Neue Regelungen für den Versandhandel im Verpackungsgesetz
Die Novelle des Verpackungsgesetzes nimmt seit dem 1. Juli 2022 unter anderem Akteure im E-Commerce stärker in die Pflicht.
Elektronische Marktplätze dürfen auf ihren Plattformen nur noch Waren von Händlern und Verkäufern anbieten, wenn diese im Verpackungsregister LUCID registriert sind und ihren Systembeteiligungspflichten nachkommen. Sie haben die Pflicht, das zu prüfen. Das Gleiche gilt für Fulfillment-Dienstleister. Auch sie müssen sicherstellen, dass ihre Auftraggeber die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Ansonsten dürfen sie ihren Auftraggebern ihre Leistungen nicht mehr anbieten.
Damit elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister ihren Prüfpflichten leichter nachkommen können, stellt die ZSVR ihnen und weiteren Interessenten ab Juni 2022 mit der Möglichkeit eines Registerabrufs täglich eine XML-Datei zur Verfügung.
Damit elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister ihren Prüfpflichten leichter nachkommen können, stellt die ZSVR ihnen und weiteren Interessenten ab Juni 2022 mit der Möglichkeit eines Registerabrufs täglich eine XML-Datei zur Verfügung.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Seite der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister unter diesem Link.