Die Verpackungsverordnung
Nach der Verpackungsverordnung (VerpackV) haben Hersteller und Vertreiber von verpackten Waren die leeren Verpackungen im Rahmen ihrer Produktverantwortung zurückzunehmen und zu verwerten.
Von besonderem Interesse ist das Gesetz für alle diejenigen Unternehmen, welche mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen in Verkehr bringen, die beim privaten Endverbraucher anfallen. Dabei steht die vertragliche Lizenzpflicht mit einem Dualen System im Vordergrund. Eine Übersicht über die anerkannten Dualen Systeme erhalten Sie hier.
Weiterhin ist unter bestimmten Voraussetzungen die Abgabe einer sogenannten Vollständigkeitserklärung erforderlich, die in einem von den IHKs betreuten Vollständigkeitsregister (VE-Register) zu hinterlegen ist.
Weiterhin ist unter bestimmten Voraussetzungen die Abgabe einer sogenannten Vollständigkeitserklärung erforderlich, die in einem von den IHKs betreuten Vollständigkeitsregister (VE-Register) zu hinterlegen ist.
Daneben bestehen anderweitige Vorschriften, so unter anderem hinsichtlich der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen (Stichwort Dosenpfand).
Unser Merkblatt „Die Verpackungsverordnung“ enthält eine Übersicht über die relevanten Regelungen.
Weitere Informationen finden Sie über das VE-Register unter www.ihk-ve-register.de sowie bei Ihrer IHK.
Neues Verpackungsgesetz 2019 !
Ab dem 1. Januar 2019 wird die geltende Verpackungsverordnung durch das neue Verpackungsgesetz abgelöst. Hierdurch ergeben sich für Hersteller und Vertreiber sowie die Entsorgungswirtschaft weitreichende Änderungen. Weiterführende Informationen finden Sie hier.