP wird in Reinigungsmitteln sowie als Binde- und Lösungsmittel angewendet. NEP wird auch bei Bohr- und Förderprozessen in Ölfeldern, in Funktionsflüssigkeiten, bei der Polymerverarbeitung, bei der Wasseraufbereitung, als Hilfsstoff in Agrochemikalien sowie in Straßen- und Bauanwendungen eingesetzt. Beide Stoffe werden als Laborreagenzien verwendet.
Nur für die Verwendung von DMAC für die Herstellung von Chemiefasern wird eine längere Übergangszeit bis 23.06.2029 gewährt.

Neue Einschränkungen für die Siloxane D4, D5 und D6

Am 17. Mai 2024 wurde eine Änderung der europäischen REACH-Verordnung veröffentlicht: „Verordnung (EU) 2024/1328 vom 16. Mai 2024 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Octamethylcyclotetrasiloxan (D4), Decamethylcyclopentasiloxan (D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6)“.
Mit dieser Änderungsverordnung wird im REACH-Anhang XVII der Eintrag 70 geändert, welcher bisher nur D4 und D5 in abwaschbaren kosmetischen Mitteln reglementierte. Neu wird D6 einbezogen und Spalte 2 des Eintrags auf sieben Absätze ausgeweitet, von denen der erste Absatz die Kernforderung wie folgt formuliert:
„1. Darf nicht in Verkehr gebracht werden:
a) als Stoff, b) als Bestandteil anderer Stoffe oder c) in Gemischen
in einer Konzentration von 0,1 Gew.-% oder mehr des jeweiligen Stoffes nach dem 6. Juni 2026.“
Die weiteren Absätze enthalten eine Vielzahl an Sonderregelungen mit Ausnahmen oder längeren Übergangsfristen, zum Beispiel für Textilreinigung, Medizinprodukte, Arzneimittel, bestimmte industrielle Verwendungen, Silikonpolymere und Grenzwerte für Rückstände aus Silikonpolymere.
Die Änderungsverordnung ist hier im EU-Amtsblatt abrufbar.
Mehr Informationen auf der REACH Webseite

(Quelle: BDI/VCI, ergänzt)

Weitere Informationen über die Registrierung, die Fristen und die Ausnahmen erhalten Sie auf der Seite des REACH-CLP-Biozid Helpdesk und auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.