Mittelstand, CCUS und Klimaschutzverträge (KSV): BMWK veröffentlicht Antworten auf Fragen

Das BMWK dankt für die zahlreiche Teilnahme an der Umfrage zum abgeschlossenen ersten Bieterverfahren für Klimaschutzverträge und hat Antworten auf Fragen und Feedback veröffentlicht. Hier ein Auszug in Bezug auf Mittelstand und CCUS. Das vollständige Dokument ist beigefügt. Beachten Sie bitte, dass es noch rechtliche Änderungen bei den KSV geben kann.
Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen. Textauszug des BWMK, nachfolgend wird nicht die Position der IHK-Organisation dargestellt.

Besteht die Möglichkeit, auch CAPEX-Kosten anzusetzen?

Selbstverständlich. Diese können bei der Festlegung des Basis-Vertragspreises berücksichtigt werden. Leider werden bei der Kalkulation der Energiepreise die Stromnetzentgelte und die Grünstrompreise nicht berücksichtigt. Dies ist korrekt, allerdings können Sie die entsprechenden Kosten bei der Festlegung des Basis-Vertragspreises berücksichtigen.

Führen die variablen Parameter zu mehr Unsicherheit?

Nein, im Gegenteil, durch die dynamisierten Energieträger- und CO2-Preise wird ein erheblicher Teil der Unsicherheit abgenommen. Verbliebene Unsicherheiten können im Basispreis eingepreist werden.
Die Unsicherheit hinsichtlich der Netzentgeltentwicklung erschwert uns die Teilnahme am Gebotsverfahren.
Das BMWK ist hierzu in Austausch mit der hierfür unabhängig zuständigen Bundesnetzagentur. Wir bemühen uns, bis zur nächsten Gebotsrunde mehr Sicherheit hinsichtlich der zukünftigen Ausgestaltung der Netzentgelte geben zu können.

Wie ist die Pflicht zur Überschusszahlung konzipiert?

Die KSV sind so konzipiert, dass das Risiko einer Überschusszahlung in einem sehr frühen
Projektstadium praktisch ausgeschlossen sein sollte. Ist das geplante Produktionsverfahren bereits bei Projektstart konkurrenzfähig zum konventionellen Herstellungsverfahren, so ist der Abschluss eines KSVs nicht notwendig. Ferner ist in Nummer 6.3 Muster-KSV vorgesehen, dass die beiderseitigen Zahlungspflichten auf Antrag des Zuwendungsempfängers ausgesetzt werden können, nachdem erstmals eine Überschusszahlung geleistet werden musste.
Bitte beachten Sie, dass die folgenden Informationen rechtlich unverbindlich sind. Die folgenden Inhalte basieren auf dem veröffentlichten Stand der Förderrichtlinie Klimaschutzverträge (FRL KSV) vom 11.03.2024. Im Rahmen der Weiterentwicklung der FRL KSV und des Förderaufrufs für das zweite Gebotsverfahren können sich noch Änderungen am Förderprogramm Klimaschutzverträge ergeben. Maßgeblich sind die FRL KSV inder jeweils zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe geltenden Fassung, der jeweils aktuelle För-deraufruf zum Gebotsverfahren sowie die Regelungen im Zuwendungsbescheid und im
KSV.

Warum sehen die KSV Pönalen vor?

Wie jeder Vertrag gewährt auch der Klimaschutzvertrag einerseits Rechte (namentlich
hohe Fördersummen) und statuiert andererseits Pflichten. Damit diese Pflichten auch
eingehalten werden, führt deren Verletzung u.U. zu Pönalen. Die Pflichten sind notwendig,
um ein faires Verfahren für alle und eine effiziente Verwendung von Steuermitteln sicher-
zustellen. Pönalen greifen ausschließlich in begründeten und eindeutigen Ausnahmefällen ein: Sie fallen grundsätzlich nur bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Vertragsverletzungen an. Unverschuldete Vertragsverletzungen (etwa Verzögerungen durch verspäteten Netzanschluss) werden an verschiedenen Stellen im Regelwerk extra von der Sanktionsfolge ausgenommen und bleiben somit in der Regel ohne nachteilige Rechtsfolgen für den Zuwendungsempfänger.
Die Bewilligungsbehörde teilt das Interesse der Zuwendungsempfänger am Gelingen
sämtlicher Vorhaben und der reibungslosen Durchführung der KSV. Um die beschriebenen Rechtsfolgen möglichst zu vermeiden, wird den Zuwendungsempfängern daher empfohlen, sich frühzeitig an die Bewilligungsbehörde zu wenden, sofern bestimmte Pflichten möglicherweise nicht (fristgemäß) erfüllt werden können. In vielen Fällen sieht der KSV Lösungsansätze vor, z.B. die Anpassung des geförderten Vorhabens (Nummer 2.4 Muster-KSV), eine Verlängerung der Frist für den operativen Beginn (Nummer 8.1 Muster-KSV) oder die Anpassung der geplanten Energieträgereinsätze (Nummer 4.9.3 Muster-KSV).


