Informationen zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Die Arbeitsstättenverordnung dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Adressat ist der Arbeitgeber, der dafür zu sorgen hat, dass von der Arbeitsstätte keine Gefährdung für die Beschäftigten ausgeht und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden.

Aktuelles

Die Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) wurde zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes (Cannabisgesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert. Die geänderte Verordnung ist am 1. April 2024 in Kraft getreten.

Ziel der Arbeitsstättenverordnung

Die ArbStättV dient der Verhütung von Unfällen, welche sich aus einer mangelhaften Gestaltung der Arbeitsstätte ergeben können. Arbeitsunfälle sind zu einem erheblichen Teil auf die nicht ordnungsgemäße Beschaffenheit, Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten zurückzuführen, zum Beispiel Sturzunfälle auf schadhaften Fußböden und Treppen oder Transportunfälle auf ungeeigneten oder zu eng bemessenen Verkehrswegen. Aber auch schwere Unfälle durch das Zersplittern von Glaswänden oder Glaseinsätzen in Türen oder Erkrankungen durch gesundheitlich unzuträglichen Betriebslärm sollen vermieden werden. Des Weiteren dient die ArbStättV der gesunden und menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Hierzu sind vor allem die Forderungen nach gesundheitlich zuträglichen Arbeitsumgebungsbedingungen (Luft-, Klima- und Beleuchtungsverhältnisse) sowie nach einwandfreien Sanitärräumen (Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume) und Sozialräumen (Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte) enthalten.
Die ArbStättV enthält Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG, welches die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen (§ 18 ArbSchG). Anforderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Bauordnungsrecht der Länder, gelten vorrangig, soweit sie über die Anforderungen der ArbStättV hinausgehen (§ 3a Absatz 4 ArbStättV).
Die ArbStättV dient zudem der nationalen Umsetzung der EG‑Arbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG. Daneben wird auch die Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz durch einen gleitenden Verweis innerhalb der Arbeitsstättenverordnung umgesetzt. Außerdem erfolgt die Umsetzung des Anhanges IV Teil A und B der Richtlinie 92/57/EWG des Rates über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie der EU-Richtlinie 90/270/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten.
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