Verbot und Kennzeichnung von Einwegkunststoffartikeln
Um einen nachhaltigeren Umgang mit Ressourcen anzustreben sowie eine Reduzierung der Vermüllung der Umwelt und zum Schutz der Umwelt hat die EU eine Einwegkunststoff-Richtlinie erlassen. Diese wird in Deutschland zum einen in der Einwegkunststoffverbotsverordnung sowie in der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung umgesetzt. Die Fristen in den Umsetzungsverordnungen richten sich nach den Vorgaben der EU-Einwegkunststoff-Richtlinie.
Am 20. Januar 2021 wurde die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nach dieser Verordnung dürfen seit dem 3. Juli 2021 die betroffene Einwegkunststoffprodukte nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Nach der Verordnung wird die jeweils erste Abgabe auf dem Markt untersagt. Der Vertrieb und die Nutzung von bereits auf dem Markt bereitgestellten Produkten ist somit auch über den 3. Juli 2021 hinaus möglich, wenn das Produkt schon zuvor von einem Hersteller/Vertreiber an einen Vertreiber/Dritten abgegeben worden ist. So soll verhindert werden, dass Lagerbestände vernichtet werden müssten.
Ein „Einwegkunststoffprodukt“ ist gemäß § 2 Nr. 1 EWKVerbotsV ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt, das nicht konzipiert ist, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, oder zu demselben Zweck wiederverwendet wird. Das Verbot für das Inverkehrbringen gilt für in § 3 genannte bestimmte Einwegkunststoffprodukte sowie im Allgemeinen für Produkte aus „oxo-abbaubaren“ (beispielsweise durch UV-Licht abbaubare) Kunststoffen. Betroffen sind sowohl bestimmte Verpackungen als auch Nicht-Verpackungen. Darunter fallen beispielsweise Plastikbesteck, Plastik-Wattestäbchen, Strohhalme oder Einwegbecher aus Styropor.
Die Produktauswahl hängt damit zusammen, dass es das Ziel der Einwegkunststoff-Richtlinie ist, die Auswirkung bestimmter Einwegkunststoffprodukte auf die Umwelt insgesamt zu reduzieren, unabhängig davon, ob die Produkte als Verpackungen in Verkehr gebracht werden oder nicht. Das Inverkehrbringen dieser Produkte stellt nach dem 3. Juli 2021 dann eine Ordnungswidrigkeit dar.
Von dem Verbot sind betroffen:
Wattestäbchen
Teller
Besteck
Trinkhalme
Rührstäbchen
Luftballonstäbe
Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol, also Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht, b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können; keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt,
Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel
Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel.
Kennzeichnungspflicht für Einwegkunststoffprodukte
Die Regelung der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) sieht insbesondere die Kennzeichnung von Hygieneartikeln, Tabakprodukten sowie Einweggetränkebechern aus Kunststoff vor. Die Vorgaben gelten ebenfalls seit dem 3. Juli 2021.
Welche Einwegkunststoffprodukte gekennzeichnet werden müssen ist in § 4 EWKKennzV festgelegt. Danach dürfen die Hersteller der benannten Hygieneartikel, Tabakprodukte sowie Einwegkunststoffgetränkebecher ab 3. Juli 2021 keine ungekennzeichneten Produkte mehr in Verkehr bringen. Für die Kennzeichnung galt eine Übergangsfrist bis zum 3. Juli 2022, in der die Hersteller nicht ablösbare Aufkleber auf den Produkten anbringen können. Dies ermöglicht den Abverkauf nicht gekennzeichneter Produkte durch die Händler möglich, um die Vernichtung der Produkte zu verhindern. Die Kennzeichnung soll deutlich sichtbar angebracht werden und aus einem Piktogramm sowie einem Text zur Kennzeichnung bestehen.
Die genauen Vorgaben zur Kennzeichnung ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Europäischen Kommission. Die Kennzeichnung besteht aus einer Schildkröte sowie einem Piktogramm für das entsprechende Produkt.
Beispiel für Getränkebecher:
Die Vektorgraphiken für die Kennzeichnung der Produkte können hier heruntergeladen werden.
Zusätzlich werden in § 3 der EWKKennzV Anforderung an die Beschaffenheit für Getränkebehälter festgelegt. Danach wird eine Beschränkung für das Inverkehrbringen von Einweggetränkebehältern aus Kunststoff bestimmt. Ab dem 3. Juli 2024 dürfen solche Getränkebehälter nur noch in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden sind. Diese neue Regel soll verhindern, dass die abgetrennten Verschlüsse und Deckel in der Umwelt landen.
Welche Unternehmen fallen unter das Einwegkunststofffonds-Gesetz?
Drei Gruppen von Unternehmen fallen unter das Einwegkunststofffondsgesetz.
Es gilt für:
Hersteller (oder Importeure) bestimmter Produkte: Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte und ab 2026 zusätzlich Feuerwerkskörper
Hersteller (oder Importeure) bestimmter kunststoffhaltiger Verpackungen: Bestimmte Lebensmittelbehälter (für „to-go-Lebensmittel“), Getränkebehälter (z. B. Flaschen und Tetrapacks), Getränkebecher und leichte Kunststofftragetaschen (z. B. für Obst)
Befüller von Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und keiner weiteren Zubereitung bedarf
Bei den oben genannten Punkten 1. und 2. sind also die tatsächlichen Kunststoff-Produzenten oder Importeure gemeint, zum Beispiel ein Hersteller von leeren Getränkebechern für Kaffee (und nicht der Betreiber eines Kiosks oder eines Kaffeeautomaten). Dagegen wird beim oben genannten Punkt 3. nicht der Hersteller einer leeren Tüte oder Folie angesprochen, sondern aufgrund der bewusst gewählten Formulierung „mit Lebensmittelinhalt“ der Befüller, der zum Beispiel als Kinobetreiber Popcorn in Kunststofftüten abfüllt und verkauft. Diese Fälle 3. übersteigen die Fälle 1. und 2. voraussichtlich in etwa um das Zehnfache!
Viele weitere Informationen finden sich auf einer Internetseite des Umweltbundesamts unter www.ewkf.de.
Betroffene Unternehmen müssen sich auf der ebenfalls vom Umweltbundesamt gestalteten Plattform „DIVID“ registrieren (unter: https://www.einwegkunststofffonds.de). Im Jahr 2025 mussten sie erstmals Daten über ihre im Jahr 2024 insgesamt in Verkehr gebrachten Mengen vorlegen, welche die Grundlage für die neuen Zahlungs-Verpflichtungen in den Einwegkunststoff-Fonds sind. Aus dem Fonds werden dann den Kommunen u. a. deren Kosten für die korrekte Entsorgung von weggeworfenen Verpackungen und Produktresten erstattet („Littering“).
Die besagten Mengenmeldungen müssen durch externe Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Diese Prüfpflicht entfällt bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen generell und bei sonstigen betroffenen Produkten unterhalb einer Bagatellgrenze von 100 kg pro Jahr. Allerdings entfällt nur die besagte Prüfpflicht, d.h. die Pflicht zur Registrierung, Mengenmeldung und Abgabenzahlung gilt für alle oben angesprochenen Unternehmen, auch bei geringeren Mengen. Damit entstehen leider neue Kosten und viel neue Bürokratie!
Die Höhe der Abgabesätze wurde in einer zugehörigen Verordnung festgelegt, die hier im Bundesgesetzblatt abrufbar ist.
Wer die Registrierung bzw. Datenmeldung versäumt, muss mit hohen Bußgeldern rechnen und unterliegt einem Vertriebsverbot.