Inwieweit können wir unsere Technologie während der Vertragslaufzeit ändern?


Die geförderten Vorhaben haben primär die Pflicht, die vereinbarten Treibhausgasreduzierungen zu erreichen. Wie dies geschieht, ist überwiegend den Unternehmen überlassen. Die Klimaschutzverträge setzen dabei einen Anreiz, möglichst effizient zu produzieren und die Technologie stets weiterzuentwickeln. Soweit Sie eine größere Anpassung vornehmen wollen, ist dies gem. Nummer 2.4 Muster-KSV mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde möglich. Die Bewilligungsbehörde wird bei ihrer Entscheidung über eine Zustimmung sowohl regulatorische Änderungen als auch die Neuartigkeit der eingesetzten Technologien und hieraus resultierende Umsetzungsrisiken und technische Weiterentwicklungen angemessen berücksichtigen. Technologische Verbesserungen, die auch für die Umwelt und Versorgungssicherheit von Vorteil sind, liegen im Interesse der Bewilligungsbehörde und werden – soweit dies überhaupt genehmigungspflichtig ist – in der Regel genehmigt werden. Konkrete Fälle können Sie gerne vorab mit der Bewilligungsbehörde unter fragen@klimaschutzvertraege.info klären. Bei der Vornahme von technologischen Veränderungen ist der Mindestpfad für die absoluten Treibhausgasemissionsminderung zu beachten (vgl. Nummer 9.5(a)(i) FRL KSV).
Bezüglich des Mindestpfads für die absolute Treibhausgasemissionsminderung wird aktuell eine Anpassung der entsprechenden Regelungen geprüft. Wir ermutigen Sie, im Zweifelsfall am vorbereitenden Verfahren teilzunehmen, damit Sie für das nachfolgende Gebotsverfahren zugelassen werden können.


Die Anforderung von 10 kt CO2-Emissionen als Mindestgröße des Referenzsystems ist für uns nicht erreichbar.

Ob und in welcher Form diese Grenze nach unten angepasst werden kann, wird aktuell geprüft. Wir ermutigen Sie, am vorbereitenden Verfahren teilzunehmen, damit Sie für das Gebotsverfahren zugelassen werden können, falls die Grenze tatsächlich geändert wird und dies Ihre Hürde beseitigt.

Wir sind verunsichert hinsichtlich des Benchmarks.


Stellen Sie über die Kontaktadresse fragen@klimaschutzvertraege.info Ihre konkreten Fragen dazu an die Bewilligungsbehörde.

Wird Prozessdampf zukünftig als Referenzprodukt anerkannt?


Hinsichtlich des zweiten Gebotsverfahrens wird derzeit geprüft, eine Förderfähigkeit der Produktion von Prozesswärme im Referenzsystem „Wärmebereitstellung und Brennstoffeinsatz“ vorzusehen, soweit diese überwiegend für die Herstellung von Industrieprodukten in Industrieparks eingesetzt wird. Als Voraussetzung ist auch hierbei zu beachten, dass die eingesetzte Technologie ein transformatives Produktionsverfahren im Sinne von Nummer 2.21 FRL KSV ist. Wir werden dazu auch in Kürze eine weitere, präzisierende FAQ veröffentlichen.

Eine Teilnahme am ersten Gebotsverfahren war nicht möglich, da aufgrund des Einsatzes von CCU/CCS die Zulässigkeit in KSV unklar war. Hat sich dies geändert?

Die Förderkriterien bezüglich des Einsatzes von Technologien zu Abscheidung und Speicherung (CCS) oder Abscheidung und Nutzung (CCU) von CO2 werden aufbauend auf der Carbon Management Strategie aktuell überarbeitet. Die Grundlagen können den Eckpunkten zur Carbon Management Strategie entnommen werden. Vorhaben, in denen die Treibhausgasemissionsminderung durch Abscheidetechnologien erzielt wird, sind gemäß Nummer 4.14 FRL KSV grundsätzlich förderfähig. Wir ermutigen alle Unternehmen, die
an Vorhaben unter Einbeziehung von CCU- und CCS-Technologien arbeiten, am zweiten vorbereitenden Verfahren der Klimaschutzverträge teilzunehmen.
Analog werden die Förderkriterien bezüglich Treibhausgasemissionsminderungen, die durch den Einsatz von Technologien zur Erreichung von Negativemissionen (Negativemissionstechnologien) erzielt werden, aktuell definiert. Voraussichtlich können diese nur bis zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität des Vorhabens berücksichtigt werden.
Hinweis: In Bezug auf die Klassifikation von schwer und anderweitig nicht vermeidbaren Emissionen können die aktuellen FAQ zur Carbon Management Strategie als Hilfestellung konsultiert werden. Eine unverbindliche Ersteinschätzung zum Projektvorhaben kann über die Kontaktadresse fragen@klimaschutzvertraege.info von der Bewilligungsbehörde eingeholt werden.


