Innovation und Umwelt

Neuer Rechtsrahmen für Verpackungen - Die Europäische Verpackungsverordnung (PPWR)

Mit der Anwendung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ändern sich die Verantwortlichkeiten für Verpackungen grundlegend. Betroffen sind alle Unternehmen, die Verpackungen verwenden.
Die Europäische Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR – Verordnung (EU) 2025/40) soll Verpackungsabfall reduzieren, Vorgaben in der EU harmonisieren und die Kreislaufwirtschaft fördern. Spezifische Anforderungen an das Design sollen dafür sorgen, dass bis 2030 jede Verpackung recycelbar ist.
Zudem setzt die PPWR Zielvorgaben, wie viel des in Umlauf befindlichen Verpackungsmaterials recycelt werden muss und wie hoch der Recyclinganteil der Verpackungen selbst sein soll. Mit der neuen Verordnung ist auch eine europaweite Harmonisierung der bislang bestehenden nationalen Verpackungsgesetze verbunden.
Die Verordnung ist am 12.08.2026 in Kraft getreten!

Alle Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, sind betroffen

Die PPWR hat weitreichende Auswirkungen auf Betriebe, die Verpackungen produzieren, einführen oder vertreiben, also insbesondere Verpackungswirtschaft, Handel und Konsumgüterindustrie. Die neuen Vorgaben stellen sie vor große Herausforderungen: Verpackungen müssen beispielsweise künftig so gestaltet sein, dass sie den neuen Recycling- und Wiederverwendungsanforderungen entsprechen. Mehr dazu unter Leistungsstufen Recyclinglingfähigkeit und Mindestrezyklatanteile.

Vorerst keine Reduzierung von bürokratischem Aufwand

Neben der Bestellung von Bevollmächtigten, die für Unternehmen die verpackungsrechtlichen Pflichten in den jeweiligen europäischen Exportländern erfüllen, sind Registrierungspflichten in den jeweiligen nationalen Verpackungsregistern vorgesehen. Die Verordnung wird in den kommenden Jahren durch sogenannte Durchführungs- und delegierte Rechtsakte noch weiter konkretisiert. Die zukünftigen Regelungen sollen insbesondere das Aufkommen von Verpackungsabfällen durch unsachgemäße Entsorgung verringern und die Kreislaufwirtschaft durch Schließen der Stoffströme fördern. Im Nachfolgenden können Sie das Rollenverständnis, die Unterscheidung der Verpackungsarten, die Beschränkung von Gefahrstoffen, die Recyclingfähigkeit und die Konformität von Verpackungen nachlesen.
Stellen sie Verpackungen oder verpackte Produkte unmittelbar an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat bereit, ohne dort niedergelassen zu sein, müssen sie in diesem Staat einen Bevollmächtigten benennen. Anbieter, die diese Aufgaben übernehmen sind bspw.
Achtung: Der Bevollmächtige kann nur eine unternehmensexterne Person sein, der diese Leistung anbietet. Die aufgeführten Anbieter sind zudem nicht als Empfehlung zu verstehen!
Zu empfehlen ist sich als Erzeuger auf der Seite Verpackungsregister (LUCID) zu registrieren und dort die Mengen an Verpackungen zu melden sowie als die Konformitätserklärung auszufüllen.

Rollenverständnis

  • „Erzeuger“: natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt oder unter eigenem Namen bzw. eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt
  • „Lieferant“: natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert
  • „Importeur“: in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt
  • „Vertreiber“: natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder Importeurs
  • „Endvertreiber“: natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die verpackte Produkte, einschließlich durch Wiederverwendung, oder Produkte, die in Form einer Wiederbefüllung erworben werden können, an den Endabnehmer liefert
  • „Hersteller“: Erzeuger, Importeur oder Vertreiber

