Onlineplattform DIVID des Einwegkunststofffonds

Das am 15. Mai 2023 verkündete Einwegkunststofffondsgesetz verpflichtet aufgrund einer EU-Vorgabe seit dem 1. Januar 2024 Hersteller von ausgewählten Einwegkunststoffprodukten dazu, bestimmte Kosten der Entsorgung und Reinigung im öffentlichen Raum zu tragen, die bislang von der Allgemeinheit finanziert werden. In Deutschland verwaltet das Umweltbundesamt (UBA) hierfür den Einwegkunststofffonds (EWKFonds). Über die EWKFonds-Plattform DIVID werden die Registrierung abgabepflichtiger Unternehmen, die Einzahlung von Sonderabgaben in den EWKFonds sowie die Auszahlung eingenommener Mittel an öffentlich-rechtliche Anspruchsberechtigte abgewickelt.
Die Registrierung von Herstellern mit Niederlassung in Deutschland kann seit dem 1. April 2024 vorgenommen werden. Seit diesem Zeitpunkt ist für Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland sowie deren Bevollmächtigte die Account-Erstellung möglich. Seit dem 1. August 2024 ist die Registrierung von ausländischen Herstellern sowie von Anspruchsberechtigten möglich. Über die Freischaltung neuer Funktionalitäten wird das UBA auf der Homepage www.ewkf.de informieren.
Hersteller von folgenden Produkten sollten sich zeitnah auf der vom Umweltbundesamt verwalteten Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID registrieren: To-go-Lebensmittelbehälter, To-go-Tüten und Folienverpackungen Getränkebehälter, Getränkebecher, leichte Kunststofftragetaschen, Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte mit Filtern, sowie Filter zur Verwendung mit Tabakprodukten.
Ein Verstoß gegen die Pflicht kann das Umweltbundesamt in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren verfolgen. Die Hersteller laufen dann Gefahr mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 100.000 Euro geahndet zu werden. Die Einzahlungsbeträge sind jährlich zu entrichten und ergeben sich aus der Summe der im vorangegangenen Jahr in Verkehr gebrachten Menge an Einwegkunststoffprodukten multipliziert mit dem in der Einwegkunststofffondsverordnung für das jeweilige Produkt festgelegten Abgabesatz.
Wer das Inverkehrbringen der betroffenen Einwegkunststoffprodukte bereits vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen hat, muss sich bis zum 31. Dezember 2024 registrieren. Eine umgehende Registrierungspflicht besteht nur für diejenigen Hersteller, die erst im Jahr 2024 ihre betroffene Tätigkeit neu aufnehmen.
Die Abgabenpflicht besteht ab 2024 von Gesetzes wegen für alle betroffenen Hersteller unabhängig davon, wann die Registrierung erfolgt. Die Abwicklung der erforderlichen Datenmeldung startet am 1.1.2025 und erfolgt ebenso wie die Registrierung über die DIVID Plattform.
Das UBA verwaltet den Einwegkunststofffonds samt Register für Hersteller sowie Anspruchsberechtigte digital über die Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID. Ab 2025 bestimmt das UBA die von den einzelnen Herstellern zu zahlende Abgabenhöhe sowie die Höhe der Auszahlungen an Städte, Gemeinden und andere Anspruchsberechtigte. Des Weiteren ist das UBA zuständig für die Einordnung von Einwegkunststoffprodukten, die Bestimmung der Produktart und – sofern ein eventuell Betroffener einen kostenpflichtigen Antrag auf Einordnung stellt - die Feststellung über die Herstellereigenschaft im Sinne des Einwegkunststofffondsgesetzes.
DIVID ermöglicht dem UBA die digitale Abwicklung aller Registrierungen und Einzahlungen der geschätzt rund 56.000 Abgabepflichtigen sowie die jährliche Ausschüttung der Mittel an geschätzt rund 6.400 Anspruchsberechtigte. Das Fondsvolumen wird sich voraussichtlich auf rund 430 Mio. Euro jährlich belaufen.
Antworten auf häufige Fragen, zum Beispiel zur Betroffenheit, sind auch hier zu finden: https://www.einwegkunststofffonds.de/de/faq
(Quellen: Umweltbundesamt, Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID August 2024)