Wie sind die Umsetzungsfristen zu verstehen?


a. Die uns zugesicherten Termine für den Anschluss an die Wasserstoffpipeline/ CO2-Pipeline/ für den Netzausbau sind sehr knapp für die Fristen im KSV.
Sollten trotz einer ursprünglich erteilten Zusicherung des entsprechenden Netzbetreibers die Fristen nicht eingehalten werden können, weil es zu einer verspäteten Bereitstellung der Netzinfrastruktur kommt, ohne dass der Zuwendungsempfänger diese Verspätung zu vertreten hat, greifen keine nachteiligen Rechtsfolgen. Vorhaben können dann später starten oder ggfs. länger mit anderen Energieträgern produzieren.
b. Der Netzanschluss wird uns nicht rechtzeitig zugesichert.
Es wird aktuell geprüft, ob die Frist für den operativen Beginn in der nächsten
Runde allgemein und/oder für derartige Fälle angehoben wird.

Weitere Unsicherheiten bzgl. Wasserstoff:

Die Nutzung von Wasserstoff ist gem. Nummer 4.9 FRL KSV zulässig. Im zweiten Gebotsverfahren wird beabsichtigt, ein weiteres Augenmerk auf Vorhaben zu legen, die Wasserstoff einsetzen. Den besonderen Unsicherheiten, die im Bereich dieses neuen Energieträgers naturgemäß existieren, sollen Rechnung getragen werden. Hierfür gibt es bereits Regeln in der aktuellen Förderrichtlinie. So können Unternehmen etwa den operativen Beginn oder den Zeitpunkt des Wasserstoffeinsatzes verschieben, soweit sich ihre Anbindung an die Wasserstoffinfrastruktur verzögert. Darüber hinaus werden weitere Möglichkeiten zur Erleichterung des Wasserstoffeinsatzes geprüft. So könnte etwa die bilanzielle Nutzung von Energieträgern (wie beispielsweise Wasserstoff oder Biomethan) in einembegrenzten Zeitraum für die ersten Jahre des Anlagenbetriebs zugelassen werden.
a. Wir haben Schwierigkeiten, Lieferzusagen für ausreichend große Mengen grünen Wasserstoffs zu erhalten.
Im Rahmen der KSV kann auch CO2-armer (insb. "blauer“) Wasserstoff eingesetzt wer-
den, siehe Nummer 4.9 FRL KSV.
b. Wir sind unsicher, ob eine ausreichende Menge Wasserstoff über die gesamte Projektlaufzeit zur Verfügung stehen wird.
Sofern weniger Wasserstoff zur Verfügung stehen sollte als geplant, kann eine Anpassung der Energieträgereinsätze erfolgen. Abweichungen von den im Antrag auf Förderung angegebenen relativen Energieträgereinsätzen um bis zu fünf Prozentpunkte sind ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde zulässig. Bei größeren Abweichungen ist die Zustimmung der Bewilligungsbehörde zu beantragen (Nummer 4.9.3(a) Muster-KSV). Der Antrag kann mit einer Knappheit bei der Verfügbarkeit bestimmter
Energieträger begründet werden (Nummer 4.9.3(b)(i)(ee) Muster-KSV).
Für konkrete Fragen zu ihren speziellen Gegebenheiten wenden Sie sich bitte über die Kontaktadresse fragen@klimaschutzvertraege.info an die Bewilligungsbehörde.

c. Wir möchten, dass der Elektrolyseurbetreiber als Konsortialmitglied am Projekt teilnimmt.
Die Teilnahme des Elektrolyseurbetreibers, der Wasserstoff herstellt, ist nicht möglich, da Wasserstoff kein Zwischenprodukt im Sinne von Nummer 2.28 FRL KSV darstellt. Die Teilnahme als Konsortium ist dann möglich, wenn Prozesswärme von der Elektrolyseanlage an ein anderes Konsortialmitglied weitergegeben werden soll (vgl.Nummer 5.2 FRL KSV). Bitte beachten Sie auch die Sonderregeln zu anderweitige Förderung, sofern Wasserstoff eingesetzt wird, der durch Elektrolyseanlagen eines verbundenen Unternehmens des Zuwendungsempfängers produziert wird, insb. Nummer 7.5(d) FRL KSV, Nummer 4.9.4(d) Muster-KSV.
d. Wir möchten den Wasserstoff für das Projekt mit einem eigenen Elektrolyseur selbst produzieren.
Die Errichtung und Betrieb des Elektrolyseurs können in den Gebotspreis eingepreist werden, aber der Elektrolyseur steht außerhalb der eigentlichen Systemgrenzen. Es werden keine Treibhausgasemissionseinsparungen durch die Produktion des Wasserstoffs gewertet und bei der Dynamisierung wird nicht der Strom berücksichtigt, der zur Herstellung des Wasserstoffs eingesetzt wird. Dynamisiert wird nur derjenige Wasserstoff, welcher für die Herstellung des Produktes eingesetzt wird.

Dies stellt nicht die Position der IHK-Organisation dar. Es handelt sich um Antworten des BMWK.

Quelle: BMWK/DIHK: 07/2024.