Überblick über die Gewerbeabfallverordnung

Die novellierte Gewerbeabfallverordnung trat am 1. August 2017 in Kraft und löste die bisherige Verordnung aus dem Jahr 2002 ab. Dies führt zu neuen Anforderungen sowohl für Abfallerzeuger als auch für Abfallentsorger. Die Konsequenzen speziell für Abfallerzeuger werden in einem IHK Merkblatt ausführlich dargestellt.
Wie bisher regelt sie im Wesentlichen den Umgang mit bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sowie mit „gewerblichen Siedlungsabfällen“ („hausmüllähnliche Gewerbeabfälle“), worunter die meisten gewerblichen Abfälle fallen, mit Ausnahme von produktionsspezifischen Abfällen (Schlämme, diverse gefährliche Abfälle, etc.).
Die Verordnung schreibt wie bisher primär eine Getrennthaltung diverser Abfallfraktionen vor, soweit dies nicht schon in speziellen Vorschriften gefordert wird (z. B. Elektroschrott oder Batterien). Sie enthält abgestufte Anforderungen an die Verwertung einzelner Fraktionen und gegegenenfalls anfallender Gemische. Für nicht verwertbare Abfälle bleibt es bei der Vorgabe in § 7, dass für diese Abfälle zur Beseitigung ein Restmüllbehälter gemäß der Satzung des regionalen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu nutzen ist.
Unternehmen mit nur geringen Abfallmengen (z. B. Büros von Freiberuflern in Wohnhäusern) können gemäß § 5 wie bisher eine gemeinsame Restmülltonne für ihre gewerblichen Abfälle und ihre Abfälle aus dem Privathaushalt nutzen; für sie entfallen die Getrennthaltungs- und Dokumentationspflichten für gewerbliche Siedlungsabfälle.
Im Downloadbereich finden Sie ein ausführliches Merkblatt zu den neuen Vorgaben für Abfallerzeuger sowie Vollzugshinweise zur Umsetzung der Gewebeabfallverordnung (LAGA).