Verpackungsarten

Eine Verpackung ist grundsätzlich ein Gegenstand der zur Aufnahme oder zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten bestimmt ist. In der Verpackungsverordnung wird zwischen verschiedenen Verpackungsarten differenziert:
  • „Primärproduktionsverpackungen“: Gegenstände, die als Verpackung für unverarbeitete Erzeugnisse aus Primärproduktion gestaltet und bestimmt sind
  • „Verkaufsverpackungen“: Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie für die Endabnehmer in der Verkaufsstelle eine Verkaufseinheit aus Produkten und Verpackungen bilden
  • „Umverpackungen“: Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie in der Verkaufsstelle eine Zusammenstellung von Verkaufseinheiten enthalten, unabhängig davon, ob diese Zusammenstellung von Verkaufseinheiten als solche an Endabnehmer abgegeben wird oder ob sie allein zur Erleichterung des Wiederauffüllens der Verkaufsregale in der Verkaufsstelle oder zur Bildung einer Lager- oder Vertriebseinheit dient, und die von dem Produkt entfernt werden kann, ohne dessen Eigenschaften zu beeinträchtigen
  • „Transportverpackungen“: Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie die Handhabung und den Transport von einer oder mehreren Verkaufseinheiten oder einer Zusammenstellung von Verkaufseinheiten in einer Weise erleichtern, dass eine Beschädigung des Produkts durch Handhabung und Transport vermieden wird, mit Ausnahme von Containern für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr
  • „Verpackungen für den elektronischen Handel“: Transportverpackungen, die für die Lieferung von Produkten im Rahmen von Online-Verkäufen oder über andere Formen des Fernabsatzes an den Endabnehmer verwendet werden („Versandverpackungen“)
  • „Serviceverpackungen“: Gegenstand, der für die Befüllung in der Verkaufsstelle zur Übergabe des Produkts konzipiert und vorgesehen ist
  • „Verpackungen zum Mitnehmen“: Serviceverpackungen, die an mit Personal ausgestatteten Verkaufsstellen mit Getränken oder zubereiteten Lebensmitteln befüllt werden, die zum Transport und sofortigen Verzehr an einem anderen Ort, ohne dass eine weitere Zubereitung erforderlich ist, verpackt und typischerweise aus der Verpackung verzehrt werden

Beschränkung von Gefahrstoffen

Konkret darf die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom aus Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen 100 mg/kg nicht überschreiten.
Zudem werden Grenzwerte für PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) in Verpackungen eingeführt, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen:
  • 25 ppb (parts per billion) für jedes im Rahmen einer gezielten Analyse der PFAS gemessene PFAS – ausgenommen polymere PFAS
  • 250 ppb für die Summe der PFAS gemessen als die Summe aus der gezielten Analyse der PFAS, ggf. mit vorherigem Abbau der Vorläuferverbindungen – ausgenommen polymere PFAS
  • 50 ppm (parts per million) für PFAS – einschließlich polymerer PFAS –, wenn der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg übersteigt

Leistungsstufen Recyclingfähigkeit

Künftig müssen – bis auf wenige Ausnahmen – alle Verpackungen recyclingfähig sein. Die Recyclingfähigkeit nach der Verpackungsverordnung ist dann gegeben, wenn die Verpackung
  • so gestaltet wird, dass ein stoffliches Recycling und damit einhergehend eine Verwendung der daraus entstehenden Sekundärrohstoffe möglich ist, deren Qualität als Primärrohstoffersatz ausreicht (Design for Recycling, DfR) und
  • beim Erreichen der Abfalleigenschaft getrennt gesammelt bzw. in spezifischen Abfallströmen sortiert werden können und anschließend in großem Maßstab recycelt werden (Recycled at Scale, RaS).
Die Recyclingfähigkeit muss dabei vom Erzeuger bemessen werden. Als Grundlage dienen Kriterien noch zu erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. Dabei wird die Recyclingfähigkeit der Verpackungen in den Leistungsstufen A, B oder C ausgedrückt:
  • Leistungsstufe A: Design for Recycling mindestens 95 % bzw. Recycled at Scale Stufe A
  • Leistungsstufe B: Design for Recycling mindestens 80 % bzw. Recycled at Scale Stufe B
  • Leistungsstufe C: Design for Recycling mindestens 70 % bzw. Recycled at Scale Stufe C
Fristen:
• 01. Januar 2030: Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit: Aspekt der recyclingorientierten Gestaltung (DfR) greift
• 01. Januar 2035: Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit: Aspekt des großmaßstäblichen Recyclings (RaS) wird ergänzt
• 01. Januar 2038: Leistungsstufe C entfällt – Verpackungen müssen Leistungsstufe A oder B entsprechen

Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen

Stufe 1

  • 30 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil – ausgenommen Einweggetränkeflaschen
  • 10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET – ausgenommen Einweggetränkeflaschen
  • 30 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff
  • 35 % bei sonstigen Kunststoffverpackungen

Stufe 2

  • 50 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil – ausgenommen Einweggetränkeflaschen
  • 25 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET – ausgenommen Einweggetränkeflaschen
  • 65 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff
  • 65 % bei sonstigen Kunststoffverpackungen
In Durchführungsrechtsakten legt die Kommission die Methode zur Berechnung und Überprüfung des Rezyklatanteils sowie das Format des damit verbundenen Eintrags in die technische Dokumentation fest.
Bei der Art und Weise der Kunststoffrecyclingtechnologien muss künftig eine Orientierung an Nachhaltigkeitskriterien erfolgen. Diese werden nicht nur bei Anlagen in der Union, sondern auch bei Anlagen in Drittstaaten herangezogen.
Fristen:
• 01. Januar 2030: Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen gemäß Stufe 1
• 01. Januar 2040: Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen gemäß Stufe 2

Konformität von Verpackungen

Bevor Verpackungen zukünftig in Verkehr gebracht werden dürfen, müssen bestimmte Eigenschaften über ein Konformitätsbewertungsverfahren – der internen Fertigungskontrolle – sichergestellt werden. Zuständig ist vor allem der Erzeuger der Verpackung oder der verpackten Produkte. Importeure und Vertreiber haben jedoch Sorgfaltspflichten und dürfen nicht-konforme Verpackungen bzw. verpackte Produkte nicht weitervertreiben. Das Konformitätsbewertungsverfahren nach der PPWR besteht im Grunde aus zwei Schritten:
  1. Analyse und Sicherstellung der Fertigung mithilfe der technischen Dokumentation
    - allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks
    - Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Materialien von Bauteilen
    - Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen und der Pläne sowie der Funktionsweise der Verpackung erforderlich sind
    - Liste mit
    a) den harmonisierten Normen gemäß Artikel 36, die ganz oder teilweise Anwendung finden,
    b) den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 37, die vollständig oder teilweise angewendet wurden,
    c) sonstigen einschlägigen technischen Spezifikationen, die für Mess- oder Berechnungszwecke verwendet werden
    d) falls harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen teilweise angewendet werden: den Teilen, die angewendet wurden
    e) falls harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen nicht angewendet werden: einer Beschreibung der Lösungen, die zur Erfüllung der genannten Anforderungen der internen Fertigungskontrolle gewählt wurden
    - qualitative Beschreibung der Art und Weise, wie die in den Artikeln 6, 10 und 11 vorgesehenen Bewertungen durchgeführt wurden
    - Prüfberichte
  2. Ausstellen der EU-Konformitätserklärung nach dem Aufbau gemäß Anhang VIII der PPWR
Die Einhaltung der maximal zulässigen Konzentrationen und Grenzwerte müssen in der technischen Dokumentation nachgewiesen werden.
Ein Merkblatt und eine Zeitachse sind im Anhang zu finden!
(Quelle: DIHK, IHK Regensburg)