Innovation und Umwelt

Fristverlängerungen bei CSRD und CSDDD: EU-Richtlinie in Kraft getreten

Die am 16. April 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlichte Richtlinie 2025/794 zur Änderung der CSRD- und CSDDD-Vorgaben ist am 17. April 2025 in Kraft getreten. Sie sieht eine Verlängerung der Fristen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) sowie die unternehmerischen Sorgfaltspflichten (CSDDD) vor.
Die Einführung der CSRD-Berichtspflichten für große Unternehmen und börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wird um zwei Jahre verschoben. Darüber hinaus wurde die Umsetzungsfrist der CSDDD für die Mitgliedstaaten bis Mitte 2027 verlängert. Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von über 900 Millionen Euro müssen die neuen Anforderungen ab Mitte 2028 erfüllen. Für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro gelten die Vorschriften ab Mitte 2029.
Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum 31. Dezember 2025 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht zu überführen. Diese Anpassungen verschaffen Unternehmen einen längeren Vorbereitungszeitraum und erhöhen die Planungssicherheit.
Weitere Informationen zur Richtlinie und den neuen Fristen finden Sie hier.