Fristen beachten
Energieeffizienzgesetz: Erste Abwärmemeldung am 01. Januar 2025
Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) sieht seit Inkrafttreten Ende 2023 eine Reihe von Effizienzpflichten für Unternehmen, Betreiber von Rechenzentren sowie die sogenannte öffentliche Hand vor.
Hierzu zählt die jährliche Meldung zum Abwärmepotenzial des eigenen Unternehmens an die neu geschaffene „Plattform für Abwärme” des BAFA . Ziel ist es erstmalig eine Übersicht zu gewerblichen Abwärmepotenzialen in Deutschland zu schaffen, um Abwärme effizienter in das Energiesystem einzubinden. Außerdem soll durch die Veröffentlichung der Abwärmedaten ein Informationsaustausch zwischenWärmeproduzenten und -abnehmern ausgeabaut werden.
Seit Mitte des Jahres ist die Plattform für Abwärme online und steht Nutzern zur Registrierung und Dateneintragung zur Verfügung. Die erste Meldung an die Plattform für Abwärme muss bis zum 01. Januar 2025 erfolgen. Rechtsgrundlage ist der § 17 Absatz 2 EnEfG.
Verpflichtet zur Abgabe der Abwärmemeldung sind Unternehmen, die einen sogenannten durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch ab 2,5 Gigawattstunden bezogen auf die letzten drei Kalenderjahre aufweisen. Jedoch sollten die diversen Bagatellgrenzen beachtet werden. Diese finden Sie in den Merkblättern des BAFA.
Download der Merkblätter und weitere Informationen:
Sie finden das aktualisierte Merkblatt zum Download unter BAFA - Energie - Merkblatt für die Plattform Abwärme.
Ferner finden Sie weitere BAFA-Merkblätter zum Energieeffizienzgesetz unter BAFA - Energieaudit nach EDL-G - Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) sowie unter BAFA - Energieaudit nach EDL-G - Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs.
