Wichtige RoHS-Ausnahmen laufen zwischen Oktober 2026 und Juni 2027 aus
Blei als Legierungselement in Stahl, Aluminium und Kupfer (Messing) ist mittelfristig in Neuwaren nicht mehr zulässig. Denn die EU-Kommission hat mit Datum vom 8.09.2025 entschieden, wichtige bestehende Ausnahmen für diese und weitere Blei-Verwendungen nicht mehr zu verlängern.
Vorausgegangen waren - nach dreieinhalb Jahren Verspätung - drei Vorschläge der EU-Kommission im Februar 2025, die jetzt nur noch geringfügig geändert wurden. Sie werden voraussichtlich in den nächsten Wochen im EU-Amtsblatt veröffentlicht und treten dann im Normalfall 20 Tage später in Kraft, also wohl im Verlauf des Oktobers 2025.
Ab dann laufen letzte Übergangsfristen von 12 Monaten (bis ca. Oktober 2026) bzw. 18 Monaten (bis ca. April 2027) bzw. bis 30. Juni 2027 (feste Frist, im Text genannt).
Der Grundsatz, dass bis 18 Monate vor Ablauf einer Ausnahme begründete Verlängerungsanträge gestellt werden können, soll offenbar beibehalten werden. Hierbei bestehen allerdings nur sehr geringe Erfolgschancen, da die bisherigen (begründeten) Verlängerungsanträge mit den jetzigen Entscheidungen für die besagten Ziffern in Anhang III der RoHS de facto abgelehnt worden sind.
Die drei zur Veröffentlichung vorgesehenen Texte sind vorläufig im Downloadbereich dieser Seite zu finden, bis sie im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden.
Blei als Legierungselement
Die neuen Fristen lauten:
- Bei den drei Ausnahmefällen “6a” für Blei in Stahl: Nur noch bis ca. Oktober 2026 bzw. 30. Juni 2027 (vgl. in der Datei rechts)
- Bei den vier Ausnahmefällen “6b” für Blei in Aluminium: Nur noch bis ca. Oktober 2026 bzw. ca. April 2027 bzw. 30. Juni 2027 (vgl. in der Datei rechts)
- Bei der Ausnahme “6c” für Blei in Kupfer: 30. Juni 2027 (vgl. in der Datei rechts)
Bei den genannten Ausnahmen 6a und 6c wird nicht nach Elektrogeräte-Kategorien unterschieden, d. h. alle Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der RoHS sind betroffen.
Bei den vier Fällen in der Ausnahme 6b wird dagegen ein Stück weit auch nach den elf Gerätekategorien der RoHS unterschieden. Sonderregelungen gelten teilweise für die Kategorien 8 (medizinische Geräte), 9 (Überwachungs- und Kontrollinstrumente, unterschieden nach industriellem und sonstigem Einsatz) und 11 (sonstige Geräte, die keiner der Kategorien 1 bis 10 zuordenbar sind).
(Zum Vergleich: In der WEEE-Richtlinie und dem deutschen ElektroG wurden die früheren zehn Kategorien vor Jahren durch sechs neue Kategorien ersetzt. In der RoHS-Richtlinie (und der deutschen Elektro- und Elektronikgerätestoffverordnung) wurden dagegen die zehn Kategorien beibehalten und durch eine elfte Kategorie vervollständigt).
Weitere Bleiverwendungen
- Blei in hochschmelzenden Loten (verschiedene Fallgestaltungen unter Ziffer 7a.): Fristen bis 30. Juni 2027 bzw. 31. Dezember 2027 (vgl. in der Datei rechts)
- Blei in Glas und Keramik (verschiedene Fallgestaltungen unter Ziffer 7c.): Fristen bis 30. Juni 2027 bzw. 31. Dezember 2027 (vgl. in der Datei rechts)
Über weitere laufende Verlängerungsanträge des RoHS-Anhangs III ist offenbar noch nicht entschieden worden, so dass jene Ausnahmen vorerst weiter angewandt werden können.
Unabhängig davon enthält die RoHS auch weiterhin einen zusätzlichen Anhang IV mit speziellen Ausnahmeregelungen für die Gerätekategorien 8 und 9.
(Quellen: DIHK, IHK Südlicher Oberrhein)