Anträge nach § 9b StromStG lohnen sich fast immer: IHK-Berechnungstool und Merkblatt zur Energie- und Stromsteuer aktualisiert
Viele Unternehmen des produzierenden Gewerbes nutzen die Rückerstattungsmöglichkeit nach § 9b StromStG nicht. Dabei lohnt sich das seit der Senkung auf den EU-Mindeststeuersatz für fast jedes Unternehmen! Um die möglichen Ansprüche, auch der übrigen Erstattungsoptionen, abschätzen zu können, hat die IHK Lippe zu Detmold das Berechnungstool zur Energie- und Stromsteuer aktualisiert.
Seit Januar 2024 können Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 9b Stromsteuergesetz die Stromsteuer oberhalb des Sockelbetrags fast vollständig zurückerstatten lassen. Um in den Genuss des reduzierten Steuersatzes von 0,50 Euro/MWh zu kommen, müssen sie auf dem Zollportal den entsprechenden Antrag auf Rückerstattung stellen.
Viele Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die in der Vergangenheit über § 9b StromStG nur geringfügige Erstattungssummen beantragen konnten und den bürokratischen Aufwand des mittlerweile gestrichenen Spitzenausgleichs nach § 10 StromStG gescheut haben, sollten unbedingt prüfen, ob sich die Rückerstattung nach § 9b nicht mittlerweile lohnt.
Um die möglichen Ansprüche, auch der übrigen Erstattungsoptionen, abschätzen zu können, hat die IHK Lippe zu Detmold das Berechnungstool zur Energie- und Stromsteuer aktualisiert. Die Steuersätze und Entlastungsregelungen des Energie- bzw. Stromsteuergesetzes haben sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert.
Hier können Sie mögliche Entlastungen mit dem Tool der IHK Lippe berechnen: https://www.detmold.ihk.de/hauptnavigation/beraten-und-informieren/energie/energie--und-stromsteuer/4208848.
Das Berechnungstool der IHK Lippe wird bundesweit von vielen anderen IHKs empfohlen.
Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Strom und Wärme in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen verbraucht werden, sind ganz oder teilweise von der Energiesteuer befreit (§§ 53 und 53a Energiesteuergesetz). Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und aus erneuerbaren Energieträgern (§ 9 Stromsteuergesetz) ist ebenfalls steuerbefreit. Die vollständige Steuerentlastung nach § 53a Absatz 6 des Energiesteuergesetzes ist zum 1. Januar 2024 ausgelaufen. Das gilt teilweise auch für die Steuerbefreiungen für Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3. Steuerermäßigungen oder -befreiungen für Strom und primäre Energieträger können erst nachträglich und nur auf Antrag beim Hauptzollamt erstattet werden.